Unbegründete sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben sofortige Beschwerden gegen einen Beschluss vom 21.06.2023. Zentral war die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden nach § 38 StaRUG i.V.m. § 572 ZPO. Das Gericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen: Eine Beschwerde war unzulässig mangels Widerspruchs im Erörterungs- und Abstimmungstermin, die andere Begründung brachte keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Beschwerden werden dem zuständigen Landgericht vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss vom 21.06.2023 werden nicht abgeholfen; eine Beschwerde unzulässig; Vorlage an das zuständige Landgericht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde nach § 38 StaRUG i.V.m. § 572 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angefochtene Beschluss entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfehler enthält.
Die Beschwerde eines Planbetroffenen ist unzulässig, wenn der Betroffene im Erörterungs- und Abstimmungstermin keinen Widerspruch erhoben hat und dadurch die Verfahrensvoraussetzungen für eine spätere Beanstandung fehlen.
Die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Tatsachen oder Rechtsansichten in der Beschwerdebegründung genügt nicht, um eine Abänderung des Beschlusses zu rechtfertigen; neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind erforderlich.
Das Beschwerdegericht kann Beschwerden, denen es nicht abhilft, dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen.
Tenor
1. Den sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 05.07.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 wird nicht abgeholfen, § 38 StaRUG, § 572 Abs. 1 ZPO.
2. Die sofortigen Beschwerden werden dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe
Den sofortigen Beschwerden wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Die Beschwerde des Planbetroffenen W. ist bereits mangels im Erörterung- und Abstimmungstermin erfolgten Widerspruchs unzulässig.
Die durch Rechtsanwalt L. erfolgte Beschwerdebegründung enthält letztlich keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die zu einer abweichenden Entscheidung führen müssten.