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AG Reutlingen·5 Ds 52 Js 9104/22 jug·17.08.2022

Notwendige Ermittlungen nach ausländischer Strafanzeige wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften

StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einer NCMEC-Verdachtsmeldung aus den USA erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte über Instagram. Das Gericht verneinte den hinreichenden Tatverdacht, weil der Account, die IP-Daten und die Registrierungsdaten nicht sicher der Person bzw. einem persönlichen Endgerät des Angeschuldigten zugeordnet werden konnten und wesentliche Ermittlungen (u.a. zu E-Mail/Telefonnummer/Meta-Daten, weiteren Haushaltsnutzern, Geräten) unterblieben. Nachermittlungen im Zwischenverfahren hätten keine Erfolgsaussicht, da belastbare digitale Spuren voraussichtlich nicht mehr verfügbar seien und die NCMEC-Daten forensisch kaum überprüfbar seien. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde daher aus tatsächlichen Gründen abgelehnt; Kosten und Auslagen trägt die Staatskasse.

Ausgang: Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt; Kosten/Auslagen trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 Abs. 1 StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus; besteht keine tragfähige Zuordnung der Tat zu einer bestimmten Person, ist sie aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

2

Verdachtsmeldungen aus dem nichteuropäischen Ausland zu kinderpornografischen Inhalten in sozialen Netzwerken begründen nicht ohne einzelfallbezogene, umfassende Ermittlungen einen belastbaren Anfangs- bzw. hinreichenden Tatverdacht.

3

Für die Täterschaftszuordnung bei internetbasierten Taten ist eine verlässliche Verknüpfung zwischen Tat-Account, Tatzeit, IP-Zuordnung und einem konkreten Endgerät bzw. Nutzer erforderlich; bloße Anschlussinhaberschaft genügt nicht.

4

Bleiben naheliegende Ermittlungsansätze zu Registrierungsdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Plattform- bzw. Providerdaten und zu weiteren Zugriffsmöglichkeiten Dritter im Haushalt ungenutzt, kann dies den hinreichenden Tatverdacht entfallen lassen.

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Ermittlungsdaten, die nicht nach forensischen Mindeststandards nachvollziehbar dokumentiert und reproduzierbar sind, bedürfen einer besonders kritischen Würdigung, wenn sie tragend für den Tatverdacht sein sollen.

Relevante Normen
§ 184b Nr 1 StGB vom 16.06.2021§ 204 Abs 1 StPO§ 204 Abs. 1 StPO§ 467 StPO§ Art. 6 Abs. 3 lit. a) und e) EMRK

Leitsatz

Auch in Ansehung der ganz erheblichen Menge von Verdachtsmeldungen aus dem nichteuropäischen Ausland wegen des Besitzes oder des Verbreitens Kinderpornografischer Schriften in Sozialen Netzwerken bedarf es im Einzelfall einer umfänglichen Abklärung eines zunächst angenommenen Anfangsverdachtes.(Rn.14)

Orientierungssatz

Problematisch ist es, wenn der bei der eigentlichen Tathandlung eingesetzte Instagram Account nicht sicher mit einem persönlichen Endgerät und der Person des Angeschuldigten durch die Ergebnisse der Ermittlungen verknüpft ist.(Rn.30)

Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Dem Angeschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29.07.2022 vorgeworfen, am „04.12.2021 um 10:48 Uhr“ und “um 22:58 Uhr“ (MEZ) über den Internetdienst Instagram (Accountname: ...) eine kinderpornographische Datei, die den Geschlechtsverkehr eines drei bis vier Jahre alten Jungen mit einer erwachsenen Frau zeigt, an insgesamt vier weitere Nutzer des Internetdienstes „Instagram“ gesendet und diesen anderen Nutzern durch „hochladen“ zur Verfügung gestellt zu haben.

II.

2

Der Angeschuldigte streitet die Tat ab. Bei einer oberflächlichen und forensisch nicht genauer dokumentierten „Durchsicht“ bzw. in Augenscheinnahme eines Mobilfunkgerätes des Angeschuldigten am ... im Rahmen einer Durchsuchung wurde auf dem Gerät kein kinderpornographisches Material aufgefunden. Auf dem Gerät des Typs „iPhone XS Max“ wurden dreizehn Instagram Accounts festgestellt, wohl in der zugehörigen „App“. Der Account, von welchem das strafbare Material am 04.12.2021 um 21:58.49 UTC versendet worden sein soll (Bl. 19 d.A.), wurde nicht festgestellt. Dafür, dass der Beschuldigte noch weiteres kinder- und/oder jugendpornographisches Material besessen hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Cloud-Daten oder Backupdaten wurden nicht erhoben.

3

Unbesehen des Umstandes, dass die von der offenbar privaten Institution „NCMEC“ mitgeteilten Daten nicht forensisch von einem deutschen Gericht oder einem Sachverständigen überprüfbar sind und eine an den anerkannten Grundsätzen der IT-Forensik (hierzu: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, „Leitfaden für IT-Forensik“) gemessene Dokumentation fehlt, bleibt nach Aktenlage immerhin anzunehmen, dass eine Datei (hier zweifelsfrei verbotenen Inhalts) einem Instagram Account zugeordnet wurde, wobei der eigentliche Vorgang der Zuordnung technisch in den Akten und das Gericht nicht nachvollziehbar ist und technisch nicht dokumentiert wurde, was vom Bundeskriminalamt unbeanstandet blieb.

4

Aus Sicht des Gerichts ist bereits wegen der höchst zweifelhaften Zuordnung der IP-Adresse zur eigentlichen Vorfallszeit und der nicht sicheren Zuordnung des Tatgeschehens zu einer bestimmten handelnden Person, wenigstens einem bestimmten „persönlichen“ Endgerät, mithin also „nur“ dem Angeschuldigten, mit einer erträglich hohen Wahrscheinlichkeit, ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen.

5

Insbesondere nicht hinreichend sicher gelingt die Zuordnung des Instagram Accounts zur Person des Angeschuldigten.

6

1. Unter Datum 05.12.2021 (“21:58:49 UTC“; Bl. 18 d.A., sic!) teilte ein „National Center for Missing an Exploited Children“ (NCMEC) mit Sitz offenbar in den Vereinigten Staaten von Amerika möglicherweise im Wege der gänzlich automatischen Datenverarbeitung oder unter vorheriger Zuhilfenahme einer unbekannten Computersoftware, unter Einsatz unbekannter Algorithmen, dem Bundeskriminalamt mit, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Instagram“ unter Nutzung des genannten Instagram Accounts am 04.12.2021 (“21:58:21“ UTC; entspricht 22:58 MEZ) nach einer Bewertung des NCMEC kinderpornographische Inhalte an vier weitere Nutzer des Internetdienstes Instagram verbreitet habe.

7

Mitgeteilt wurden - ohne weitere forensische Belege oder eine international erkannte Dokumentation im Sinne einer „Chain of Custody“ - die Registrierungsdaten des Datei-Versenders bei dem Internetdienst Instagram (Bl. 19 der Akten) und der jeweiligen Empfänger, registriert mit einer Mobilfunknummer aus Großbritannien (+44), offenbar aus Albanien (+35) in zwei Fällen und aus Deutschland (+49). Zudem wurde eine IPv6-Internetadresse (Bl. 19 d.A.), Endziffern: [...] :...) übermittelt, ermittelt auf den 05.12.2021, 20:30:37 UTC (entspricht: 21:30 MEZ). Von einem Anschluss mit der genannten Internet-Adresse soll ein „Login“ auf dem Instagram Account stattgefunden haben (Bl. 19 d.A), freilich am 05.12.2021, mithin nach der in der Mitteilung enthaltenen Vorfallszeit am 04.12.21 (“Incident Time“, Bl. 19 d.A.).

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2. Die folgende Bestandsdatenabfrage des Bundeskriminalamtes im Februar 2022 bezogen auf die übermittelte IP-Adresse führte zum Festnetzanschluss des Vaters des Angeschuldigten (Bl. 24 d.A.). Diesem Anschluss bei der Firma ... war die IP-Adresse über einen DSL-Breitbandanschluss in der abgefragten Zeit zugeordnet. Als Abfragezeitraum wurde durchgeführt der die Spanne “05.12.2021 21:30:37-05.12.2021 21:30:37 (Bl. 24 d.A.).

9

Ob die (mit großer Wahrscheinlichkeit „dynamische“) IP-Adresse bereits am 04.12.2021 um 21:58 UTC (22:58 MEZ) dem Anschluss zugeordnet war, wurde hingegen nicht abgefragt oder ermittelt bzw. es ist aus den Akten nicht ersichtlich, worauf die Annahme gründen könnte. Auch nicht weiter nachgegangen wurde im Ermittlungsverfahren dem Umstand, dass eine Hausnummer in dem Vater zugeordneten Telekommunikationsvertrag offenbar falsch hinterlegt war (Bl. 12 d.A.).

10

3. Ermittlungen darüber, welchem Endgerät oder welcher konkreten Person (mit „exklusiven“ oder ausschließlichen Zugriffsmöglichkeiten auf das Gerät, z.B. PIN oder Passwort, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Smartphone im Regelfalle von einer Person genutzt wird) die IP-Adresse am 04.12.2021 um 21:58 Uhr UTC zugeordnet war, wurden nicht angestellt.

11

Die von der Organisation NCMEC mitgeteilte Mobilfunknummer, welche bei der Registrierung des Instagram Accounts wohl zur Anwendung kam (+49... , Bl. 19 der Akten) wurde ausweislich der Verfahrensakten im Ermittlungsverfahren nicht weiter überprüft, abgeglichen oder abgefragt (Bl. 28 der Akten). Unklar ist, wem diese Mobilfunknummer zugeordnet war oder ist. Lediglich festzuhalten ist, dass in der Verfahrensakte der Angeschuldigte mit einer anderen Mobilfunknummer geführt wird (... ; Bl. 1r d. A.). Gleichwohl lies sich der Angeschuldigte im Frühjahre 2022 dahingehend ein, zur Vorfallszeit im Dezember 2021 habe er das „Mobilfunkgerät noch nicht gehabt“, wobei unklar bleibt, ob eine Unterscheidung zwischen Gerät, Tarif oder SIM-Karte gemacht wird.

12

4. Der auffällig gewordene Instagram-Account wurde zumindest am Tag nach(!) der eigentlichen Tathandlung unter einer IPv6-Adresse betrieben, welche dem Festnetzanschluss(!) des Vaters des Angeschuldigten zugeordnet werden konnte, wobei davon auszugehen ist, dass ein „internettaugliches“ Endgerät (nicht zwingend ein Mobilfunkgerät) für die eigentliche Tathandlung verwendet wurde, welches am 05.12.2021 entweder im WLAN-Funknetz des Routers des ... Anschlusses des Vaters betrieben wurde oder in einem vom Router zur Verfügung gestellten lokalen LAN-Netzwerk, beispielsweise einem Personalcomputer.

13

Über den Betriebszustand des Routers oder dessen Einstellungen und IT-Absicherung ist nichts bekannt. Ermittlungen hierzu wurden nicht getätigt. Die Mitteilungen des NCMEC enthalten keine Hinweise auf die Art des Endgerätes, wobei allerdings auf Grundlage allgemein bekannter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass diese (und weitere) Daten aus kommerziellen Gründen beim Internetdiensteanbieter (hier zugehörig zur Fa. „Facebook“ oder „Meta Platforms Inc.“) vorgehalten werden. Alles, was bei der Nutzung an Daten anfällt, wird aufgezeichnet und gespeichert. Profilinformationen, „Likes“, „Fotos“, „Posts“ und vieles mehr, wie Standortdaten, Verkehrsranddaten, Nachrichten der Messenger, Zahlungsinformationen und -historie, Aufenthaltsorte, Werbeeinstellungen. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, warum diese Daten im Ermittlungsverfahren nicht erhoben worden sind. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die NCMEC Meldung von der Fa. „Meta Platforms“ selbst initiiert wurde und die Daten über die IP-Adresse und die Bestandsdaten hinaus, welche Rückschlüsse auf die nutzende Person zulassen, vorliegen. Die Meldungen erhält das NCMEC vor allem von Anbietern großer Online-Plattformen, aber auch Nutzer:innen können händisch ein Online-Formular ausfüllen. Rückfragen unterblieben im Ermittlungsverfahren. Zur Person des Versenders führende Indizien sind infolgedessen mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren gegangen, nach vor der Befassung der Staatsanwaltschaft.

14

5. Überdies wurden weder für die Registrierung des Instagram Accounts angeblich verwendeten drei E-Mail-Adressen (Bl. 11 der Akten) überprüft noch (wie bereits ausgeführt) die für die Registrierung verwendete Mobilfunknummer aus Deutschland mit mobilfunktauglichen Geräten im Haushalt des Angeschuldigten oder (konsequenterweise) im Wohngebäude „...“ oder in der Nähe abgeglichen. Ein Zugriff auf die Inhalte der E-Mail-Accounts wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Über die dort möglicherweise aufgefundenen Inhalte hätten sich Rückschlüsse ermöglicht auf den Betreiber des Instagram Accounts und dessen Nutzer:in zur Vorfallszeit. Unklar ist insofern, aus welchen Gründen im Ermittlungsverfahren vom zuständigen Amtsgericht ein Anfangsverdacht angenommen und ein Durchsuchungsbeschluss (betreffend die gesamte Familie des Angeschuldigten) erlassen wurde.

15

6. Nach den Ermittlungsakten wurden schließlich die Empfänger der Datei bei Instagram ebenfalls nicht überprüft, was zumindest unverständlich ist, soweit die Datei an einen Account versandt worden sein soll, welcher auf eine deutsche Mobilfunkadresse registriert wurde oder registriert worden sein soll. Ob weitere Ermittlungen gegen die Empfänger veranlasst wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen.

16

7. Selbst mit der Unterstellung, dass die (dynamische) IP-Adresse zwischen dem 04.12.2021 und dem 05.12.2021 nicht möglicherweise im Rahmen einer Zwangstrennung durch den Internetprovider gewechselt wurde, was bei DSL-Anschlüssen neuerer Art nicht immer zu erwarten ist, zumal es sich um eine technisch hocheindeutige so genannte IPv6-Adresse handelt, mithin der Internetanschluss, welcher auf den Vater des Angeschuldigten registriert ist, mit der Unterstellung technisch besehen „beteiligt“ war, kann ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten nicht bejaht werden.

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Unter der ermittelten Wohnanschrift neben dem Beschuldigten noch drei weitere Personen amtlich gemeldet sind, von denen zumindest zwei aufgrund ihres Geschlechts und Alters potentiell als Tatverdächtige in Betracht kommen. Eine polizeiliche Einwohnermeldeauskunft (Bl. 15 d.A.) führte zu mehreren möglichen Nutzer:innen und weiteren Beschuldigten. Neben Vater und Mutter des Angeschuldigten lebt unter der Wohnanschrift noch ein weiterer Sohn ..., geb. am ... 2014. Die Jugendgerichtshilfe berichtet (Bl. 50 d.A.) sogar von einer siebenjährigen Schwester.

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Weder wurden diese Personen in die Ermittlungen einbezogen noch wurden irgendwelche anderen möglicherweise im Haushalt des Angeschuldigten oder der Hausgemeinschaft (Mehrfamilienhaus) verfügbare internettaugliche Endgeräte bei der Durchsuchung überprüft.

19

Die polizeilichen Ermittlungen standen - umgekehrt - unter vorschnellen Annahme eines durch nichts belegten Erfahrungssatzes, wonach aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Instagram um eine „jugendtypische Messenger-Anwendung“ handele (Bl. 12 d.A.), „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen sei, „dass es sich bei den Nutzer des Profils und dem Uploader der Datei zu der Dateien um den zur Tatzeit jugendlichen ..., geb. ... handelt“. Der andere Sohn und die Tochter(?) wurden dabei allerdings ohne jede weitere Überprüfung als mögliche Beschuldigte ausgeschlossen. Das gilt entsprechend für die Mutter und den Vater. Aus dem Inhalt einer verbotenen Datei auf den möglichen Verwender zu schließen, erscheint weder rechtlich noch kriminologisch belastbar möglich oder zulässig.

20

Das Amtsgericht schließt sich der Vergröberung, es handele sich bei Instagram um eine „jugendtypische Messenger-Anwendung“ nicht an. Weder „allgemeine Erfahrungssätze“ zur Art eines Internetdienstes, noch die Art der Tatbegehung, wie sie aus den Vereinigten Staaten - mangels Kontext und Kommunikationsumfeld: unvollständig - mitgeteilt wird, schließen einen Siebenjährigen, einen älteren Mann, einen unbekannten Dritten oder eine Frau als Täter oder Täterin aus. Es handelt sich um eine einzelne Datei, die möglicherweise auch auf Schulhöfen herum getauscht werden konnte. Umgekehrt deuten auf den ersten Blick die Empfänger-Accounts mit hinterlegten ausländischen Mobilfunknummern eher gegen einen Minderjährigen als Täter.

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9. Nachermittlungen im Zwischenverfahren haben keine Aussicht auf Erfolg, da zur Zeit der Anklageerhebung am 04.08.2022 noch vorhandene digitale Spuren bei Dienstanbietern gelöscht gewesen sein dürften, soweit die überhaupt jemals forensisch belastbar erhoben wurden. Die Daten, welche aus den Vereinigten Staaten übermittelt wurden, können im Nachhinein - wie ausgeführt - nicht einmal ansatzweise technisch durch einen Sachverständigen überprüft werden. Sogar eine „Datenpanne“ oder ein „Hackerangriff“ dort oder ein Übertragungs- oder Schreibfehler können in letzter Konsequenz nicht ausgeschlossen werden.

III.

22

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der für die Verfahrenseinleitung und die Verfahrensfortführung notwendige Tatverdacht rechtlich schon an einem im Raum stehenden Beweisverwertungsverbot krankt.

23

Die in den Berichten des Bundeskriminalamts und des „NCMEC“ angeführten Tatsachen sind wie ausgeführt forensisch nicht überprüfbar. Soweit dem Gericht bekannt ist, haben die Deutsche Behörden keinen Zugriff auf die technische Infrastruktur und keine Einblicke in die eingesetzten Algorithmen, welche die Meldungen generieren. Die Vorlage inkriminierenden Materials macht nicht entbehrlich, dass die Ergebnisse auch im Nachhinein reproduzierbar sind. Denn für den Fall, dass vor Gericht ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wird, müssen dessen Ergebnisse mit den bereits dokumentierten übereinstimmen. Des Weiteren müssen die Ergebnisse von dem Gutachter auf dieselbe dokumentierte Art und Weise zu finden sein und auch so gefunden werden. US-Datenschutzstandards entsprechen nicht den Europäischen, wobei die bekannten strukturellen Defizite im Datenschutz, teilweise mit staatlicher Billigung oder in Folge geheimdienstlicher Tätigkeiten, die Annahme oder die Gewährung eines besonderen „blinden“ Vertrauens (zumindest der Gerichte) im Bereich der Strafverfolgung gegenüber derartigen Institutionen grundsätzlich hindern.

24

Rechtlich ist zu bemerken, dass vertreten wird, das Bundeskriminalamt „unterhalte Verträge mit der NCMEC“, nutze „aktiv deren Datenbanken über eine Schnittstelle“ und betreibe damit ein „aktives Outsourcing illegaler Ermittlungsmethoden zur Generierung eines Anfangsverdachts“ (zum Anfangsverdacht und der Kritik: LG Detmold, Beschluss v. 11.04.2022, Az. 23 Qs 27/22).

25

Die dort von der Verteidigung in einem Beschwerdeverfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragen brauchen vorliegend nicht entschieden werden. Auch wird in Ansehung der übermittelten Datei hier im Verfahren nicht übersehen, dass nicht im Raume steht, dass der Verdacht auf einer unzutreffenden (gar automatisierten) Bewertung eines digitalen Inhaltes selbst beruht.

26

Zumindest gründet der (hier schon wegen abweichenden Zeitangaben (s.o.) und der unklaren Zuordnung des Internetanschlusses (s.o.) bemakelte) Tatverdacht zu Beginn der Ermittlungen zu einem ganz gewichtigen Anteil auf dem schieren Vertrauen des Bundeskriminalamts auf die inhaltliche Richtigkeit der von einer privaten Institution aus dem Ausland übermittelten Daten.

27

Im Hinblick auf die im vergangenen Jahrzehnt sehr problematische oder gar „einseitige“ Praxis des Datenaustauschs mit den Vereinigten Staaten von Amerika, den allgemein bekannten Herausforderungen datenschutzrechtlicher Art und den teilweise rechtswidrigen Datenerhebungen ausländischer Stellen im Ausland und im Europäischen Inland, erfordert das in jedem Falle eine besonders kritische Würdigung.

28

Im Gegensatz zu Strafverfahren jüngeren Datums, die im vertrauenswürdigen internationalen Datenaustausch mit Frankreich ihren Ausgangspunkt genommen haben, wurden die im vorliegenden Fall übermittelten Daten gerade nicht durch Europäische Behörden erhoben.

IV.

29

Zusammenfassend ist festzuhalten:

30

Der bei der eigentlichen Tathandlung eingesetzte Instagram Account ist nicht sicher mit einem persönlichen Endgerät und der Person des Angeschuldigten durch die Ergebnisse der Ermittlungen verknüpft.

31

Unbeachtet blieben im Ermittlungsverfahren andere mögliche Täter:innen und andere möglicherweise verwendete Endgeräte, mit technischem Zugang zu dem Internetanschluss.

32

Die bei dem verwendeten Instagram Account angegebene Mobilfunknummer ist dem Angeschuldigten nicht zugeordnet.

33

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war nach § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

34

Abschließend anzumerken bleibt, dass gleichwohl gegen den Angeschuldigten wegen eines Verbrechenstatbestandes ermittelt wurde, ihm als Heranwachsender im technisch komplexen Ermittlungsverfahren, mit einem „Hinweisgeber“ aus dem Ausland, möglichen Anverwandten als denkbare Beschuldigte, kein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wurde. Dabei ergeben sich aus den Ermittlungsakten offensichtliche Sprachschwierigkeiten. Die Familie stammt aus .... Bei einem Gespräch der Jugendgerichtshilfe wurde ein „Bekannter“ als Übersetzer hinzugezogen, was wohl schon den in Art. 6 Abs. 3 lit. a) und e) EMRK aufgestellten Grundsätzen widersprechen dürfte.