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AG Reutlingen·5 Ds 57 Js 16962/24 jug·26.02.2025

Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Jugendstrafverfahren

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung in einem Jugendstrafverfahren wegen fahrlässiger Tötung an. Den Eltern des Geschädigten wird widerruflich Zutritt gewährt; zudem sind höchstens drei Pressevertreter:innen zugelassen. Maßgeblich ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Heranwachsenden und die Förderung einer jugendgerechten Verhandlungsatmosphäre. Die Pressezulassung soll Information und Schutz abwägen.

Ausgang: Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet; Eltern des Geschädigten und bis zu drei Pressevertreter:innen widerruflich zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 109 Abs. 1 S. 5 JGG ist im Jugendstrafverfahren großzügig anzuwenden; ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist anzuordnen, wenn schutzwürdige Interessen des Heranwachsenden dies verlangen.

2

Ist ein vollständiger Ausschluss erforderlich, kann ersatzweise eine zahlenmäßige Beschränkung der Zuhörerschaft angeordnet werden; die begrenzte Zulassung von Pressevertretern ist vorrangig zu prüfen.

3

Die Zulassung der Eltern des Geschädigten zur Hauptverhandlung ist nach § 48 Abs. 2 JGG möglich und kann widerruflich gestattet werden, soweit dies dem Schutz- und Aufklärungsinteresse dient.

4

Bei der Vor- und Abwägung stehen der Persönlichkeitsschutz, erzieherisch‑jugendpädagogische Belange und die Wahrheitsfindung dem allgemeinen Informationsinteresse gegenüber; das Gericht hat dies pflichtgemäß zu gewichten.

Relevante Normen
§ 48 Abs 2 JGG§ 109 Abs 1 S 5 JGG§ 222 StGB§ 109 Abs. 1 S. 5 JGG§ 48 Abs. 2 JGG§ 109 JGG

Orientierungssatz

Von der Vorschrift des § 109 Abs. 1 S. 5 JGG ist im Jugendstrafverfahren (hier: fahrlässige Tötung im Straßenverkehr) großzügig Gebrauch zu machen. Ist ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend, kommt die Beschränkung der Zahl der Zuhörer in Betracht. Die beschränkte Zulassung von Pressekorrespondenten ist vorrangig. Neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des angeklagten Heranwachsenden aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung soll eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre geschaffen werden. Es kann jedoch eine - im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehende - zahlenmäßige beschränkte Zulassung von Pressekorrespondenten geboten und gerechtfertigt sein (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2430/09). Ein (regionale) Presseberichterstattung lässt erfahrungsgemäß die Gewähr für eine umfängliche Berichterstattung bei gleichzeitiger schonender Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten erwarten.(Rn.4)

Tenor

Die Verhandlung vor dem Jugendrichter einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich. Den Eltern des Geschädigten ist die Anwesenheit widerruflich gestattet. Höchstens drei Pressevertreter:innen ist die Anwesenheit widerruflich ebenfalls gestattet. Ein gültiger Presseausweis/eine Bestätigung der Redaktion, ggf. ein Nachweis der journalistischen Tätigkeit sowie ein gültiger Personalausweis/Reisepass ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Gründe

1

Dem Angeklagten wird eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr auf einer Landstraße im Bezirk vorgeworfen, wobei überhöhte Geschwindigkeit die Unfallursache gewesen sein soll. Die allgemeine Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, da dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Der Angeklagte, ein Beifahrer und der Getötete waren miteinander persönlich gut bekannt. Der Angeklagte und die Familie des Getöteten sind in der Region verwurzelt. Der angeklagte Unfall hat im Freundeskreis, im Sozialen Nahfeld und in den Familien der verunfallten Personen erhebliche Aufmerksamkeit erfahren und zu großer persönlicher Betroffenheit geführt.

2

Es ist einerseits zu erwarten, dass zur Klärung des Strafvorwurfs die Lebensverhältnisse des Angeklagten, insbesondere im Bericht der Jugendgerichtshilfe, zur Sprache kommen werden, da sie mit der Tat, der Eignung als Kraftfahrer und der Reife des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Es ist daher zu befürchten, dass ohne den Ausschluss der Öffentlichkeit Umstände aus dem (höchst-)persönlichen Lebensbereich des Angeklagten publik werden und dadurch die Persönlichkeitssphäre des Angeklagten unnötig - auf künftig - beeinträchtigt wird, wobei neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des angeklagten Heranwachsenden aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre geschaffen werden soll (hierzu: vgl. Ostendorf, JGG, 8. Aufl. [2009], Grdl. z. §§ 48–51 Rdnr. 3; Eisenberg, JGG, 13. Aufl. [2009], § 48 Rdnr. 8; NJW 2010, 1739).

3

Dem besonderen schutzwürdigen Interesse des Heranwachsenden in seiner Entwicklung und in seiner Person, § 109 JGG, steht kein überwiegendes Interesse an der Öffentlichen Erörterung und einer allgemein öffentlichen Unfallrekonstruktion entgegen. Die Eltern des Getöteten sind, so sie dies wünschen, zur Hauptverhandlung zugelassen, § 48 Abs. 2 JGG.

4

Pressevertreter:innen sind - begrenzt - zugelassen. Die Zulassung von höchstens fünf Zuhörern und Zuhörerinnen ist als Höchstgrenze notwendig, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahrens wegen einer Fahrlässigkeitstat gegen den heranwachsenden Täter zu wahren. Umgekehrt trägt die Zulassung der Pressöffentlichkeit dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an derart tragischen Unglücksfällen von junger Kraftfahrenden, aber auch der besonderen regionalen Aufmerksamkeit Rechnung, wobei eine (regionale) Presseberichterstattung erfahrungsgemäß die Gewähr für eine umfängliche Berichterstattung bei gleichzeitiger schonender Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten erwarten lässt.