Themis
Anmelden
AG Reutlingen·111 M 2258/16·12.09.2016

Vermögenauskunft in der Zwangsvollstreckung: Pflicht zur Angabe der Höhe einer Rentenanwartschaft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsgläubigerin rügte das Vermögensverzeichnis, weil die Schuldnerin die Höhe einer Rentenanwartschaft nicht angab. Zentral war die Frage, ob § 802c Abs.2 S.2 ZPO auch die Angabe der Höhe künftiger Renten fordert. Das AG Reutlingen verneint dies und hält die Nennung des Versorgungsträgers und der Versicherungsnummer für ausreichend; die Höhe sei spekulativ und könne später nach § 802d ZPO erneut erfragt werden.

Ausgang: Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vermögensauskunft nach § 802c Abs.2 S.2 ZPO sind der Grund und die Beweismittel für Forderungen anzugeben; dies gilt auch für künftige, bestimmbare Forderungen.

2

Aus § 802c Abs.2 S.2 ZPO folgt nicht zwingend die Verpflichtung, die Höhe einer noch nicht fälligen Rentenanwartschaft anzugeben.

3

Die Nennung des Versorgungsträgers und der Sozialversicherungsnummer ermöglicht die Verifizierbarkeit künftiger Anwartschaften und erfüllt insoweit die gesetzlichen Anforderungen der Vermögensauskunft.

4

Bei noch nicht fälligen, prognostischen Ansprüchen ist eine heutige Höhenangabe regelmäßig spekulativ; der Gläubiger kann nach Eintritt der Fälligkeit eine erneute Auskunft nach § 802d ZPO verlangen.

Relevante Normen
§ 802c Abs 2 S 2 ZPO§ 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 766 ZPO§ 788 ZPO§ 802d ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend LG Tübingen, 11. November 2016, 5 T 324/16, Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen

Orientierungssatz

§ 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt nicht zwingend, eine Rentenanwartschaft auch in der Höhe anzugeben (Abgrenzung BGH, 19. Mai 2004, IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452; entgegen AG Rudolstadt, 23. November 2015, M 1149/15, JurBüro 2016, 214; LG Stade, 1. Oktober 2015, 7 T 137/15, JurBüro 2016, 48 und LG Oldenburg (Oldenburg), 19. April 2016, 6 T 177/16, JurBüro 2016, 551).(Rn.8)

Tenor

Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 500,- Euro.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Angaben im Vermögensverzeichnis.

2

Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Am 20. Januar 2015 nahm der Obergerichtsvollzieher V. ein Vermögensverzeichnis auf einem Vordruck des Gerichtsvollzieherservices B und L GmbH 2013 ab. Im Abschnitt „Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte“ ist eine Zeile für Rentenanwartschaften vorgesehen. Der Vordruck erwartet die Angaben zum Leistungsverpflichteten und zur Sozialversicherungsnummer.

3

Diese Angaben sind von der 1963 geborenen Schuldnerin dahin ausgefüllt, daß sie bei der Deutschen Rentenversicherung Region Baden Württemberg eine Anwartschaft habe. Die Versicherungsnummer ist ebenfalls angegeben.

4

Die Vollstreckungsgläubigerin forderte den Gerichtsvollzieher zur Nachbesserung auf. Die aktuelle Höhe der Rentenanwartschaft müsse angegeben werden. Die Nachbesserung lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Die erforderlichen Daten habe er erhoben. Die Höhe der Anwartschaft sei allenfalls vorläufig zu ermitteln, so daß es sich bei der Angabe um eine reine Prognose handle.

5

Daraufhin erhob die Vollstreckungsgläubigerin die gegenständliche Erinnerung. Sie verweist darauf, daß es zur Einschätzung, ob in Zukunft eine Pfändung der Rente erfolgversprechend sei, einer Angabe über die Höhe bedürfte. Forderungen müßten ihrer Höhe nach angegeben werden. Sie beruft sich insbesondere auf zwei Entscheidungen der Landgerichte Stade und Oldenburg.

II.

6

Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

1.)

7

Nach § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO muß der Schuldner bei der Vermögensauskunft über seine Forderungen den Grund und die Beweismittel benennen. Dies gilt auch für zukünftige, bestimmbare Forderungen. Hierzu zählen auch die künftigen Ansprüche auf Altersrente (vgl. Zöller/Stöber, ZPO Kommentar, § 802c, Rn 24).

8

Dem Gesetz ist dagegen nicht zu entnehmen, daß auch die Höhe der zukünftigen Forderung anzugeben ist. Der BGH hat allerdings entschieden, daß der Schuldner Forderungen so zu bezeichnen hat, daß dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 -, NJW 2004, 2452).

2.)

9

Uneingeschränkt kann dies für zukünftige Forderungen nicht gelten, weil dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung die Höhe der Forderung nicht bekannt ist. Er kann sich allenfalls die Höhe der zu erwartenden Rente zum aktuellen Zeitpunkt mitteilen lassen.

a)

10

Das Amtsgericht Rudolstadt erwartet dies, hat seinen Beschluß jedoch nicht näher begründet (AG Rudolstadt, Beschluß vom 23. November 2015 - M 1149/15). Das Landgericht Stade führt zur Begründung dieser Auffassung aus: „Da die Gläubigerin diese Information benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang seine Bezüge pfändbar sein könnten, ist das Vermögensverzeichnis insoweit nachzubessern. Dies liegt auch im Interesse des Schuldners, weil er die erforderlichen Auskünfte leicht anhand seiner Rentenbescheide erteilen und so sinnlose Vollstreckungsversuche der Gläubigerin verhindern kann, die ihn mit weiteren Kosten belasten würden.“ (LG Stade, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 7 T 137/15 -, JurBüro 2016, 48). Das Landgericht Oldenburg hat sich dem im Beschluß vom 19. April 2016 angeschlossen (6 T 177/16 - n. v.).

11

Die weiteren von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen betreffen nicht die hier zugrunde liegende Fallkonstellation einer zukünftigen Anwartschaft, sondern die Bezeichnung des Versorgungsträgers (AG Albstadt, Beschluß vom 30. Mai 2007 - JurBüro 2007, 500; LG Kiel, Beschluß vom 16. April 1998 - 4 T 43/98 - JurBüro 1998, 606) oder Angaben zu den Einkommen von Unterhaltsverpflichteten (BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03 - NJW 2004, 2979).

b)

12

Das erkennende Gericht ist dagegen der Überzeugung, daß es einer Auskunft über die Höhe jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bedarf. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut. § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO beschränkt sich darauf, bei Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Der Schuldner hat den Versorgungsträger sowie seine Sozialversicherungsnummer benannt, so daß die möglichen Anwartschaften verifizierbar sind. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben in § 802c ZPO. Die Höhe der Forderung ist dort als anzugebendes Merkmal nicht genannt. Auch das Arbeitsmaterial des Gerichtsvollziehers, ein Vordruck eines Verlages für Gerichtsvollzieher, sieht nicht vor, daß Angaben zur Höhe gemacht werden.

13

Auch nach Sinn und Zweck kann die Angabe der Höhe nicht gefordert werden. Die Forderung ist derzeit nicht fällig und kann deshalb derzeit nicht gepfändet werden. Die Schuldnerin ist 1963 geboren und hat damit noch nicht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die Auskunftspflicht dient gerade nicht dazu, der Gläubigerin über die für die Vollstreckung notwendigen Angaben hinaus eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit der Schuldnerin zu verschaffen (Zöller/Stöber a. a. O., § 802c, Rn 29).

14

Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie nach § 788 ZPO möglicherweise Kosten zu tragen hat, wenn die spätere Zwangsvollstreckung nicht notwendig war. Zum Einen hat der Gesetzgeber eine bewußte Gefahrabwägung getroffen und der Gläubigerin dieses Kostenrisiko auferlegt. Die Gläubigerin kann dieses Risiko nicht dadurch umgehen, daß sie von der Schuldnerin eine Auskunft verlangt, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht geschuldet ist. Sinn und Zweck der Auskunft dienen dazu, aktuelle Forderungen zu erkennen und zu pfänden. Zum Anderen würde auch die Auskunft zum heutigen Tag das Kostenrisiko nicht ausschließen. Die Anwartschaft kann sich erhöhen, sie kann sich aber auch verringern. Dies wäre etwa der Fall, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin scheiden ließe und im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Hälfte ihrer Anwartschaft übertragen müßte. Die Anwartschaft ist daher vielfältigen Unwägbarkeiten ausgesetzt, die eine realistische Darstellung der Höhe beeinflussen. Das Vermögensverzeichnis hat aber gerade auch den Zweck, dem Gläubiger einen sicheren Überblick über die Vermögenswerte zu verschaffen. Diesen sicheren Überblick gefährden Angaben über zukünftige, in ihrem Bestand unklare Forderungen.

15

Auch aus gesetzessystematischen Gründen ist keine Angabe der Höhe der Anwartschaft erforderlich. Wegen zukünftiger Forderungen hat die Gläubigerin die Gelegenheit, nach § 802d ZPO eine erneute Auskunft zu verlangen, wenn die Schuldnerin das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat. Damit schützt die Gesetzessystematik das Auskunftsinteresse der Gläubigerin hinreichend. Der Wortlaut des § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO muß daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die Schuldnerin auch zur Höhe zukünftiger Forderungen Auskunft geben muß. Das gilt jedenfalls in dem vorliegenden Fall, da die Vollstreckungsschuldnerin noch mehrere Jahre warten muß, ehe sie das Renteneintrittsalter erreicht. Möglicherweise wäre anders zu entscheiden, wenn der Eintritt in die Rentenbezugsberechtigung unmittelbar bevorstünde (etwa in der Zweijahresfrist des § 802d ZPO). Dann sind die Einflüsse auf die Anwartschaft geringer und die Erteilung der Auskunft für den Gläubiger eher von Interesse. Bei einer 1963 geborenen Schuldnerin aber kann die Angabe der zukünftigen Rentenhöhe im Vermögensverzeichnis noch nicht erwartet werden.

3.)

16

Die Erinnerung ist deshalb zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG.