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AG Singen·1 C 101/24·26.11.2024

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verweis auf Fachwerkstatt; Abrechnung eines selbstreparierten Schadens

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und rechnete fiktiv ab, obwohl er das Fahrzeug selbst repariert hatte. Die Beklagten verwiesen spät und unsubstantiiert auf eine freie Werkstatt; dieser Verweis wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die fiktive Abrechnung und sprach 1.357,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweis auf eine konkrete freie Werkstatt ist nur wirksam, wenn die Verweisung konkret, vergleichbar und rechtzeitig erfolgt; ein verspäteter Verweis in der mündlichen Verhandlung ist nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

2

Die bloße Behauptung eines niedrigeren Reparaturbetrags ohne substantiierte Darlegung zur Vergleichbarkeit der Qualitätsstandards genügt nicht, um die geltend gemachte fiktive Schadenshöhe zu erschüttern.

3

Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug selbst repariert hat, kann den Schaden grundsätzlich fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen; eine sekundäre Darlegungslast zur Offenlegung tatsächlicher Reparaturkosten besteht nicht.

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Bei der Überprüfung der ersatzfähigen Schadenshöhe ist auf die objektiv zur Wiederherstellung erforderlichen Beträge gemäß § 249 Abs. 2 BGB abzustellen; tatsächliche Selbstaufwendungen begründen nicht automatisch eine Kappung der fiktiven Forderung.

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 StVG§ 17 Abs 1 StVG§ 17 Abs 1 Nr 2 StVG§ 115 VVG§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG§ 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG

Leitsatz

1. Zu den Darlegungsanforderungen an den Verweis auf eine freie Werkstatt.(Rn.13)

2. Der Verweis auf eine Werkstatt im Rechtsstreit ist nur unter den Maßgaben der Zivilprozessordnung zum verspäteten Vorbringen möglich.(Rn.16)

3. Der Geschädigte, dessen Fahrzeug repariert ist, muss seine Klage auf Ersatz fiktiv abgerechneter Schäden nicht auf die Nennung eines niedrigeren Reparaturkostenbetrags ins Blaue hinein durch Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten unschlüssig machen. Eine sekundäre Darlegungslast in diesem Fall besteht nicht.(Rn.18)

4. Der selbstreparierende Geschädigte kann den Schaden uneingeschränkt fiktiv abrechnen.(Rn.19)

Orientierungssatz

1. Der Geltendmachung des Schadens steht nicht entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte grundsätzlich bei fiktiver Schadensabrechnung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt zu günstigeren Sätzen verweisen lassen muss (Anschluss OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 24 U 4397/20.(Rn.13) (Rn.18)

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13.(Rn.15)

3. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 7/21.(Rn.18)

4. Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88.(Rn.19)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.357,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2024 sowie den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten Z in Höhe von restlichen 86,63 € gemäß der Gebührennote vom 14.03.2023 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.01.2024 freizustellen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.357,12 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.01.2024. Der Schaden wird fiktiv abgerechnet. Der Pkw des Klägers BMW 390L / 335i Touring Aut. mit dem amtlichen Kennzeichen KN .... wurde durch diesen selbst repariert.

2

Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte Ziff. 2 regulierte einen Schaden i.H.v. 3.632,16 € und erstattete Anwaltskosten i.H.v. 540,50 €. Der Kläger forderte die Beklagten unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens der D GmbH zur Zahlung von weiteren Reparaturkosten der fachgerechten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt i.H.v. 1.357,12 € mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2024 mit Frist zum 17.02.2024 auf, welche die Beklagten verstreichen ließen.

3

Der Kläger behauptet, an seinem Pkw sei durch den Unfall ein Schaden i.H.v. 4.989,28 € (netto) entstanden, sodass ihm restliche Reparaturkosten i.H.v. 1.357,12 € zustünden. Weiterhin begehrt er die Freistellung von weiteren Anwaltsgebühren für vorprozessuale Schadensgeltendmachung i.H.v. 86,63 €.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.357,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2024 zu zahlen.

6

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von restlichen 86,63 € gemäß der Gebührennote vom 14.03.2023 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.01.2024 freizustellen.

7

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten behaupten auf Grundlage eines Prüfberichts der .... GmbH, dem Kläger wäre eine kostengünstige Reparatur in der freien Werkstatt A, zu einem Preis von 3.889,14 € möglich gewesen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Schaden zu einem Preis von 3.889,14 € beseitigt.

9

Das Amtsgericht Singen hat am 27.11.2024 zur Sache mündlich verhandelt und Beweis durch Gutachten des Sachverständigen W erhoben.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines fiktiv abgerechneten Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG (gegen die Beklagte Ziff. 2 i.V.m. § 115 VVG) in einer Gesamthöhe von 4.989,28 € zu, der nur i.H.v. 3.632,16 € erfüllt ist.

11

Der gemäß §§ 249, 251 BGB ersatzfähige Schaden beträgt 4.989,28 €.

I.

12

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W, die sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich zu eigen macht. Der Sachverständige bestätigte, dass die Reparaturschritte, die das Gutachten der D GmbH zur Schadensbehebung auswies, erforderlich sind. Er äußerte weiterhin keine Einwände gegen die Höhe der einzelnen dort niedergelegten Verrechnungsposten.

II.

13

Der Geltendmachung des Schadens steht nicht entgegen, dass sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2010, 2118; BGH r + s 2014, 476; BGH NJW 2015, 2110, 2111) – grundsätzlich – bei fiktiver Schadensabrechnung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt zu günstigeren Sätzen verweisen lassen muss. Dahinstehen kann, ob die Beklagten ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Qualitätsstandards zwischen einer markengebundenen Fachwerkstatt und der Verweiswerkstatt (siehe hierzu zutreffend LG Berlin BeckRS 2013, 10672; LG Berlin BeckRS 2016, 15269; AG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 125095 Rn. 14; MüKo StVR/Almeroth § 249 BGB Rn. 186) nachgekommen sind, woran mangels Vortrag zur Zertifizierung der Verweiswerkstatt gezweifelt werden muss. Maßgeblich für den erfolgreichen Verweis auf eine freie Werkstatt ist, dass ein solcher Verweis auf eine konkrete Werkstatt, welche die entstandenen Schäden zu reparieren in der Lage ist, tatsächlich erfolgt (MüKo StVR/Almeroth § 249 BGB Rn. 184 mwN.). Die Beklagten haben auf die freie Fachwerkstatt A verwiesen. Diese bietet nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W, welche sich das Gericht eigener Würdigung zu eigen gemacht, keine Lackierarbeiten an. Zur Reparatur des vorliegend entstandenen Schadens ist nach Ausführungen des Sachverständigen eine Lackiererei erforderlich.

III.

14

Mit dem Verweis des Klägers durch die Beklagten auf die freie Werkstatt L in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2024 können die Beklagten nicht durchdringen.

15

Zwar ist ein Verweis auf eine freie Fachwerkstatt noch im laufenden Rechtsstreit dem Grunde nach möglich (BGH NJW 2014, 3236, 3237 Rn. 9; BGH NJW 2013, 2817, 2818 Rn. 10 f.). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrags noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt.

16

Dies gilt allerdings nur unter Beachtung der prozessualen Verspätungsregeln (BGH NJW 2014, 3236, 3237 Rn. 9). Die Verweisung auf eine nunmehr andere freie Werkstatt im Termin zur mündlichen Hauptverhandlung ist gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Verweisung hätte den Rechtsstreit verzögert. Der Kläger beantragte nach der Erklärung der Beklagten, sie würden den Kläger auf die freie Werkstatt L verweisen ein Schriftsatzrecht, um zur fehlenden qualitativen Vergleichbarkeit dieser Werkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vorzutragen. Dem sodann streitigen Vortrag hätte durch – neuerliches – Sachverständigengutachten in einem gesonderten mündlichen Termin nachgegangen werden müssen.

IV.

17

Der Schadenshöhe steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs einer fiktiven Schadensabrechnung entgegenhalten lassen muss, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind (BGH NJW 2014, 535, 536 Rn. 11).

18

Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu machen. Er muss hierdurch seine eigene Klage nicht unschlüssig machen (BGH NJW 2022, 1884 Rn. 11; OLG Hamburg BeckRS 2024, 29958 Rn. 16; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 1990, 115962 Rn. 4 f.; LG Berlin BeckRS 2022, 33673 Rn. 13; a.A. wohl OLG Schleswig BeckRS 2016, 116582 Rn. 27). Dementsprechend löst es auch keine sekundäre Darlegungslast aus, wenn der Schädiger ins Blaue hinein eine günstigere Reparatur zu einem nicht näher begründeten Betrag behauptet (OLG München NJW-RR 2021, 340, 341 Rn. 10 ff.; KG r+s 2018, 163, 164; Schulz, NJW 2022, 994, 996 f.; a.A. die Vorinstanz LG Kempten BeckRS 2020, 35380 Rn. 22 und OLG Hamm BeckRS 2016, 126204 Rn. 6). Eine solche Behauptung ins Blaue haben die Beklagten hier erhoben. Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den Schaden zu einem Betrag von 3.889,14 € beheben können, obschon dieser Betrag identisch ist mit dem vermeintlich bei Reparatur des Schadens in der freien Werkstatt A anfallenden Betrag. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W (s.o.) bietet diese Werkstatt die streitgegenständlichen Reparaturleistungen nicht an. Würden die Arbeiten in der L, auf die die Beklagten zuletzt - nicht prozessual erfolgreich - verwiesen, durchgeführt, würde nach den Angaben des Sachverständigen, die sich das Gericht nach eigener Würdigung zu eigen macht, ein Betrag in Höhe von 4.864,51 € brutto anfallen. Der von den Beklagten behauptete Kostenpunkt in Höhe von 3.889,14 € erweist sich mithin als aus der Luft gegriffen.

19

Jedenfalls gelten die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Kappung der fiktiven Schadensabrechnung bei tatsächlicher Reparatur nur, sofern der Geschädigten den Schaden fach- und sachgerecht beseitigen lässt (BGH NJW 2014, 535, 536 Rn. 12). Zwischen den Parteien ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger den Schaden selbst beseitigt hat. Es steht mithin nicht gesichert fest, dass für eine fach- und sachgerechte Fremdreparatur ein niedrigerer Betrag als der fiktiv abgerechnete fällig geworden ist. Der selbstreparierende Kläger durfte weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen fiktiv abrechnen (BGH NZV 1989, 465, 467; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 1990, 115962 Rn. 4 f.; LG Saarbrücken BeckRS 2019, 12232 Rn. 10 mwN.; siehe auch LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2023, 854, 857 f.; LG Stendal BeckRS 2014, 7806; LG Düsseldorf BeckRS 2011, 22771; LG Regensburg BeckRS 2007, 9522; a.A. für Unternehmer OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 15320 Rn. 5 f.).

V.

20

Dementsprechend hat der Kläger auch Anspruch auf Freistellung von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Streitwert von 4.989,28 € in geltend gemachter Höhe.

VI.

21

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.