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AG·RES 3/24·21.01.2025

Vermutung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen am inländischen Sitz des Schuldners

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestrukturierungsverfahren nach StaRUGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Gericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten und legt dessen Aufgaben, Berichtspflichten und Honorare fest. Der Beauftragte steht unter gerichtlicher Aufsicht, fördert Verhandlungen, prüft Forderungen und überwacht Stabilisierungsanordnungen. Weiterhin hat er insolvenznahe Umstände unverzüglich zu melden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Sitz als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen vermutet.

Ausgang: Bestellung des beantragten Restrukturierungsbeauftragten und Festsetzung von Aufgaben, Berichtspflichten und Honoraren durch Beschluss

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem im Inland gelegenen Sitz des Schuldners wird gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in diesem Staat befindet.

2

Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der unter Aufsicht des Restrukturierungsgerichts steht und dem das Gericht jederzeit Auskünfte oder Berichte über den Sachstand verlangen kann.

3

Der Restrukturierungsbeauftragte hat Umstände, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen oder auf Insolvenzreife hinweisen, dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

4

Der Beauftragte fördert Verhandlungen, unterstützt Schuldner und Gläubiger bei der Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts, prüft Forderungen und Rechte der Planbetroffenen und kann bei Streitigkeiten eine gerichtliche Vorprüfung nach §§ 47–48 StaRUG herbeiführen.

5

Das Gericht kann für die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten angemessene Stundensätze und einen Höchstbetrag für das Honorar festsetzen; ein erhöhter Bedarf ist vom Beauftragten begründet dem Gericht darzulegen.

Relevante Normen
§ EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 2§ 33 StaRUG§ 47 bis 48 StaRUG§ 26 bis 28 StaRUG§ 14 Abs. 1 StaRUG§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 4 StaRUG

Tenor

Zum Restrukturierungsbeauftragten wird

Rechtsanwalt ...

Telefon: ...

Telefax: ...

bestellt.

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.

Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, ob bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens oder seit dem die Insolvenzreife eingetreten ist, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.

Dem Restrukturierungsbeauftragten steht die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung.

Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.

Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Voraussetzungen für die voraussichtlich notwendige Zustimmungsersetzung für die Gruppe 1 gegeben sind §§ 26–28 StaRUG.

Wenn zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuldners. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.

Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung des Schuldners nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).

Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 350,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 200,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 14.050,00 EUR festgesetzt.

Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

Gründe

1

Der Schuldner hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts Bamberg seinen Sitz im Inland; daher wird vermutet, dass er hier auch den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 EuInsVO).