Verpflichtung des Herstellers eines Kraftfahrzeugs zur Herausgabe und Übermittlung von Fahrzeugdaten im Strafprozess
KI-Zusammenfassung
Wegen des Verdachts eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Fahrzeugherstellers sowie die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Fahrzeug‑ und Telemetriedaten für den relevanten Tatzeitraum an. Zentrale Frage war die Verpflichtung des Herstellers zur Herausgabe und Übermittlung solcher Daten. Das Gericht befand die Daten als beweiserheblich und erlaubte Zugriff auch auf Daten von Auftragsdatenverarbeitern, Fernzugriffssystemen und verschlüsselte Datensätze. Die Herausgabe in unverschlüsselter, auswertbarer Form kann die physische Beschlagnahme abwenden; Betriebsgeheimnisse bleiben strafprozessrechtlich geschützt.
Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei Fahrzeughersteller zur Sicherung telemetrischer Fahrzeugdaten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Strafverfahren kann ein Dritter, der über Fahrzeugdaten verfügt (z. B. ein Hersteller), zur Herausgabe und Übermittlung dieser Daten verpflichtet werden, soweit sie für die Aufklärung einer Straftat beweiserheblich sind.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf bei Auftragsdatenverarbeitern, in Zweigstellen oder in Fernzugriffssystemen gespeicherte bzw. abrufbare Fahrzeugdaten, wenn von den durchsuchten Räumlichkeiten aus regelmäßig darauf zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO).
Verschlüsselte technische Datensätze und Datenträger sind beschlagnahmbar; die freiwillige Herausgabe in entschlüsselter bzw. auswertbarer Form kann die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme abwenden.
Die Wahrung betrieblicher und geschäftlicher Geheimnisse ist im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften sicherzustellen, sie verhindert jedoch nicht grundsätzlich die Sicherstellung beweiserheblicher digitaler Fahrzeugdaten.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 7. Februar 2021, 5 Ds 57 Js 32208/20
Leitsatz
Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist (als Dritter) im Strafprozess zur Herausgabe und Übermittlung sämtlicher bei ihm vorgehaltenen Fahrzeugdaten (insb. Telemetriedaten und eCall) verpflichtet, um die Aufklärung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu ermöglichen. Die Herausgabepflicht erfasst auch Daten in Auftragsdatenverwaltung, Daten im Fernzugriff des Fahrzeugherstellers oder verschlüsselte Datensätze.(Rn.2)
Tenor
Wegen des Verdachts eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. §§ 94, 103 ff. StPO wird
die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma ... und
die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Telemetriedaten, Fahrzeug- und Fahrdaten, welche für das Fahrzeug ... , Fahrzeugidentnummer: ... angeordnet,
die dort oder in Zweigstellen oder Niederlassungen der Fa. ... oder bei für die Fa. ... in deren Auftrage Daten verarbeitenden Dienstleistungsunternehmen
für den Monat Dezember 2020 (Tatzeit: xx. xx .2020) vorgehalten, erfasst, nach einer automatisierten oder manuellen Erhebung, einem automatisierten Empfang, einem automatisierten Abruf, einer sonstigen elektronischer Übermittlung, über Mobilfunkverbindungen oder Diagnosegeräte, gespeichert oder auf Datenträger oder in sonstiger Form vorhanden sind.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme erstreckt und beschränkt sich auf:
Sämtliche bei der Firma ... oder für die Fa. ... vorgehaltenen elektronischen Fahrzeugdaten, die über technische Betriebszustände, Fahrleistungen, Wartungsintervalle Auskunft geben, insbesondere im Rahmen des so genannten „Telematic Communication Box Systems“. Ausgenommen sind alle informationstechnischen Systeme, die Daten und Inhalte direkter nicht-technischer menschlicher Kommunikation (z.B. Schriftverkehr, E-Mails oder Messenger) beinhalten oder betreffen oder in privater Nutzung Dritter oder von MitarbeiterInnen der Fa. ... stehen.
Verschlüsselte technische Datensätze und Datenträger unterliegen der Beschlagnahme, die durch die Entschlüsselung abgewendet werden kann.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien und informationstechnische Systeme der Auftragsdatenverarbeitung und Systeme von abhängig oder auf Weisung der Fa. ... tätige (Daten-)Dienstleister, soweit auf die Systeme von den durchsuchten Räumlichkeiten aus oder durch MitarbeiterInnen der Fa. ... im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugegriffen werden kann, § 110 Abs. 3 StPO.
Die Durchsicht wird der Polizei Reutlingen übertragen.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme kann durch die Herausgabe der Daten, auch in elektronischer unverschlüsselter Form (vorzugswürdig Pdf-Format; Excel-Format), zum Zwecke der Auswertung durch den Gerichtssachverständigen, abgewendet werden.
Gründe
Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens geführt. Das Strafverfahren ergab bisher Anlass zur Annahme, dass der Angeklagte das Fahrzeug am xx.xx.2020 in verbotener Weise geführt hat. Die zugelassene Anklage wird im August 2021 verhandelt. Der Angeklagte soll mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Flucht vor der Polizei durch ein Wohngebiet in Reutlingen gefahren sein.
Zur Feststellung des Tatgeschehens sind alle digitalen Fahrzeugdaten von Interesse. Benötigt werden Daten des Motorsteuergeräts, der ABS-Steuereinheit, des CAN-Busses, zum Fahrzeugschlüssel, Fehlerspeicher, herstellerseitigen „Cloud“ - Anwendungen und Navigationsdaten. Insbesondere solche Daten, die im Normalbetrieb und im Ereignisbetrieb (Quer- und Lenkbeschleunigung, Fahrgeschwindigkeiten, Fahrstrecken, Navigationsdaten, belegte Sitze, gewählter Radiosender, Fensterstellung, Türöffnungen etc.) automatisiert anfallen. Eine so genannte eCall Funktion und andere Telemetrie-Schnittstellen sind ab Januar 2007 in allen neuen ... Automobilien verfügbar. Es ist dabei davon auszugehen, dass das Fahrzeug über ein Navigationssystem verfügt, in welchem mit hoher Wahrscheinlichkeit auswertbare Daten vorhanden sind.
Nach Auskunft der Fa. ... im (Nach-)Ermittlungsverfahren ist mit dem Auffinden solcher Daten zu rechnen, weswegen von dort ein richterlicher Beschluss angefragt ist.
Die bei der Firma ... vorgehaltenen, gespeicherten und abrufbaren Daten sind beweiserheblich. Die Durchsuchung im angeordneten Umfang ist zur Auffindung der Unterlagen und Daten, die als Beweismittel für die Aufklärung des Tatvorwurfs in Betracht kommen, erforderlich.
Möglicherweise betroffene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fa. ... werden und können im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften und der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewahrt werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die beim Amtsgericht Reutlingen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.