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AG Stuttgart·12 F 3096/15·24.02.2016

Familiengerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags über ein Grundstück

ZivilrechtFamilienrechtVermögenssorgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Stuttgart genehmigte familiengerichtlich den Kaufvertrag über ein Grundstück zugunsten des Minderjährigen. Das Gericht prüfte Angemessenheit des Kaufpreises und die sonstigen Umstände und erachtete die Zustimmung als dem Kindeswohl entsprechend. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam; Verfahrenswert 170.000 €, Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Familiengericht genehmigt Kaufvertrag über Grundstück; Beschluss wirksam erst mit Rechtskraft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts mit Bezug auf das Vermögen eines Minderjährigen ist zu erteilen, wenn die Zustimmung dem Kindeswohl entspricht.

2

Bei der Entscheidung über die Genehmigung prüft das Gericht die Angemessenheit des Kaufpreises und die sonstigen für die Werthaltigkeit bedeutsamen Umstände.

3

Ein Beschluss über die Genehmigung wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG).

4

Der Verfahrenswert für familiengerichtliche Genehmigungsverfahren ist nach den Bestimmungen des FamGKG festzusetzen (§ 46 FamGKG).

5

Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG; grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 FamFG§ 46 FamGKG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 27. Juli 2016, 17 WF 68/16, Beschluss

Tenor

1. Das Rechtsgeschäft zu Urkunde des ..., … vom 14.12.2015, URNr. …/…, mit folgendem Gegenstand: Kaufvertrag betreffend Flur … Nr. … Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, L… 3 eingetragen im Grundbuch von Z... Blatt … wird für N… R…

familiengerichtlich genehmigt.

2. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

3. Der Verfahrenswert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

1

Nach den Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises und den sonstigen Umständen entspricht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung dem Kindeswohl und war daher antragsgemäß zu erteilen.

2

Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.

3

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.