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AG·RES 397/23·11.07.2023

Unbegründete sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRestrukturierungsverfahren (StaRUG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben sofortige Beschwerden gegen einen Beschluss vom 21.06.2023. Zentral war die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden nach § 38 StaRUG i.V.m. § 572 ZPO. Das Gericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen: Eine Beschwerde war unzulässig mangels Widerspruchs im Erörterungs- und Abstimmungstermin, die andere Begründung brachte keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Beschwerden werden dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss vom 21.06.2023 werden nicht abgeholfen; eine Beschwerde unzulässig; Vorlage an das zuständige Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde nach § 38 StaRUG i.V.m. § 572 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angefochtene Beschluss entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfehler enthält.

2

Die Beschwerde eines Planbetroffenen ist unzulässig, wenn der Betroffene im Erörterungs- und Abstimmungstermin keinen Widerspruch erhoben hat und dadurch die Verfahrensvoraussetzungen für eine spätere Beanstandung fehlen.

3

Die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Tatsachen oder Rechtsansichten in der Beschwerdebegründung genügt nicht, um eine Abänderung des Beschlusses zu rechtfertigen; neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind erforderlich.

4

Das Beschwerdegericht kann Beschwerden, denen es nicht abhilft, dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen.

Relevante Normen
§ StaRUG § 38§ ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2§ 38 StaRUG§ 572 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Den sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 05.07.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 wird nicht abgeholfen, § 38 StaRUG, § 572 Abs. 1 ZPO.

2. Die sofortigen Beschwerden werden dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.

Gründe

1

Den sofortigen Beschwerden wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Die Beschwerde des Planbetroffenen W. ist bereits mangels im Erörterung- und Abstimmungstermin erfolgten Widerspruchs unzulässig.

3

Die durch Rechtsanwalt L. erfolgte Beschwerdebegründung enthält letztlich keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die zu einer abweichenden Entscheidung führen müssten.