Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers: 8 €-Gebühr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers. Streitpunkt war, ob für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO eine Gebühr anfällt und ob diese nach § 9 GvKostG auf 8 € ermäßigt ist. Das AG Stockach wies die zulässige Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte den Gebührenansatz von 8 €. Als Begründung führte das Gericht an, dass ein Versuch der gütlichen Erledigung stattgefunden habe und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung vorlägen.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen; Gebührenansatz von 8 € bestätigt; Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 9 GvKostG in Verbindung mit Nr. 208, 207 KV entsteht eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO.
Die Gebühr nach § 9 GvKostG wird auf 8 € ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt wird.
Ein Versuch der gütlichen Erledigung kann bereits vorliegen, wenn der Gläubiger Hinweise zur gütlichen Erledigung übermittelt und der Gerichtsvollzieher den Schuldner im Termin zur Vermögensauskunft nach möglichen Ratenzahlungen befragt.
Die Kostenentscheidung über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers richtet sich nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 21.06.2017 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 8 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 5 Abs. 2, S. 2 Hs. 1 GvKostG, 766 Abs. 2, Hs. 2 ZPO, 66 Abs. 2-8 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
I.
Nach § 9 GvKostG i. V. m. Nr. 208, 207 KV entsteht für den „Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)" eine Gebühr von 16 €, die sich auf 8 € ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a ZPO Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 ZPO beauftragt worden ist.
Ein Versuch der gütlichen Erledigung hat im vorliegenden Fall stattgefunden, nachdem der Gläubigervertreter dem Gerichtsvollzieher Hinweise für eine eventuelle gütliche Erledigung gegeben und der Gerichtsvollzieher im Hinblick darauf und seine in § 802b Abs. 1 ZPO normierte Verpflichtung, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, den Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach möglichen Ratenzahlungen befragt hat.
II.
Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.