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AG·RES 397/23·20.06.2023

Kein Anspruch auf Verlegung eines Termins

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensorganisationAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt stellte einen Antrag auf Verlegung des Verkündungstermins. Das Gericht wies den Antrag zurück, da kein Anspruch auf Terminverlegung besteht und die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Es verwies auf § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG. Wegen der hohen Bedeutung der Sache überwog das Beschleunigungsgebot; es lagen keine inhaltlich relevanten Gegenargumente vor.

Ausgang: Antrag auf Verlegung des Verkündungstermins als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessbeteiligte haben keinen Anspruch auf Verlegung eines Termins; die Entscheidung hierüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.

2

Die Verlegung eines Termins erfolgt unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG).

3

Ein Antrag auf Verlegung ist hinreichend zu begründen; bloße Ausführungen zur Verfahrensführung oder abstrakte Rechtsansichten ohne darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Umstände genügen nicht.

4

Bei besonderer Bedeutung der Sache ist dem Beschleunigungsgebot erhöhte Bedeutung zuzumessen; entgegenstehende Einwendungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich sein.

Relevante Normen
§ ZPO § 229§ 229 ZPO§ 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG

Leitsatz

Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag vom 19.06.2023 auf Verlegung des Verkündungstermins vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 beantragt Rechtsanwalt M2. W2. die Verlegung des Verkündungstermins und begründet dies mit seinen Auffassungen zur Führung des Verfahrens und seinen Rechtsansichten.

2

Der Antrag war zurückzuweisen.

3

Auf die Verlegung eines Termins haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch.

4

Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht nach den Voraussetzungen § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG nach pflichtgemäßem Ermessen, u.a. unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes.

5

Die immense Bedeutung der Sache verlangt eine besondere Beachtung des Beschleunigungsgebotes. Dem wurden insofern keine inhaltlich relevanten Argumente entgegengebracht.