Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung des Mehrwerts eines außergerichtlichen Vergleichs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellervertreterin rügt die bislang fehlende Festsetzung des Mehrwerts eines außergerichtlichen Vergleichs, der neben dem verfahrensgegenständlichen Anspruch weitere Forderungen regelt. Das Amtsgericht setzt auf Beschwerde gemäß §33 RVG einen Vergleichsmehrwert von 30.400,00 € fest. Das Gericht betont, dass auch in einem anhängigen Verfahren abgeschlossene Vergleiche mit außerhalb des Verfahrens liegenden Ansprüchen der Festsetzungspflicht unterliegen, weil in solchen Fällen keine gerichtliche Vergleichsgebühr anfällt.
Ausgang: Beschwerde überwiegend stattgegeben: Vergleichsmehrwert nach §33 RVG in Höhe von 30.400,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Schließt ein Prozessbevollmächtigter in einem anhängigen Verfahren einen außergerichtlichen Vergleich, der auch nicht anhängige Ansprüche regelt, ist auf Antrag der daraus resultierende Vergleichsmehrwert nach §33 RVG durch das Gericht festzusetzen.
Erstreckt sich der Vergleichsgegenstand über die verfahrensgegenständlichen Ansprüche hinaus, tritt an die Stelle einer gerichtlichen Vergleichsgebühr die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts nach §33 RVG.
Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach der Gesamtsumme der durch den Vergleich erledigten Forderungen.
Eine Festsetzung des Vergleichsmehrwerts ist geboten, auch wenn einzelne Ansprüche bereits gesondert gerichtlich bewertet wurden, sofern der Gesamtvergleich einen überschießenden Gegenstand enthält.
Orientierungssatz
Bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zur Erledigung des Verfahrens, der auch weitere, nicht anhängige Gegenstände regelt, hat das Gericht den Vergleichsmehrwert auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.(Rn.1)
Tenor
1. Der Beschwerde der Antragstellervertreterin vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 04.06.2020 wird überwiegend abgeholfen.
2. Gemäß § 33 RVG wird ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nach den Ausführungen der Antragstellervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. und 24.06.2020 ist nunmehr gemäß § 33 RVG ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festzusetzen.
Eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG liegt auch dann vor, wenn die Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit - oder einem Beweissicherungsverfahren wie hier - einen außergerichtlichen Vergleich schließen, in den nicht rechtshängige bzw. verfahrensgegenständliche Ansprüche einbezogen werden. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist nach § 33 RVG festzusetzen, da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht anfällt (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl. 2019, § 33 RVG Rdn. 5).
In der Beschwerdebegründung vom 17.06.2020 und der weiteren Beschwerdebegründung vom 24.06.2020 wurde (erstmals) vorgetragen, dass die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem neben dem geltend gemachten Anspruch der Antragsgegner auf Schimmelbeseitigung und Zahlung der Restmiete von 1.100,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.01.2020 auch folgende weitere Ansprüche der Antragsteller in Höhe von insgesamt weiteren 29.300,00 Euro mit geregelt wurden:
Ansprüche auf Mietminderung, Schadensersatz und Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 26.900,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.04.2020 und ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen wegen ausstehender Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 2.400,00 Euro.
Der Anspruch auf Schimmelbeseitigung wurde mit den hierfür erforderlichen Kosten bewertet und für das gerichtliche Beweissicherungsverfahren gemäß Beschluss vom 04.05.2020 endgültig mit 5.470,50 Euro festgesetzt.
Da der außergerichtliche Vergleich darüberhinausgehende Ansprüche in Höhe von insgesamt 30.400,00 Euro (1.100,00 Euro + 26.900 Euro + 2.400,00 Euro) erledigt hat, ist hierfür ein entsprechender Vergleichsmehrwert festzusetzen gemäß § 33 RVG. Zwischen diesem Betrag und dem von der Antragstellervertreterin berechneten Betrag von 32.000,00 Euro besteht kein sogenannter „Gebührensprung“.