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AG·RES 1297/23·29.11.2024

Kostenentscheidung, Elektronisches Dokument, Fristverlängerungsgesuche, Kostenschuldner, Internationale Zuständigkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Kostengrundentscheidung, Festsetzung der Vergütung, Sofortige Beschwerde, Vergütung des Rechtsanwalts, Gerichtskosten, Öffentliche Bekanntmachung, Umsatzsteuer, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Schuldner, Kontradiktorisches Verfahren, Fristbeginn, Nachweis der Zustellung, Insolvenzordnung

ZivilrechtInsolvenzrecht/RestrukturierungsrechtKosten- und VerfahrenskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Restrukturierungsbeauftragte beantragte nach Aufhebung des StaRUG-Verfahrens die Festsetzung seiner Vergütung; die Schuldnerin nahm trotz bewilligter Fristverlängerung nicht Stellung. Das Gericht entschied, dass die Kostenentscheidung zusammen mit der Vergütungsfestsetzung nach § 82 StaRUG zu treffen ist. Die Vergütung wurde nach § 81 i.V.m. JVEG festgesetzt und die Schuldnerin zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten stattgegeben; Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 82 StaRUG umfasst zugleich die Kostenentscheidung des Verfahrens.

2

Kostenschuldner im Restrukturierungsverfahren ist grundsätzlich die Schuldnerin, sofern nicht die von § 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG geregelte Ausnahme eintritt.

3

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Grunde nach Teil der Gerichtskosten und ist der Höhe nach nach § 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG festzusetzen.

4

Bei der Festsetzung der Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

5

Die Grundsätze der ZPO lassen sich in einem nicht kontradiktorischen Verfahren mangels gegenteiliger Verfahrensregelung nicht ohne Weiteres anwenden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StaRUG § 82§ 82 StaRUG§ 38 StaRUG§ 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG§ 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG

Leitsatz

In Verfahren nach dem StaRUG ist die Kostenentscheidung zugleich mit der Entscheidung über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 82 StaRUG zu treffen.

Kostenschuldner ist grundsätzlich der Restrukturierungsschuldner.

Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

2. Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr., für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter wird wie folgt festgesetzt:

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2024 hat das Amtsgericht Nürnberg die Restrukturierungssache aufgehoben.

2

Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte der Restrukturierungsbeauftragte mit detaillierter Begründung die Festsetzung seiner Vergütung auf ... € netto zzgl. Umsatzsteuer.

3

Die Schuldnerin hat trotz bewilligten Fristverlängerungsgesuchs ihres anwaltlichen Vertreters zu dem Antrag keine Stellung genommen.

II.

4

1. Zur Kostengrundentscheidung enthält das StaRUG keine ausdrückliche Regelung. Die Grundsätze der ZPO (§ 38 StaRUG) lassen sich mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht anwenden.

5

Geregelt ist in § 82 StaRUG lediglich die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten.

6

Mit der Entscheidung zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht – nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in der Literatur – aber auch die Kostenentscheidung zu treffen (Vuia in: Münchener Kommentar, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 35; Römer in: Römermann, Insolvenzordnung, Stand Januar 2024, StaRUG, § 82 Rn. 16; Kümpel in: BeckOK StaRUG, 13.

7

Edition, § 82 Rn. 33). Diese Ansicht ist aus Sicht des Gerichtes zutreffend.

8

Kostenschuldner im Restrukturierungsverfahren ist grundsätzlich die Schuldnerin (Viua, a.a.O.; Römer, a.a.O., Rn. 18ff.; Kümpel, a.a.O. Rn. 34; Flöther/Erdmann in: Flöther, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 5). Der Ausnahmefall gem. § 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern liegt nicht vor.

9

2. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Grunde nach Teil der Gerichtskosten (Vuia, a.a.O.).

10

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG entsprechend des auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Antrages des Restrukturierungsbeauftragten vom 15.07.2024.

11

Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.