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AG Stuttgart·12 F 2383/16·27.12.2016

Beschluss: Beantragte Genehmigung dem Kindeswohl entsprechend erteilt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Stuttgart erteilte die beantragte Genehmigung, da diese dem Kindeswohl entspricht. Die zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des Kindeswohls für die Genehmigung vorliegen. Der Beschluss wird wirksam nach § 40 Abs. 2 FamFG; Verfahrenswert und Kosten wurden gesetzlich begründet festgesetzt.

Ausgang: Die beantragte Genehmigung wurde dem Kindeswohl entsprechend stattgegeben; Wirksamkeit, Verfahrenswert und Kosten nach den genannten FamFG-/FamGKG-Vorschriften geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

2

Der Eintritt der Wirksamkeit eines familiengerichtlichen Beschlusses richtet sich nach den Regelungen des § 40 Abs. 2 FamFG.

3

Der Verfahrenswert ist nach den Vorgaben des § 46 FamGKG festzusetzen.

4

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 FamFG§ 46 FamGKG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 20. Februar 2017, 17 WF 22/17, Beschluss

Gründe

1

Die Genehmigung entspricht dem Kindeswohl und war daher antragsgemäß zu erteilen.

2

Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.

3

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.