Stromlieferungsvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßigen Belieferungsausschlusses sowie Wegfalls eines Bonusanspruchs
KI-Zusammenfassung
In einem Stromlieferungsvertrag stritten die Parteien über den Anspruch des Kunden auf einen vertraglich beworbenen Bonus trotz Doppeltarifzählers. Das Gericht hielt den formularmäßigen Ausschluss der Belieferung bestimmter Abnahmestellen (u.a. Doppel-/Mehrtarifzähler) für überraschend und daher nach § 305c BGB unwirksam. Die Bonusregelung sei zudem intransparent, soweit sie den Bonus bei Vorliegen eines Belieferungsausschlussgrundes entfallen lassen solle (§ 307 BGB). Nach Zahlung des Bonus durch die Klägerin wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Rechtsstreit nach Zahlung in der Hauptsache erledigt ist; Kosten trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein formularmäßiger Belieferungsausschluss in AGB eines Stromliefervertrags für bestimmte Abnahmestellen kann als überraschende Klausel nach § 305c BGB unwirksam sein, wenn ein durchschnittlicher Haushaltskunde mit dieser Einschränkung nicht zu rechnen braucht.
Ein Belieferungsausschluss für Entnahmestellen mit Doppel- oder Mehrtarifzählern ist für Haushaltskunden regelmäßig überraschend, wenn aus Kundensicht kein naheliegender erhöhter Abrechnungsaufwand erkennbar ist.
Eine AGB-Klausel, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung die Pflicht auferlegt, das Vorliegen eines Belieferungsausschlussgrundes eigeninitiativ mitzuteilen, kann den Kunden unangemessen benachteiligen, wenn die Prüfung der Belieferbarkeit in die Sphäre des Versorgers fällt (§ 307 BGB).
Eine Bonusregelung ist intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn für den Kunden bei Vertragsschluss nicht klar erkennbar ist, dass der Bonus bei bestimmten (nicht ausdrücklich genannten) Belieferungsausschlussgründen entfallen soll.
Bei intransparenten Bonusbedingungen ist im Rahmen der Auslegung auf die kundenfreundlichste Auslegung abzustellen; danach entsteht der Bonusanspruch nach der vorgesehenen Bezugsdauer, wenn zusätzliche Ausschlussgründe nicht klar vereinbart sind.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schorndorf, 13. September 2016, 6 C 443/16
nachgehend LG Stuttgart, 7. November 2017, 13 S 56/17
Orientierungssatz
1. Ein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens enthaltener Belieferungsausschluss für bestimmte Abnahmestellen ist überraschend i.S.v. § 305c BGB und damit unwirksam. Dies gilt auch im Fall des Belieferungsausschlusses für einen Stromkunden mit einem Doppeltarifzähler.(Rn.19)
2. Der formularmäßig vereinbarte Wegfall eines Bonusanspruchs bei Vorliegen eines Belieferungsausschlussgrundes ist intransparent i.S.v. § 307 BGB und damit unwirksam.(Rn.20)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Stuttgart (13 S 56/17) in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 13.09.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.10.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: bis 500,00 €
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Stromlieferungsvertrag. Bei der Klägerin handelt es sich um eine sogenannte virtuelle Energieversorgerin. Unter ihrer Marke „M. Strom“ schloss die Klägerin mit dem Beklagten unter dem 24.03.2015 einen Stromlieferungsvertrag mit Versorgungsbeginn ab dem 01.08.2015 im Tarif „MaxiM. 3200“. Der Vertrag kam online zustande.
In den Allgemeinen Stromlieferbedingungen für Privat- und Gewerbekunden sieht die Klägerin unter Ziffer 1.(2) vor, dass die Belieferung bestimmter Abnahmestellen standardmäßig durch die Klägerin nicht angeboten wird und ausschließlich in Sondertarifen erfolgt. Hierzu gehören u.a. der Betrieb von Notstromaggregaten, Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen sowie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern. Die Sondertarife seien online abrufbar unter https://www...de/Sondertarife/. In Ziffer 1.(2), Satz 4 heißt es: „Der Kunde ist verpflichtet, den Energieversorger im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung unverzüglich über das Vorliegen oder das Entstehen eines oder mehrerer Belieferungsvorbehalte zu informieren.“ Unter Ziffer 2.(8) ist ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin dafür vorgesehen, dass eine solche Bedingung während der Vertragslaufzeit eintritt. Unter Ziffer 2.(9) ist geregelt, dass die Klägerin dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen kann, die dadurch anfallen, dass Angaben des Kunden bei der Vertragsanbahnung oder bei der Vertragsdurchführung unzutreffend sind.
Unter Ziffer 9. der klägerischen AGB ist eine Bonusregelung enthalten. Ziffer 9.(1) lautet: „Sofern die Gewährung eines Bonus zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden ist, wird dieser grundsätzlich nach 12 Monaten ununterbrochener und berechtigter Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle gewährt. (...) Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines Sofortbonus oder von Frei-Kwh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht 12 Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist. (...) Der Anspruch entsteht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden. Der Vertrag ist vollständig erfüllt, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht wesentlich zuwider handelt. (...)“
Der Beklagte verfügt in seinem Haushalt über einen Doppeltarifzähler. Unter dem 20.05.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten durch einen Kundenservicemitarbeiter telefonisch mit, dass ihm aufgrund des Belieferungsausschlussgrundes ein Bonus nicht gewährt werden könne. Der Beklagte bestand auf der Einräumung des Bonus.
Die Klägerin erhob daraufhin zunächst negative Feststellungsklage gegen den Beklagten. Der Beklagte nahm die Klägerin widerklagend auf Zahlung des Bonus in Anspruch. Am 13.09.2016 erging gegen die nicht erschienene Klägerin Versäumnisurteil, gegen welches diese form- und fristgerecht Einspruch erhoben hat. Die Klägerin wurde zur Zahlung des Widerklagebetrags im Wesentlichen verurteilt, im Übrigen wurden ihr die Kosten des Rechtstreits auferlegt nach § 91a ZPO, nachdem der Feststellungsantrag der Klägerin durch den Leistungswiderklageantrag des Beklagten in der Hauptsache erledigt war. In der Folge bezahlte die Klägerin den im Versäumnisurteil unter Ziffer 1 des Tenors ausgewiesenen Betrag nebst Zinsen an den Beklagten. Der Beklagte hat daraufhin seinerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht,
aufgrund der Nutzung des Mehrtarifzählers stehe dem Beklagten ein Bonusanspruch gegen die Klägerin nicht zu. Voraussetzung der Bonusgewährung sei ein 12-monatiger berechtigter Strombezug durch den Beklagten. Da der Beklagte die AGB der Klägerin durch Setzen eines Häkchens bestätigt habe, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Der in Ziffer 1 der AGB vorgesehene Belieferungsausschluss führe dazu, dass der Beklagte unberechtigt Strom von der Klägerin bezogen habe und ihm deshalb ein Bonusanspruch nicht zustehe. Es sei der Klägerin auch nicht bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung möglich, das Vorliegen eines solchen Belieferungsausschlusses festzustellen, da sämtliche Zählerstandsmitteilungen etc. nur EDV-mäßig verarbeitet würden. Erst im Rahmen der ersten Rechnungstellung würde daher regelmäßig auffallen, wenn ein Kunde trotz eines Belieferungsausschlusses Strom von der Klägerin beziehe. Aufgrund des erhöhten Abrechnungsaufwandes für die genannten besonderen Abnahmestellen sei es der Klägerin als günstigem Stromanbieter nicht möglich, diese Abnahmestellen wirtschaftlich zu den von ihr angebotenen Konditionen zu beliefern, weshalb sie auf die Belieferungsausschlüsse wirtschaftlich angewiesen sei. Die Zahlung eines Bonus komme für solche Kunden daher nicht in Frage, die AGB seien insoweit angemessen.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 13.09.2016 wird aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten unter Verurteilung der Klägerin zur weiteren Kostenlast,
wobei im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung versehentlich übersehen wurde. Die Beklagtenanträge sind daher entsprechend der Prozesssituation auszulegen als Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache.
Der Beklagte ist der Ansicht,
die Klägerin müsse ihm den streitgegenständlichen Bonus gewähren. Die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien intransparent und würden den Kunden unangemessen benachteiligen. Sie seien daher unwirksam. Insbesondere sei der Belieferungsausschluss für Mehrtarifzähler überraschend. Die Klägerin verhalte sich auch widersprüchlich, wenn sie einerseits trotz des angeblichen Belieferungsausschlusses ihre Kunden mit Strom beliefere, ihnen nachträglich dann aber den Bonus nicht gewähren wolle. Die Voraussetzung einer 12-monatigen berechtigten Belieferung dahingehend auszulegen, dass der Bonus im Falle eines Belieferungsausschlusses nicht gewährt werden solle, sei überraschend und ebenfalls intransparent und daher für den Kunden unangemessen nachteilig. Es sei der Klägerin auch durchaus zumutbar, sich vor Beginn der Belieferung bei dem potentiellen Kunden danach zu erkundigen, ob er einen Mehrtarifzähler nutze. Der Mehrtarifzähler in seinem Haus sei aufgrund einer früher vorhandenen Nachtspeicherheizung eingebaut, ein höherer Verwaltungsaufwand bei der Klägerin bestehe nicht, zumal der von der Klägerin angebotene Tarif ohnehin nur einen Strompreis vorsehe und gerade nicht zwischen Tag- und Nachtstrom differenziere.
Das Gericht hat mündlich zur Sache verhandelt und die Parteien angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens und der vorgelegten Unterlagen sowie der zitierten Rechtsprechung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage war unbegründet. Die Leistungswiderklage des Beklagten war begründet. Durch Zahlung der Klägerin auf das Versäumnisurteil hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Mit dieser Maßgabe war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klägerin in die weiteren Kosten zu verurteilen.
Die ursprünglich erhobene Feststellungsklage wurde von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte über denselben Streitgegenstand eine entsprechende Leistungswiderklage erhoben hatte. Insoweit hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Versäumnisurteil bereits gem. § 91a ZPO analog über die Kosten des Rechtstreits entschieden. Nachdem nun auch der Zahlungsantrag in der Hauptsache seitens des Beklagten für erledigt erklärt wurde, die Klägerin sich der Erledigungserklärung jedoch nicht angeschlossen hat, war über die Frage der Erledigung streitig zu entscheiden.
Durch die Zahlung des im Versäumnisurteil unter Ziffer 1 ausgewiesenen Betrags ist ein erledigendes Ereignis im Laufe des Rechtsstreits eingetreten.
Hierdurch ist der Zahlungsanspruch des Beklagten durch Erfüllung erloschen und somit der Leistungsantrag nachträglich unbegründet geworden.
Ursprünglich war dieser Antrag jedoch zulässig und begründet. Dem Beklagten steht der streitgegenständliche Bonus zu.
Die unter Ziffer 1.(2) der klägerischen AGB vorgesehenen Belieferungsausschlüsse sind überraschend und damit unwirksam i.S. des § 305 c BGB. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 27.07.2016, 26 U 505/15, zit. nach juris) an, nach welchem es auf die Branchenüblichkeit einer solchen Klausel nicht ankommt, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlicher Haushaltskunde die branchenüblichen Regeln der Strombranche kennt. Insbesondere im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Doppeltarifzähler, dessen Einbau vor allem in den 70-er und 80-er Jahren aufgrund der verbreiteten Nutzung von Nachtspeicherheizungen üblich war, braucht der Haushaltskunde regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass allein aufgrund des Vorhandenseins eines solchen Stromzählers ihm bestimmte Stromtarife von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Anders als beispielsweise beim gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Notstromaggregats handelt es sich bei den in Rede stehenden Doppeltarifzählern nicht um solche Entnahmestellen, bei denen ein erhöhter Verwaltungsaufwand für den Kunden auf der Hand liegt oder erkennbar ist. Dies insbesondere auch deshalb, da die Klägerin ohnehin nur einen Arbeitspreis in ihrer Tarifgestaltung anbietet und es für den Kunden gerade keinen Unterschied macht, über welches der zwei Zählwerke der Stromverbrauch nun tatsächlich erfasst wird. Abgerechnet wird nach den Tarifbedingungen der Klägerin einheitlich zum vereinbarten Arbeitspreis. Hinzu kommt, dass Ziffer 1.(2) Satz 4 der klägerischen AGB vom Kunden verlangt, dass sich dieser im Rahmen der Vertragsanbahnung aktiv an die Klägerin wendet und das Vorliegen eines solchen Belieferungsausschlusses der Klägerin mitteilt. Diese Abwälzung einer Aufgabe, welche der Klägerin obliegen würde, auf den Kunden benachteiligt den Kunden unangemessen i.S. des § 307 BGB. Die Prüfung, ob der potentielle Kunde in den von der Klägerin gewünschten Kundenkreis fällt, fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Es wäre, davon ist das Gericht trotz der entsprechenden Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugt, der Klägerin auch problemlos möglich, entweder durch das Vorhalten eines weiteren Häkchens im Online-Vertragsanbahnungsprozesses oder aber im Rahmen einer standardmäßigen Abfrage vor Versand der endgültigen Auftragsbestätigung an den Kunden, das Vorliegen eines solchen Belieferungsausschlusses aktiv abzufragen und ggf. auch darauf hinzuweisen, dass für solche Fälle besondere Tarife zur Anwendung kommen.
Intransparent ist auch die Regelung unter Ziffer 9 Abs. 1 der klägerischen AGB bzw. ihre Auslegung durch die Klägerin, nämlich dass die Klägerin als Sanktion für einen Belieferungsausschluss nicht lediglich das Kündigungsrecht nach Ziffer 2 Abs. 8 und die mögliche Berechnung von Mehrkosten nach Ziffer 2 Abs. 9 AGB, sondern darüber hinaus (oder anstelle dessen) auch den Entzug des Bonus anwendet, mit der Begründung, der Kunde habe aufgrund des Belieferungsausschlusses nicht berechtigt den Strom bezogen. Denn der Bonus stellt im Rahmen des von extremem Preiswettbewerb geprägten Strommarktes ein wesentliches Merkmal der Tarifgestaltung und damit auch des Strompreises dar. Der Bonus wird üblicherweise für eine längere vertragliche Bindung der Kunden gewährt. Hierbei handelt es sich um ein Verhalten, auf welches die Kunden direkt Einfluss nehmen können, nämlich nicht den Anbieter kurzfristig wieder zu wechseln. Darüber hinaus kann ein solcher Bonus aber auch den Ausschlag dafür geben, für welchen der günstigen Stromanbieter sich der Kunde letztlich entscheidet. Aus diesem Grund wird der Bonus in die Preisgestaltung mit einbezogen. Für den Kunden steht in erster Linie die Frage der vertraglichen Bindungsdauer im Vordergrund. Diese kann er durch sein Wechselverhalten beeinflussen. Die Frage, ob sich die Nutzung eines Doppeltarifzählers für ihn nachteilig auswirken kann, stellt sich der Kunde hingegen in aller Regel bei der Ermittlung des für ihn günstigsten Stromanbieters nicht bewusst. Sofern der Bonus für bestimmte Abnahmestellen nicht gewährt wird, ist es Sache der Klägerin, dies bereits bei der Vertragsanbahnung in ihren Angeboten für den Kunden so klar und transparent niederzulegen, dass er diesen Umstand bei seiner Entscheidung für oder gegen den jeweiligen Stromanbieter einbeziehen kann. Sofern ein Stromanbieter einen Bonus gewährt, muss er daher seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Bonusgewährung regeln, so gestalten, dass es dem Kunden bereits bei Abschluss des Vertrages bzw. bei der Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Stromvertrages z.B. über ein Onlineportal möglich ist, auf einen Blick zu erkennen, ob er die Voraussetzungen für die Bonusgewährung erfüllt. Sollte die Bonusgewährung an andere Voraussetzungen als eine bestimmte Bezugsdauer des Stroms geknüpft sein, so ist dies dem Kunden bereits bei der Vertragsanbahnung unmissverständlich darzulegen. Einen ausdrücklichen Entzug des Bonus für den Fall des Vorliegens eines Belieferungsausschlusses sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht vor. Da im Rahmen einer Einzelfallprüfung von der kundenfreundlichsten Auslegung auszugehen ist, ist die Bonusregelung unter § 9 Abs. 1 der klägerischen AGB so zu verstehen, dass dem Kunden - vorliegend also dem Beklagten - nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferung durch die Klägerin an derselben Abnahmestelle der Bonus zusteht, ohne dass es auf die Frage der Nutzung eines Mehrtarifzählers ankommt.
Da dem Beklagten der streitgegenständliche Bonus zusteht, war die Klägerin verpflichtet, diesen zur Auszahlung zu bringen. Durch die Zahlung hat die Klägerin diese Verpflichtung bereits erfüllt.
Aus den dargelegten Erwägungen sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, es verbleibt insoweit bei der im Versäumnisurteil enthaltenen Kostenverteilung nach § 91a ZPO analog.
Der Klägerin waren auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen §§ 343, 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen AGB bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt wird. Im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i. S. des § 511 Abs. 4 Nr. 1 war daher die Berufung zuzulassen.