Themis
Anmelden
AG·RES 397/23·04.07.2023

Unbegründete sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die vorgebrachten Einwendungen keine entscheidungserheblichen Umstände darlegen und die im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe tragfähig sind. Die Akten werden dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG wird nicht abgeholfen; Aktenvorlage an das zuständige Landgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine Umstände aufzeigen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

2

Eine Bezugnahme auf die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe genügt, sofern diese Gründe tragfähig sind und die Beschwerdegründe zu keiner anderen Beurteilung führen.

3

Das Amtsgericht kann die Akten dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen.

4

Eine Beschwerdebegründung rechtfertigt nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie substantiierte, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen enthält.

Relevante Normen
§ StaRUG § 38§ ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 498ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.

2. Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

2

Die Beschwerdegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.