Notwendige Verteidigung bei drohender Ausweisung wegen Falschangaben im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Das AG Singen bestellt nach §68 Nr.1 JGG i.V.m. §140 Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger, weil dem Angeklagten vorgeworfen wird, 2023 bei der Asylantragstellung eine gefälschte afghanische ID vorgelegt zu haben. Zwar droht lediglich eine geringe Geldstrafe, jedoch begründet die mögliche Ausweisung nach §54 Abs.2 Nr.8a AufenthG einen schwerwiegenden, mittelbaren Nachteil, der notwendige Verteidigung rechtfertigt. Eine Verfolgung nach §85 Abs.1 Nr.5 AsylG scheidet rückwirkungsbedingt aus.
Ausgang: Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen notwendiger Verteidigung bei drohender Ausweisung nach Falschangaben im Asylverfahren stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Machen Beschuldigte in einem Asyl‑ oder aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben, begründet dies regelmäßig einen Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. §140 Abs.2 StPO wegen drohender Ausweisung (§54 Abs.2 Nr.8a AufenthG).
Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind auch mittelbare, aber schwerwiegende Nachteile (insbesondere Ausweisung) zu berücksichtigen; solche Folgen können die Notwendigkeit eines Verteidigers auch bei geringer Strafandrohung begründen.
Bei Jugendlichen ist §68 JGG unter Berücksichtigung jugendspezifischer Gesichtspunkte zugunsten einer weiteren Auslegung des §140 Abs.2 StPO anzuwenden, wenn die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge dies erfordert.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann indizielle Bedeutung für verwaltungsrechtliche Ausweisungsverfahren haben; Urkundendelikte im aufenthaltsrechtlichen Kontext rechtfertigen daher regelmäßig besondere Verteidigungsbedürftigkeit.
Leitsatz
Wird Beschuldigten vorgeworfen, falsche Angaben in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren gemacht zu haben, so liegt ganz regelmäßig angesichts der drohenden Ausweisung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG) ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.(Rn.4)
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss LG Bremen, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 Qs 3/24.(Rn.4)
Tenor
Dem Angeklagten wird gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Dr. H als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Ein Fall des § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, weil die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Beiordnung eines Verteidigers gebietet. Dabei gilt, dass auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge einer Verurteilung zu erwarten hat, bei der Beiordnungsentscheidung zu berücksichtigen sind (KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17, BeckRS 2017, 109349; LG Bremen, Beschl. v. 14. März 2024 – 2 Qs 3/24 –, juris Rn. 5; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.2012 - 4 Qs 318/12, BeckRS 2013, 10658; sowie Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. (2023), § 140 Rn. 23c m.w.N.). Zugleich ist - auch und besonders bei ausländischen Jugendlichen - eine jugendspezifische Auslegung im Lichte des § 68 JGG geboten (AG Hamburg, Beschl. v. 19.12.1996 – 123aI-253/96, StV 1998, 326, 327; Weiler in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. (2022), § 140 Rn. 21).
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen der Asylantragsstellung im Jahr 2023 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem zuständigen Entscheider wissentlich eine totalgefälschte afghanische ID-Karte (Tazkira) vorgelegt zu haben.
Zwar liegt die im Strafverfahren zu erwartende Strafe im Bereich einer niedrigen Geldstrafe. Dennoch droht dem Beschuldigten durch die Verurteilung eine ganz erhebliche Folge: Die Ausweisung. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, sofern in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Der vorliegende Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Passdokuments inkludiert den Vorwurf, gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zuständige Behörde des Verwaltungsverfahrens falsche Angaben gemacht zu haben. Die Tat kann vorliegend angesichts des Rückwirkungsverbots nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verfolgt werden.
Anerkannt ist, dass die Ausweisung als Konsequenz eines Strafverfahrens einen schwerwiegenden Nachteil i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO darstellt (KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17, BeckRS 2017, 109349 Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 26.11.1992 – 4 St RR 210/92, StV 1993, 180; LG Bremen, Beschl. v. 14. März 2024 – 2 Qs 3/24 –, juris Rn. 7; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.2012 - 4 Qs 318/12, BeckRS 2013, 10658; LG Berlin, Beschl. v. 04.03.2003 - 516 Qs 45/03, BeckRS 2003, 5920; LG Heilbronn, Beschl. v. 15.02.2002 - 3 Qs 27/02, NStZ-RR 2002, 269 f.; Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. (2021), § 140 Rn. 73; Krawczyk, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 52. Edition (Stand: 01.07.2024), § 140 Rn. 26; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. (2023), § 140 Rn. 27a; Kämpfer/Travers in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. (2023), § 140 Rn. 33; Röder/Stahlmecke, Strafrecht trifft Aufenthaltsrecht, Asylmagazin 3/2021, 66, 67; mit Kritik an der praktischen Umsetzung auch Lederer, Pflichtverteidigung bei Ausländern, StV 2023, 629, 631). Anders als etwa in Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist das Ausweisungsinteresse im hiesigen Fall zwar nicht unmittelbar an die Verurteilung im strafrechtlichen Wege gebunden. Das Ausweisungsinteresse wird bereits durch die Falschangaben im Asylverfahren begründet. Dennoch hat die strafrechtliche Verurteilung zumindest indizielle Bedeutung für das verwaltungsrechtliche Verfahren. Dementsprechend folgen aus einer Verurteilung aufgrund eines im Asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Verfahren begangenen Urkundendelikts oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AsylG jedenfalls schwerwiegende mittelbare Nachteile, die eine Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig machen.