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AG Riedlingen·1 C 209/15·24.04.2017

Private Krankenversicherung: Keine Erstattung für nicht GOZ/GOÄ-konforme KFO-Abrechnung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer privaten Krankenversicherung weitere Erstattung für kieferorthopädische Rechnungen seiner Tochter, nachdem der Versicherer Kürzungen vorgenommen hatte. Streitig war, ob die abgerechneten GOZ/GOÄ-Positionen, Steigerungsfaktoren sowie Labor- und Materialkosten erstattungsfähig waren. Das Gericht wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab, weil die Liquidation teilweise nicht gebührenrechtskonform und teils medizinisch nicht notwendig bzw. als Wunschbehandlung einzuordnen war. Ohne wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des Behandlers fehlt es an ersatzfähigen „Aufwendungen“ im Sinne der Krankheitskostenversicherung; Nebenforderungen scheitern mit der Hauptforderung.

Ausgang: Klage auf weitere Erstattung aus privater Krankenversicherung wegen nicht erstattungsfähiger KFO-Abrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der privaten Krankheitskostenversicherung besteht eine Leistungspflicht nur für Aufwendungen, die zur Erfüllung berechtigter, wirksamer und fälliger Vergütungsansprüche des Behandlers entstehen.

2

Verstößt eine ärztliche/zahnärztliche Liquidation gegen zwingende gebührenrechtliche Vorgaben (GOZ/GOÄ) oder ist eine abgerechnete Leistung nicht nachvollziehbar begründet, kann der Versicherer die Erstattung insoweit verweigern.

3

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus setzt eine im Einzelfall nachvollziehbare, auf Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der Ausführung gestützte Begründung voraus.

4

Analogleistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gewählte Analogziffer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der tatsächlich erbrachten Leistung entspricht; unverhältnismäßige Analogbewertungen sind nicht zu erstatten.

5

Kosten für medizinisch nicht notwendige bzw. als Wunschbehandlung einzuordnende Maßnahmen begründen keinen weitergehenden Versicherungsleistungsanspruch.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streitverkündete selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Streitwert: 3.718,01 €.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Krankenversicherungsvertrag geltend. Der Streitverkündete ist der Kieferorthopäde der Tochter C. des Klägers.

2

Der Kläger hat mit der Beklagten gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.2005 nebst Bedingungen Anlage K1 eine Krankenversicherung abgeschlossen. Mitversicherte Person ist die am 23.06.2000 geborene Tochter C.

3

Für die Tochter C. sind die Tarife VollMedM2 und VollMedMAR vereinbart.

4

Gemäß den Bedingungen zu VollMed-Tarif M 2 leistet die Beklagte bei kieferorthopädischen Maßnahmen 70 % des Rechnungsbetrages. Dies ist unstreitig.

5

Bei der Tochter C. wurden kieferorthopädische Maßnahmen durch den Streitverkündeten durchgeführt. Die Beklagte hat auf die eingereichten Rechnungen jeweils Teilbeträge anerkannt und auf der Basis von 70 % erstattet. Mit der Klage werden aus 7 Rechnungen entsprechende Abzüge geltend gemacht.

6

a) Rechnung vom 11.12.2013 über | 964,08 € Hier wurden gem. Abrechnungsschreiben vom Grundsatz her | - 842,63 € anerkannt, somit Differenz i.H.v. | 121,45 € Ausgehend von 70 % ergibt sich hier ein offener Betrag i.H.v. | 85,01 € b) Rechnung vom 31.03.2014 über | 4.349,80 € Hierauf wurden grundsätzlich anerkannt | - 2.508,15 € somit nicht anerkannt | 1.841,64 € Hiervon 70 % sind | 1.289,15 € c) Rechnung vom 30.06.2014 über | 1.004,35 € Hiervon grundsätzlich anerkannt | - 692,73 € somit nicht anerkannt | 311,62 € Hiervon 70 % sind | 218,13 € d) Rechnung vom 30.09.2014 über | 683,04 € Hiervon grundsätzlich anerkannt | - 482,70 € somit nicht anerkannt | 200,38 € Hiervon 70 % sind | 140,26 € e) Rechnung vom 27.12.2014 über | 581,06 € Hiervon grundsätzlich anerkannt | - 339,82 € somit nicht anerkannt | 241,78 € Hiervon 70 % sind | 169,24 € f) Rechnung vom 31.03.2015 über | 1.191,69 € Hierauf wurden grundsätzlich anerkannt | 550,95 € somit nicht anerkannt | 640,74 € Hiervon 70 % sind | 448,51 € g) Rechnung vom 30.06.2015 über | 2.913,42 € Hierauf wurden grundsätzlich anerkannt | - 963,71 € somit nicht anerkannt | 1.949,71 € Hiervon 70 % sind | 1.364,79 €

7

Zusammenfassend ergibt sich hieraus der Klagebetrag von insgesamt 3.718,01 €.

8

Der Kläger macht nun geltend, dass die entsprechenden Kürzungen bzw. Abzüge der Beklagten fehlerhaft wären.

9

So wäre der vom Streitverkündeten angesetzte Steigerungssatz von 2,5 bzw. 3,5 jeweils angemessen.

10

Bei GOZ Nr. 6080, Minderung 93,08 €, GOZ 2197, Minderung 437,32 € seien beide Voraussetzungen erfüllt. Für die adhäsive Befestigung sei die GOZ 2197 einschlägig.

11

Bei GOZ Nr. 2181 analog, Minderung 47,64 € läge die Indikation für die Ziffer 2181 vor.

12

Auch bei GOZ Nr. 2290 analog, Minderung 93,12 € sei die Gebühr zutreffend berechnet worden.

13

Ebenso sei bei GOZ Nr. 6150, Minderung 64,68 € auch dieser Abzug nicht gerechtfertigt.

14

Fehlerhaft sei bei den Material- und Laborkosten eine Minderung von 903,49 € vorgenommen worden. Diese Abzüge seien berechtigt. Die angesetzten Kosten seien ortsüblich und angemessen.

15

Auch die Kürzungen im Abrechnungsschreiben vom 11.08.2015 seien fehlerhaft erfolgt.

16

Bei GOZ 2290 analog, sei eine Minderung von 69,84 €, bei GOZ 6150, eine Minderung von 194,04 € und bei GOZ 640 eine Minderung von 42,52 € jeweils nicht gerechtfertigt.

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Gleiches habe auch für die vorgenommenen Minderungen bei GOZ 6110 und GOZ 6100, Gesamtminderung 334,29 € zu gelten.

18

Auch die bei der Rechnung vom 30.06.2015 über 2.193,42 € enthaltenen Minderungen wären nicht zutreffend. So seien die Kosten jeweils angemessen und erforderlich gewesen.

19

Da die Beklagte keine vollumfängliche Zahlungen geleistet habe, trotz Fristsetzung, befände sich diese jeweils seit dem 03.11.2014, seit dem 15.04.2015 und dem 11.08.2015 in Verzug.

20

Aufgrund des eingetretenen Verzuges habe die Beklagte als weiteren Verzugsschaden angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 255,85 € zu bezahlen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.901,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.592,29 € seit 03.11.2014 und aus 309,50 € seit 15.04.2015 zu bezahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.816,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2015 zu bezahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € zu bezahlen.

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Der Streitverkündete Kieferorthopäde Dr. med. R. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Er führt ergänzend aus, dass er korrekt abgerechnet habe und die Abzüge der Beklagten unberechtigt seien.

26

So bemesse sich nach der GOZ die Höhe der einzelnen Gebühr zutreffend nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, wobei innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen vom behandelnden Zahnarzt zu bestimmen seien. Der 2,3-fache Gebührensatz bilde die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten des Gebührensatzes sei jedoch wie im vorliegenden Falle dann zulässig, wenn Besonderheiten der genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen würden, was hier nachweislich zutreffend sei.

27

Somit sei ein pauschaler Abzug seitens der Beklagten und eine Beschränkung der Steigerungsfaktoren auf 2,3 bzw. sogar nur 1,8 weder zulässig, noch näher begründet. So verkenne die Beklagte hierbei, dass ihr selbst kein eigenes Ermessen bei der Bemessung des Steigerungsfaktors zustehen würde, sondern dies ausschließlich im Ermessen des behandelnden Zahnarztes sei.

28

Auch die übrigen Begründungen für die Kürzungen seien nicht tragfähig. So sei bei Nr. 6050 GOZ für den Oberkiefer der Schwierigkeitsgrad der Behandlung nicht bereits durch den Ansatz der Position als solche berücksichtigt, sondern vielmehr ergebe sich hierin ebenfalls die Möglichkeit der Steigerung.

29

Auch der Umstand, dass die Tochter des Klägers durch die Vorbehandlung in seiner Praxis bekannt gewesen sei, lasse eine Erhöhung der Gebührenziffern 0040 GOZ nicht entfallen.

30

Für Position 6100 GOZ ergäbe sich die Begründung ebenfalls aus der Rechnung. Wie eine Bracket-Positionierung üblicherweise erfolge, lasse selbstverständlich nicht einen erhöhten Schwierigkeitsfaktor und Zeitaufwand entfallen.

31

Bei GOZ Nr. 6080 seien beide Kriterien für die Leistungserbringung gegeben.

32

Für GOZ 2197 gelte, dass daneben auch GOZ 6100 berechenbar sei.

33

Auch die analoge Abrechnung nach GOÄ 2181 sei zutreffend erfolgt, weil diese für eine Mobilitätsüberprüfung der Kiefergelenkskapsel abgerechnet worden wäre, wobei es sich hierbei um ein anerkanntes Verfahren handle.

34

Hinsichtlich GOZ 2290 analog sei anzuführen, dass diese Abrechnung für die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens berechtigt wäre. Insbesondere sei diese Leistung neben den Gebühren 6030 - 6050 GOZ abrechenbar.

35

Hinsichtlich der Kürzung der Material- und Laborkosten wären die vorgenommenen Kürzungen nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Kosten entsprächen der Üblichkeit und seien auch angemessen.

36

Ebenso sei die Abrechnung hinsichtlich der Gebührenziffern 6110 und 6100 zutreffend erfolgt. Bei der Behandlung sei die Lösung der eingebrachten Brackets notwendig und ihre erneute Einsetzung erforderlich gewesen.

37

Auch die Abrechnung entsprechend den Gebührenziffern GOZ 6150 und 6140 sei zutreffend erfolgt. Bei der Eingliederung eines Teilbogens im Ober- und Unterkiefer handle es sich um das Setzen eines festsitzenden Retainers im Ober- und Unterkiefer. Zur optimalen Positionierung des Retainers an der Zahninnenfläche hätten deshalb 5 Brackets im Oberkiefer gesetzt werden müssen. Diese Positionierung sei deshalb abrechenbar.

38

Ebenso sei die Abrechnung nach GOZ 5000 analog zutreffend erfolgt, da dies grundsätzlich für das Air-Rotor-Stripping berechtigt wäre.

39

Zusammenfassend sei deshalb der klägerische Anspruch vollumfänglich begründet.

40

Die Beklagte beantragt hiergegen,

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Klagabweisung.

42

Sie macht geltend, dass dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche auf Kostenersatz zustehen würden. Sie habe vertragsgemäß und umfassend die kieferorthopädischen Maßnahmen in Höhe von jeweils 70 % reguliert. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass Aufwendungen für Material- und Laborkosten nur erstattungsfähig seien, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet würden.

43

Der Rechtsnatur der Krankenkostenversicherung als passiven Versicherung entspräche es, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet sei, die im Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen eines Dritten erwachsen wären. Die Leistungspflicht des Versicherers setze also immer einen entsprechenden wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses voraus. Daran fehle es, wenn die Liquidation gegen gebührenrechtliche Bestimmungen wie die GOÄ oder die GOZ verstöße.

44

Der Versicherer müsse auch keine Rechnungen erstatten, die im Verhältnis zwischen den Parteien und dem Arzt nicht fällig geworden seien. Ebenso fehle es an einer ersatzfähigen Aufwendung, wenn dem Versicherungsnehmer gegen den Arzt einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zustehe, der die Befreiung von der Honorarforderung zur Folge habe.

45

Im vorliegenden Fall seien die streitgegenständlichen Rechnungen teilweise nicht mit dem geltenden Gebührenrecht vereinbar, so dass der Kläger insoweit auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Beklagten verlangen könne.

46

Auf diesen Umstand sei der Kläger auch hingewiesen worden. So habe er nach Einreichung des Kostenplanes die Mitteilung seitens der Beklagten erhalten, dass aller Voraussicht nach nicht alle Positionen bezahlt werden würden. Er sei sich deshalb bewusst gewesen, dass auf ihn ein relativ hoher Eigenanteil zukommen würde.

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Im Übrigen sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass seine Aufwendungen für die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen würden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Üblichkeit der Preise zahntechnischer Laborarbeiten lägen beim Versicherungsnehmer, weil es sich um eine anspruchsbegründete Tatsache handle.

48

Mithin seien die jeweiligen Ablehnungsbeträge zutreffend erfolgt.

49

Nach alledem sei deutlich, dass dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zustünde.

50

Damit wäre die Klage in der Hauptsache abzuweisen.

51

Die Nebenforderungen würden das Schicksal der Hauptforderung teilen. Auch insoweit bestünde kein Anspruch des Klägers.

52

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und des Streitverkündeten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

53

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2015 (Blatt 82-85 der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr.Dr. G. vom 02.04.2016 (Bl. 127-136 d.A.) und seine ergänzende Stellungsnahme vom 27.10.2016 (Bl. 199-203 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beklagten zu.

55

Gemäß den Bedingungen zu VollMed-Tarif M 2 hat die Beklagte für kieferorthopädische Maßnahmen 70 % des Rechnungsbetrages der Behandlungen für die Tochter C. des Klägers geleistet.

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Die von ihr vorgenommenen Abzüge in den streitgegenständlichen 7 Rechnungen des Streitverkündeten vom 11.12.2013, vom 31.03.2014, vom 30.06.2014, vom 30.09.2014, vom 27.12.2014, vom 31.03.2015 und vom 30.06.2015 sind zutreffend erfolgt.

57

Der Beklagtenseite ist zuzugestehen, dass es der Rechtsnatur der Krankenkostenversicherung als passiven Versicherung entspricht, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die im Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen eines Dritten erwachsen sind. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt also immer einen entsprechenden wirksamen und fälligen Vergütungsanspruchs des behandelnden Arztes oder Krankenhauses voraus. Daran fehlt es, wenn die Liquidation gegen gebührenrechtliche Bestimmungen verstößt. Der Versicherer muss regelmäßig auch keine Rechnungen erstatten, die im Verhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt nicht fällig geworden sind. Ebenso fehlt es an einer ersatzfähigen Aufwendung, wenn dem Versicherungsnehmer gegen den Arzt ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht, der die Befreiung von der Honorarforderung zur Folge hat.

58

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G. fest, dass die streitgegenständlichen Rechnungen des Streitverkündeten teilweise nicht mit dem geltenden Gebührenrecht vereinbar sind und eine überhöhte Abrechnung vorgenommen worden ist. Mithin stehen dem Kläger auch keine Aufwandersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Nach dem Ergebnis des Gutachtens muss davon ausgegangen werden, dass insoweit auch kein berechtigter Honoraranspruch des Streitverkündeten gegenüber dem Kläger besteht.

59

Unstreitig wurde im vorliegenden Behandlungsfall vorbereitend eine Frühbehandlung durchgeführt. Dem Heil- und Kostenplan der Frühbehandlung vom 09.03.2009 können die wesentlichen Befunde und Therapiemaßnahmen entnommen werden. Die Kosten der Frühbehandlung wurden mit 4.597,13 € veranschlagt. Die wesentlichen Befunde und Therapiemaßnahmen der Zweitbehandlung sind dem Heil- und Kostenplan vom 11.12.2013 zu entnehmen. Die Kosten der Zweitbehandlung inklusive der Begleitleistungen und Material- und Laborkosten sollten insgesamt 11.444,00 € betragen.

60

Im Folgenden wurden für die Behandlungskosten für die fortgesetzten kieferorthopädischen Therapiemaßnahmen inklusive der Begleitmaßnahmen sowie Material- und Laborkosten mit insgesamt 16.041,13 € geplant.

61

Demgegenüber stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Kosten einer durchschnittlichen vertragszahnärztlichen kieferorthopädischen Frühbehandlung in selbst schwierigen Fällen bis zirka 1.500,00 €, einer Regelbehandlung bis maximal zirka 3.800,00 € betragen. Zusätzliche außervertragliche Behandlungsmittel würden die Behandlung erleichtern und seien in bestimmten Situationen vorteilhaft, würden aber in der Regel keine höheren Kosten als 2.000,00 € verursachen. Abschließend stellte der Sachverständige in diesem Zusammenhang fest, dass daher für eine durchschnittliche kieferorthopädische Gesamtbehandlung (Früh- und Regelbehandlung) bei privater Abrechnung nicht wesentlich höhere Kosten als 7.500,00 € anfallen.

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Damit kommt der Sachverständige ganz klar zu der Feststellung, dass bereits der Betrag von 11.444,00 € für die Zweitbehandlung etwa „um ein Drittel höher bis doppelt so hoch“ veranschlagt wurde, als dies unter normalen Umständen auch bei bestmöglicher Behandlung zu erwarten gewesen wäre.

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Demzufolge muss auch von Seiten des Gerichts bei einem Kostenobjekt für die kieferorthopädische Therapie von insgesamt 16.041,13 € von einer „Übermaßbehandlung“ gesprochen werden.

64

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gegenüber den einzelnen Rechnungen des Streitverkündeten auch berechtigte gebührenrechtliche Einwände bestehen.

65

So ist aus Sicht des Sachverständigen die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz für die Positionen 6050 und 6080 im Rahmen der Regelbehandlung im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Zwar weist der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hin, dass z.B. bei kraniofazialen Anomalien und Verhaltensstörungen und ähnliches eine über das 2,3-fache hinausgehende Steigerung der Positionen 6050 und 6080 angemessen sein kann und dann von den Versicherungen zu erstatten ist. Ob dies im vorliegenden Falle jedoch tatsächlich gegeben war, lässt sich zweifelsfrei nicht feststellen. Im Übrigen erwähnt der Gutachter auch, dass besondere kosmetische Ansprüche von Seiten der Patienten einen höheren Steigerungssatz rechtfertigen können, dessen Kosten aber hier nicht zu erstatten sind.

66

Weiterhin ist aus Sicht des Sachverständigen der Ansatz des 3,5-fachen Steigerungssatzes bei der Gebührenposition 0040 im streitgegenständlichen Falle nicht nachvollziehbar.

67

Hinsichtlich des Abrechnungspunktes GOÄ Nr. 2181 ist anzumerken, dass die Anwendung eines therapeutischen Handgriffs als invasive Notfallmaßnahme im Falle einer totalen Gelenkluxation als diagnostische Maßnahme von geringer Spezifität mit höchst umstrittenen Nutzen als Maßnahme ohne wissenschaftliche Evidenz in der Kieferorthopädie in Verbindung mit funktionsanalytischen Maßnahmen anzusehen ist. Der Sachverständige kommt deshalb nachvollziehbar zum Schluss, dass eine Kiefergelenksluxation nicht vorlag und damit die Beklagte die Leistungserstattung nach GOÄ Nr. 2181 zutreffend verweigert hat.

68

Zu den Abrechnungen GOÄ 5004 und 5090 ist dem Gutachten zu entnehmen, dass prinzipiell die in den Rechnungen genannten Begründungen für die Erhöhung des Steigerungssatzes in den meisten kieferorthopädischen Praxen anwendbar sind. Eine nachvollziehbare und hier im Einzelfall erfolgte Berechnung des 2,5-fachen Steigerungssatzes für diese Leistungen wird daher nur als grundsätzlich möglich, jedoch nicht als in diesem Fall begründet und nachvollziehbar angesehen. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um die Fortsetzung einer Behandlung bei einer dem Kieferorthopäden bereits bekannten Patientin handelt und individuelle Gründe für eine Steigerung nicht erkennbar sind.

69

Im Ergebnis hat das Gleiche für Abrechnung GOZ 6020 zu gelten. Auch hier ist die Erhöhung des Steigerungssatzes nicht nachvollziehbar.

70

Bezüglich der Parallelberechnung von GOZ 2197 und 6100 stellt der Sachverständige fest, dass dies prinzipiell möglich ist, jedoch im vorliegenden Fall eine von den behandelnden Ärzten gepflegte Praxis darstellt, ohne Rücksicht auf die Erstattungspraxis und Zahlungspflichten alles abzurechnen, sowie vor absurden Begründungen (z.B. Air-Rotor, Vermeidung von Extraktionen) fraglich notwendigen Laborleistungen nicht zurückschrecken.

71

Hinsichtlich der erfolgten Abrechnung GOZ 6160 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bestimmte Maßnahmen theoretisch schwierig und zeitaufwendig sein können. Deshalb kommt er zum Schluss, dass die Berechtigung zur Steigerung über den 2,3 bis zum 3,5-fachen des Einfachsatzes unter besonderen Umständen und in nachvollziehbarer Begründung möglich sein muss. An einer solchen ausführlichen und schriftlichen Begründung der Schwierigkeit des individuellen Krankheitsfalles fehlt es aber vorliegend. Somit ist die erfolgte Abrechnung um den 3,5-fachen Satz nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die erfolgte Kürzung nicht zu beanstanden ist.

72

Gemäß der Abrechnungsposition GOZ 2290 analog ist nach den Ausführungen des Sachverständigen festzuhalten, dass der Zeitaufwand für die Entfernung eines kieferorthopädischen Bogens der analog angewandten GOZ nicht entspricht. Somit ist die Analogberechnung unverhältnismäßig und die Verweigerung ihrer Anerkennung durch die Beklagte korrekt erfolgt.

73

Gleiches hat nach den Ausführungen des Sachverständigen auch für die erfolgte Abrechnung GOZ 5000 analog zu gelten, die nicht nachvollziehbar ist.

74

Zum vielfachen Ansatz der Abrechnung GOZ 6100 hat der Sachverständige festgestellt, dass diese Position überdurchschnittlich häufig angefallen sei. Es muss deshalb unstrittig sein, dass eine medizinische Notwendigkeit der Anwendung bruchanfälliger Keramik-Brackets und deren Wiederholungen nicht bestehen kann. Diesbezüglich handelt es sich um eine Wunschbehandlung, für deren Folgen kein Versicherungsschutz besteht.

75

Das Gericht stimmt dem Sachverständigen auch insoweit zu, dass der vorliegende Laborkostenvoranschlag bzgl. der Laborkosten nur zum Teil erkennen lässt, welche Geräte oder Prozeduren geplant sind, die mit den vielen Einzelpositionen abgerechnet werden sollen. Nach Ansicht des Sachverständigen ist z.B. ein Positioner, wenn bei der Positionierung der Brackets ein hoher Präzisionsanspruch gestellt wird nicht erforderlich. Es ist im vorliegenden Fall auch die medizinische Notwendigkeit instrumenteller funktionsanalytischer Maßnahmen und der möglicherweise damit zusammenhängenden Laborleistungen nicht erkennbar.

76

Nach diesem Beweisergebnis konnte die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

77

Da die geltend gemachte Nebenforderung an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten das Schicksal der Hauptsache teilt, war somit die Klage insgesamt abzuweisen.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1; 101 Abs. 1 ZPO.

79

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.