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AG Singen·8 Lw 2/23·28.11.2024

Gerichtsgebühren bei fehlerhafter Behördenauskunft

VerfahrensrechtKostenrechtLandwirtschaftsgerichtliches VerfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vor dem Landwirtschaftsgericht ein Löschungsersuchen, nachdem das Grundbuchamt irrtümlich die Anwendbarkeit der HöfeVfO für ein württembergisches Grundstück behauptet hatte. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt. Das AG Singen hat ausnahmsweise gemäß § 42 i.V.m. § 44 Abs. 2 LwVG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, weil die Veranlassung des Verfahrens auf einer fehlerhaften behördlichen Sachbehandlung beruhte.

Ausgang: Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt; ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 42 und § 44 LwVG sind auch auf atypische Verfahrenserledigungen anwendbar und ermöglichen eine abweichende Kostenentscheidung.

2

Von der Erhebung von Gerichtskosten kann abgesehen werden, wenn das Verfahren auf einer unrichtigen Sachbehandlung oder fehlerhaften Auskunft einer Behörde beruht und die Gebühren ansonsten einer Landesbehörde oblägen.

3

Der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 2 LwVG gebietet in solchen Fällen eine gebührenfreie Entscheidung zugunsten des Verfahrensbeteiligten.

4

Es kommt für den Gebührenverzicht nicht entscheidend auf eine etwaige fehlerhafte Sachbehandlung durch Dritte (z. B. Notar) an; maßgeblich ist die Verursachung durch die behördliche Auskunft, die das Verfahren veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 42 LwVfG§ 3 HöfeVfO§ Art. II WürttARG§ 42 LwVG§ 44 f. LwVG§ 1 Abs. 1 S. 2 HöfeVfO

Leitsatz

Wird aufgrund fehlerhafter Auskunft des Grundbuchamts ein Löschungsersuchen hinsichtlich einer Eintragung „Erbhöferolle“ für ein im württembergischen Landesteil belegenes Grundstück vor dem Landwirtschaftsgericht beantragt, obschon dies nach Art. II WürttARG nicht erforderlich ist, ist von der Erhebung von Gerichtskosten gem. § 42 LwVG abzusehen.(Rn.3)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 101 W 3/10.(Rn.3)

Tenor

1. Das Verfahren ist durch Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom 25.11.2024 erledigt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Das Verfahren ist durch Antragsrücknahme erledigt.

2

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 42 LwVG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise abgesehen.

3

§§ 42, 44 f. LwVG sind auch bei atypischer Verfahrenserledigung anwendbar (OLG Celle BeckRS 2012, 15716; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 3061; Düsing/Martinez/Hornung § 42 LwVG Rn. 1). Es ist geboten, von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen, wenn das Verfahren auf eine unrichtige Sachbehandlung einer Behörde zurückzuführen ist und im Übrigen diese der Landeskasse zustehenden Gerichtsgebühren von einer Landesbehörde zu bezahlen wären. Dies gebietet schon der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 2 LwVG (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2011, 3061).

4

Hierbei kann nicht auf eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Notar T abgestellt werden (OLG Celle RdL 1968, 238; Düsing/Martinez/Hornung § 42 LwVG Rn. 3). Darauf kommt es vorliegend auch nicht an. Der das vorliegende Verfahren einleitende Antrag ging auf eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Grundbuchamt - zurück. Dieses teilte dem Antragssteller unter dem 26.04.2023 mit, dass für die Abtrennung des im württembergischen Landesteil belegenen Grundstücks ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts gem. § 3 HöfeVfO i.V.m. § 29 GBO erforderlich sei. Daraufhin beantragte der Antragssteller die Erteilung eines Löschungsersuchens vor dem hiesigen Gericht. Das zuständige Landwirtschaftsamt Bodenseekreis ist unter dem 06.02.2024 der Löschung nicht entgegengetreten ohne jedoch Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 3 HöfeVfO zu tätigen. Erst auf richterlichen Hinweis vom 14.10.2024, dass § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeVfO den Anwendungsbereich dieser Verfahrensordnung auf die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschränkt, bestätigte das AG Villingen-Schwenningen - Grundbuchamt - am 14.11.2024, dass ein Löschungsersuchen nach § 3 HöfeVfO nicht erforderlich sein, sondern vielmehr Art. II der WürttARG im Hinblick auf die Entfernung des 1934 eingetragenen Vermerks und der Buchungsart "Erbhöferrolle" im Grundbuch nach dem Reichserbhofrecht gemäß §§ 52, 53 REG (Geltung bis 1950) einschlägig sei. Hierauf nahm der Antragssteller mit Schriftsatz vom 25.11.2024 den Antrag zurück.