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AG Sigmaringen·2 F 308/20·11.03.2024

Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Sigmaringen sprach die Scheidung aus und schloss den Versorgungsausgleich nach §27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit aus. Die Ehe dauerte 13 Jahre, die Trennungszeit betrug mindestens 8 Jahre 8 Monate; der Antragsgegner bezieht seit 2018 Rente ohne weitere Anwartschaften. Aufgrund der langen Trennungszeit, einer phasenverschobenen Erwerbsbiographie und ungleichen Rentenanwartschaften wäre die Halbteilung unzumutbar.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versorgungsausgleich kann nach §27 VersAusglG unterbleiben, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalls — insbesondere eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungsdauer — eine grobe Unbilligkeit begründen, die eine Abweichung von der Halbteilung rechtfertigt.

2

Bei einer phasenverschobenen Ehe, in der ein Ehegatte nach der Trennung Rente bezieht und keine weiteren Anwartschaften mehr erwirbt, kann dies zusammen mit langer Trennungszeit grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Rentenbezug nicht aus einer höheren ehebedingten Leistungsfähigkeit resultiert.

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Die Billigkeitsabwägung nach §27 VersAusglG erfordert eine Gesamtschau der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten; für die erforderliche Trennungsdauer gibt es keinen starren Maßstab, sie wirkt umso stärker, je länger sie im Verhältnis zur gemeinsamen Ehezeit ist.

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Das Vorliegen betrieblicher oder zusatzversorgungsrechtlicher Anwartschaften, die aus einem öffentlichen oder sonstigen Arbeitgeberverhältnis resultieren und nicht auf gesteigerter Leistungsfähigkeit beruhen, steht einer Annahme grober Unbilligkeit nicht zwingend entgegen und kann den Ausschluss des Ausgleichs unterstützen.

Relevante Normen
§ 27 VersAusglG§ 1587 BGB§ 27 VersAusglG§ 1564 Satz 1 BGB§ 1564 Satz 3 BGB§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsatz

1. Der Versorgungsausgleich ist grob unbillig iSd. § 27 VersAusglG und hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten von 13 Ehejahren fast 9 Jahre getrennt gelebt haben, der Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, nach der Trennung Rente bezieht, ohne weitere Rentenanwartschaften zu begründen und der Vergleich der für die Rente relevanten Einkommen der Beteiligten ergibt, dass das Einkommen des Ehegatten, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, vor der Trennung nicht geringer war als das Einkommen des Ehegatten, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich ausfallen würde.(Rn.11) (Rn.14)

2. Einer groben Unbilligkeit iSd. § 27 VersAusglG steht nicht entgegen, dass ein Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, eine betriebliche Altersvorsorge erlangt hat, die nicht auf einer höheren Leistungsfähigkeit dieses Ehegatten beruht.(Rn.19)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04.(Rn.11) (Rn.14)

Tenor

1. Die am ....2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Scheidung

2

Die Ehegatten haben am ....2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... unter Heiratsregister Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen.

3

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 31.12.2020 zugestellt.

4

Die Ehegatten leben seit (jedenfalls) April 2012 getrennt.

...

5

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

6

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit April 2012 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner diesen - bereits im Scheidungsantrag enthaltenen - Angaben der Antragstellerin nicht widersprochen hat.

7

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

8

2. Versorgungsausgleich

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Der Versorgungsausgleich findet nach §§ 1587 BGB, 27 VersAusglG nicht statt, da er grob unbillig wäre. Die gesamten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es, von der Halbteilung abzuweichen.

a)

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Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, es müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt werden (BGH NJOZ 2013, 581 Rn. 16, beck-online; BGH NJW 2008, 296, beck-online).

11

Eine lange Trennungszeit der Parteien kann Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung können zu berücksichtigende Umstände auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden war. In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein. Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH NJOZ 2013, 581 Rn. 17, beck-online; BGH NJW 2008, 296, beckonline; OLG Zweibrücken NJW-RR 2016, 1347; OLG Hamburg NJW-RR 2016, 776; OLG Jena BeckRS 2014, 05419).

12

Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BGH NJOZ 2013, 581 Rn. 18, beck-online).

13

Allerdings erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, das heißt eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH NJOZ 2013, 581 Rn. 19, beck-online; BGH NJW 2008, 296, beck-online).

14

Ein weiterer Gesichtspunkt bei § 27 VersAusglG ist die sog. Phasenverschobene Ehe. Dabei erwirbt ein Ehegatte während Ehezeit keine Rentenanwartschaften mehr, sondern bezieht Rente, während der andere Ehegatte noch Rentenanwartschaften erwirbt. Weil der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung auf Grund seines Alters – und damit nicht ehebedingt – keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat, kann im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit eine grobe Unbilligkeit iSd. § 27 VersAusglG begründet werden (BGH NJW 2008, 296, beck-online).

b)

15

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre ein Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall - bei einer Gesamtbetrachtung - unbillig.

16

Die Ehezeit beträgt insgesamt 13 Jahre und 2 Monate. Die Ehe wurde (maximal) 4 Jahre und 6 Monate gelebt. Der Trennungszeitraum bis Ehezeitende beträgt (wenigstens) 8 Jahre und 8 Monate. Die Dauer der Trennung ist deutlich höher als die Zeit des Zusammenlebens. Die Trennungszeit macht hier 2/3 der Ehezeit aus.

17

Der Antragsgegner bezieht seit 1.11.2018 Rente und baut seit diesem Zeitpunkt keine Anwartschaftsrechte mehr auf. Die Antragstellerin erwirbt dagegen bis zum Ehezeitende Rentenanwartschaften.

18

Der Vergleich der rentenpflichtigen Einkommen zeigt, dass der Antragsgegner in den Jahren 2008 und 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt hat als die Antragstellerin. Im Jahr 2010 war das Einkommen des Antragsgegners etwas geringer, im Jahr 2011 etwas höher und im Jahr 2012 deutlich geringer als das Einkommen der Antragstellerin. Seit 2012 liegt das Einkommen des Antragsgegners deutlich unter dem Einkommen der Antragstellerin. Hierbei handelt es sich aber um den Zeitraum des Getrenntlebens, wo eine Versorgungsgemeinschaft schon nicht mehr bestand.

19

Die Antragstellerin verfügt zusätzlich über eine Betriebsrente bei dem ... Versorgungsverband ... (ZVKRente, Pflichtversicherung), weil sie bei einem öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber angemeldet war und dieser für sie eine Zusatzversorgung aufgebaut hat. Diese Rentenanwartschaften beruhen damit nicht auf einer zusätzlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, sondern nur darauf, dass sie bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war. Der Antragsgegner war dagegen nicht bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt und hat deshalb keine solche Anwartschaften erworben. Ein Grund, den Antragsgegner daran partizipieren zu lassen, ist nicht erkennbar.

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3. Kosten und Nebenentscheidungen

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

22

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff. FamGKG. Dabei wird das Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.583 Euro und die monatliche Rente des Antragsgegners von 1.162,74 Euro zugrunde gelegt, weiter 3 zu berücksichtigende Versorgungsträger.