Vorbehaltene Einziehung statt unbedingter Einziehung eines informationstechnischen Geräts (hier: Mobilfunkgerät); Vorrang der Datenlöschung durch Dritte oder die Vollstreckungsbehörde als milderes Mittel
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt; Einziehung von Impfbuch und digitalem Zertifikat erfolgte, die Einziehung des iPhone wurde vorbehalten. Das Gericht begründet die Vorbehaltung mit dem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, dem hohen Restwert und der Möglichkeit der Datenlöschung. Löschung durch die Angeklagte, Dritte oder die Vollstreckungsbehörde wurde als milderes, verhältnismäßiges Mittel angeordnet.
Ausgang: Schuld, Verurteilung zu Geldstrafe; Einziehung des Impfbuchs und Zertifikats angeordnet, Einziehung des iPhone vorbehalten unter Auflage zur Datenlöschung
Abstrakte Rechtssätze
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und schützt vor unverhältnismäßigen staatlichen Zugriffen auf Smartphones und Computer.
Bei der Einziehung informationstechnischer Geräte ist die vorbehaltene Einziehung grundsätzlich einer endgültigen Einziehung und Vernichtung vorzuziehen, wenn mildere Maßnahmen zur Erreichung der Strafzwecke verfügbar sind.
Vor einer endgültigen Einziehung sind Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu prüfen; dabei sind das Ausmaß personenbezogener Daten, der materielle Wert des Geräts, die Strafzwecke und die Wiederherstellbarkeit durch Backups zu berücksichtigen.
Die Anordnung der Löschung tatbezogener Daten durch die Beschuldigte, durch Dritte oder durch die Vollstreckungsbehörde ist ein geeignetes, milderes Mittel und kann unter Fristsetzung und Kostenauflage angeordnet werden; bei Nichtbefolgung wird die vorbehaltene Einziehung vollstreckbar.
Leitsatz
Die vorbehaltene Einziehung (hier: Herausgabe unter der Bedingung der Löschung der CoVPass-App) geht der endgültigen Einziehung als Tatmittel und der damit im Regelfall verbundenen Vernichtung von Smartphones und anderen Informationstechnischen Geräten vor.(Rn.9)
Orientierungssatz
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt ein Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In dieser Ausprägung schützt die auch als Computer-Grundrecht bezeichnete verfassungsrechtliche Gewährleistung den Einzelnen vor übermäßigen staatlichen Zugriffen auf informationstechnische Systeme, die personenbezogene Daten in einer Breite enthalten, dass deren Kenntnisnahme Rückschlüsse auf die private Lebensgestaltung des Einzelnen zulässt. Dies trifft insbesondere auf Mobiltelefone und Computer zu, welche heutzutage de facto auch als „ausgelagertes Gedächtnis“ oder Tagebuch angesehen werden können. Das gilt auch dann, wenn das Gerät der Einziehung als Tatwerkzeug unterliegt.(Rn.9)
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig der Urkundenfälschung.
Sie wird daher zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- Euro
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das sichergestellte Impfbuch und das sichergestellte Impfzertifikat auf den Namen der Angeklagten werden eingezogen.
Die Einziehung des Apple I-Phone mit der iMEI 35… wird vorbehalten.
Die Löschung der CovPass-App auf dem Gerät, nebst der Daten der App durch die Angeklagte, auf Kosten der Angeklagten oder gegen Kostenansatz bis 50,- Euro, bis längstens 31. Juli 2023 wird zum Zwecke der Aufhebung des Einziehungsvorbehaltes angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 267, 282, 74, 74f StGB, 1, 105 JGG.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte ist bislang unbescholten. Möglicherweise war sie zur Tatbegehung aus ihrem familiären Umfeld heraus angeleitet oder beraten worden. Es handelt sich weder um eine jugendtümliche Verfehlung noch sind Entwicklungsverzögerungen festzustellen. Bei der Jugendgerichtshilfe hat die Angeklagte umfangreiche biografische Angaben gemacht:
J… besuchte Kindergarten und Grundschule in P…, Danach absolvierte sie die W…Realschule, die sie 2018 mit der Mittleren Reife abschloss. Sie begann dann eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in einer Kanzlei in Reutlingen. Diese Ausbildung brach sie nach sechs Monaten ab, da sie sich mit den Kolleginnen im Verwaltungsteam nicht gut verstand. Danach begann sie eine Ausbildung zur Automobilkauffrau bei Mercedes in P... . Sie hat drei Ausbildungsjahre hinter sich, während denen sie mehrere Monate krank war. Sie hat die Abschlussprüfung in diesem Sommer nicht bestanden. Deshalb verlängert sich die Ausbildung um sechs Monate. Danach möchte sie einige Jahre Berufserfahrung sammeln und dann gemeinsam mit ihrem Bruder das Autohaus ihres Großvaters übernehmen, das derzeit verpachtet ist.
J... gibt ihr monatliches Nettoeinkommen mit 1.100,- Euro an. Für Miete bezahlt sie monatlich 250,- Euro. Weitere regelmäßige Ausgaben hat sie für Versicherungen, Fitnessstudio und Handyraten. Für Verpflegung hat sie nur geringe Kosten, da sie an Arbeitstagen zu ihrer Mutter zum Mittagessen geht und auch häufig bei einer Freundin isst.
J... spielt in ihrer Freizeit Gitarre und betreibt Sport (Fitness, Joggen). Viel Zeit verbringt sie mit ihrer besten Freundin. Eine feste Partnerschaft besteht nicht.
II.
Am 03.12. oder 04.12.2021 begab sich die Angeklagte in die Apotheke in der …straße … in P... und legte dort ein gelbes Impfbuch vor, in welchem die Durchführung zweier Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.09.2021 und 13.10.2021, angeblich durchgeführt im Universitätsklinikum Tübingen, dokumentiert ist. Tatsächlich wurden die Impfungen weder im Universitätsklinikum Tübingen durchgeführt noch durch dortige Mitarbeiter im Impfbuch eingetragen. Die Angeklagte wollte durch die Vorlage des Impfbuches bei den Mitarbeitern der Apotheke den Eindruck erwecken, sie habe zwei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten, damit ihr in der Apotheke ein digitales Impfzertifikat ausgestellt werde. Tatsächlich stellte die Mitarbeiterin R… der Angeklagten digitale Impfzertifikate zu den beiden bei ihr durchgeführten Impfungen aus.
III.
Die Angeklagte räumt ihr Fehlverhalten ein. Aufklärungshilfe zur Herkunft des falschen Impfzertifikats wollte sie freilich nicht leisten. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist tat- und schuldangemessen. Die Angeklagte ist unbescholten und geständig. Eine Geldstrafe unter der Eintragungsgrenze kann noch verantwortet werden. Die Tagessatzhöhe ist auf Grundlage der Angaben der Angeklagten geschätzt.
Die Angeklagte hat sich ein falsches elektronisches Gesundheitszeugnis auf ihrem I-Phone geschaffen. Dieses und die durch die Tat geschaffenen Daten, insbesondere die in der Covpass App enthalten sind, einem zertifizierten und digitalen Nachweis der Impfung, unterliegen als Tatprodukt der Einziehung.
Die Einziehung ist vorbehalten. Es handelt sich freilich um ein hochwertiges Gerät (Serie 12, Pro Ausführung). Zur Zeit der Hauptverhandlung ist von einem ungefähren Restwert zwischen 500,- und 800,- Euro auszugehen. Auf dem Gerät befinden sich unzweifelhaft private und auch höchstpersönliche Daten der Angeklagten. Von Verfassungs wegen (Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme), wegen der glaubhaft gemachten Tagebuchfunktion des I-Phones, des hohen Restwerts, in Ansehung des Umstandes, dass das digitale Zertifikat inzwischen abgelaufen sein dürfte und schließlich aus Gründen der ökologischen Nachhaltigkeit war die Einziehung des Gerätes lediglich vorzubehalten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Angeklagte jedenfalls über eine vollständige Datenkopie über das so genannte ICloud-Backup verfügen sollte. Es ist allgemeinbekannt, dass die Backup-Funktion bei Geräten der I-Phone Serie zur Zeit der Inbetriebnahme regelmäßig aktiviert ist. Auch wird nicht übersehen, dass es der Angeklagten möglich wäre, auf diese Weise, über ein „Cloud“-Backup, die Daten wiederherzustellen, freilich auch die Covpass-App. Andererseits ist schon über die Geldstrafe, die noch unter der Eintragungsgrenze liegt, der vom Gesetz geforderte Strafzweck nachdrücklich zu erreichen. Bei Berücksichtigung der Geldstrafe käme eine endgültige Wegnahme und Vernichtung des Geräts deren „Überhöhung“ gleich.
Die Angeklagte mag unter polizeilicher Aufsicht die App löschen. Dabei mag darauf geachtet werden, dass auch über die Geräteeinstellungen (Einstellungen - [Name] - iCloud - Speicher verwalten - Backups - Gerätename - Auflistung der Apps - Alle Apps anzeigen - Covpass App) das Backup insgesamt oder das der App in der Apple-Cloud gelöscht wird. Der Angeklagten ist freigestellt, auf eigenes Risiko und eigene Rechnung eine Fachfirma zur Vorbereitung der Herausgabe zu beauftragen, der unter Vermittlung der Vollstreckungsbehörde, die Anwendungen und das Backup entsprechend der Anweisungen im Urteil löscht. Ebenfalls kann gegen einen Kostenansatz von bis zu 50,- Euro von der Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar oder über die Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft eine Löschung veranlasst werden, wobei dort zu prüfen sein wird, inwieweit ein Kostentatbestand überhaupt vorhanden ist. Die Befristung der Maßnahme dient der Vollstreckungsvereinfachung und ist verhältnismäßig.
Sollte die Angeklagte nicht bis zum 31.07.2023 die Löschung der App veranlasst und etwaige Aufwendungen ersetzt haben, ist die vorbehaltene Einziehung auszusprechen.