Themis
Anmelden
AG Ravensburg·9 F 492/25·31.07.2025

Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in Pflegefamilie abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sorgeberechtigte Mutter beantragte familiengerichtliche Genehmigung zur zeitweisen Anbringung eines Türgitters in der Pflegefamilie. Streitpunkt war, ob eine Pflegefamilie „sonstige Einrichtung“ i.S.v. § 1631b Abs. 2 BGB ist. Das Gericht verneint dies und weist den Antrag ab, weil Pflegefamilien nicht unter den gesetzlich geregelten Einrichtungsvorbehalt fallen; Schutz erfolgt durch Elternzustimmung und ggf. § 1666 BGB sowie durch Aufsichtsregelungen des SGB.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflegefamilie abgewiesen; Pflegefamilie nicht genehmigungspflichtig nach § 1631b Abs. 2 BGB

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1631b Abs. 2 BGB erfordert familiengerichtliche Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn sich das Kind in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung im engeren Sinne aufhält.

2

Eine Pflegefamilie ist keine "sonstige Einrichtung" i.S.d. § 1631b Abs. 2 BGB; der Wortlaut und die systematische sowie sozialrechtliche Einordnung sprechen dagegen.

3

Maßnahmen in einer Pflegefamilie können durch die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern bzw. bei Unterlassung nötigenfalls durch familiengerichtliches Einschreiten nach § 1666 BGB kontrolliert werden.

4

Für Pflegepersonen bestehen gesonderte Zulassungs- und Aufsichtspflichten (z.B. § 44 SGB VIII, ggf. § 80 SGB IX), sodass ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt nach § 1631b Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1631b Abs. 2 BGB§ 33 SGB VIII§ 80 SGB IX§ 34 SGB VIII§ 1632 Abs. 4 BGB§ 1630 Abs. 3 BGB

Tenor

1. Der Antrag der Mutter auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen wird zurückgewiesen.

2. Die beantragten Maßnahmen bedürfen keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

3. Die Pflegemutter wird als Beteiligte hinzugezogen.

4. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das am 22.10.2017 geborene Kind lebt mit Zustimmung seiner allein sorgeberechtigten Mutter seit über zwei Jahren in einer Pflegefamilie. Bei ihm wurde u.a. eine kombinierte Entwicklungsstörung, verursacht durch ein Down-Syndrom, diagnostiziert.

2

Die allein sorgeberechtigte Mutter beantragt die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in Form des zeitweisen Anbringens eines Türgitters an der Kinderzimmertüre bei der Pflegemutter, um in bestimmten Situationen eine akute Eigen- und Fremdgefährdung abwenden zu können.

3

Das Gericht hat ein ärztliches Zeugnis zur Notwendigkeit der Maßnahme eingeholt und das Kind in Anwesenheit der Pflegemutter, einer Mitarbeiterin des begleitenden Fachdiensts und des für das Kind bestellten Verfahrensbeistands angehört.

II.

4

Die beantragte Maßnahme ist nicht genehmigungspflichtig.

5

§ 1631b Abs. 2 BGB stellt bestimmte Maßnahmen unter einen familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt, wenn das Kind sich „in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ aufhält.

6

Eine Pflegefamilie ist keine „sonstige Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift.

7

Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine solche Auslegung (Staudinger/​Salgo (2020) BGB § 1631b, Rn. 7d; BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 1631b Rn. 23a, beck-online; a.A.: Grüneberg/Götz, 84. Auflage, § 1631b, Rn. 3; Kirsch in: FamRZ 2019, S. 933, 934; DIJuF-Rechtsgutachten in: Jamt 2020, S. 84; Hoffmann in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 154. Lieferung, 6/2025, § 1631b BGB, Rn. 45). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Familie nicht als eine Einrichtung bezeichnet werden. Auch die sozialrechtlichen Vorschriften unterscheiden zwischen einer Betreuung in einer Familie und in einer Einrichtung. Die Leistung der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Vollzeitpflege wird nach § 33 SGB VIII oder, wie hier, als Leistung zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 SGB IX erbracht. Beide Vorschriften sprechen von einer Betreuung „in einer anderen Familie“, nicht von einer „Einrichtung“ wie beispielsweise in § 34 SGB VIII. Das Familienrecht unterscheidet an verschiedenen Stellen maßgeblich zwischen der Familienpflege und anderen Formen der Betreuung außerhalb der Herkunftsfamilie, etwa in §§ 1632 Abs. 4, 1630 Abs. 3, 1688, 1777 BGB. Eine gewollte Gleichstellung im Rahmen des § 1631b Abs. 2 BGB erscheint daher fernliegend. Der Gesetzgeber verstand bei Einführung der Genehmigungspflicht freiheitsentziehender Maßnahmen in § 1631b Abs. 2 BGB unter „einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ kinder- und jugendpsychiatrische Kliniken, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe sowie weitere stationäre und ambulante Einrichtungen wie z.B. Kindergärten und Kindertagesstätten, in denen Kinder und Jugendliche über einen längeren Zeitraum oder kurzfristig wohnen oder fern von der ständigen Kontrollmöglichkeit der Eltern betreut werden. Es war ausdrücklich gewollt, den Begriff der „Anstalt“ in § 1906 Abs. 4 BGB a.F. zwar nicht zu übernehmen, damit aber auch kein anderes Verständnis des räumlichen Anwendungsbereichs zu verbinden (BT-Drs. 18/11278, 16). In Pflegefamilien werden Kinder und Jugendliche zwar auch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut, die genannten Beispielen weisen aber in eine andere Richtung. Es ist davon auszugehen, dass, hätte der Gesetzgeber bei der Einführung der Genehmigungspflicht auch an Pflegefamilien gedacht, eine andere Formulierung als „sonstige Einrichtung“ gewählt hätte. Dies wird auch daran deutlich, dass zur Begründung der Gesetzesänderung ausgeführt wird, in den Einrichtungen fehle es zum Teil am Wissen des Personals um die Bedeutung von Freiheitsentziehungen und die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung. Gerade Kinder mit geistigen und seelischen Behinderungen würden im Einzelfall in unter Umständen gut gemeinter pädagogischer Absicht oder aber aus Personalmangel Maßnahmen ausgesetzt, ohne dass deren freiheitsentziehender Charakter den Handelnden bewusst sei (BT-Drs. 18/11278, 15). Diese Argumente für die Einführung einer Genehmigungspflicht, in denen immer wieder von Personal die Rede ist, passen nicht zum Konzept einer Pflegefamilie, für deren Auswahl gerade Stabilität, feste Bezugs- und Bindungspersonen, Kontinuität, ein überschaubarer Rahmen, kein Personalwechsel, kein Schichtdienst (Staudinger/​Salgo (2020) a.a.O.) sprechen.

8

Für eine eher enge, wortlautnahe Auslegung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines gerichtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 1631b Abs. 2 BGB spricht auch, dass, insofern anders als bei der betreuungsrechtlichen Parallelvorschrift in § 1831 Abs. 4 BGB, das Genehmigungserfordernis in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG eingreift (hierzu: Vogel, FamRZ 2015, 1).

9

Dem dennoch gegebenen Schutzbedarf eines Kindes bei Unterbringung in einer „Familie“ kann nach geltender Rechtslage wegen des eindeutigen Wortlautes „Einrichtungen“ in § 1631b Abs. 2 BGB daher nicht durch einen nur für „Einrichtungen“ geltenden Erlaubnisvorbehalt entsprochen werden(Staudinger/​Salgo (2020) BGB a.a.O.). Die Gesetzesbegründung sieht auch keine ein Genehmigungserfordernis auslösende Schutzlücke, wenn das Kind mit dem Vormund in einem Haushalt lebt, obwohl dieser eher einem Betreuer ähnelt als einem sorgeberechtigten Elternteil (BT-Drs. 18/11278, 11, 15, 16). Schutz vor ungerechtfertigen oder überzogenen Maßnahmen in Pflegefamilien kann das Kind dadurch erfahren, dass die sorgeberechtigten Eltern solchen Maßnahmen ausdrücklich zustimmen müssen. Von § 1688 BGB sind sie nicht erfasst (DIJuF-Rechtsgutachten in: JAmt 2020, S. 84, 85). Kämen die sorgeberechtigten Eltern ihrer Verpflichtung zum Einschreiten gegen unberechtigte freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die Pflegefamilie nicht nach, wäre ein familiengerichtliches Einschreiten, auch gegenüber der Pflegefamilie, nach § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB möglich. Im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bestehen zudem gesetzliche Verpflichtungen zu fortlaufenden Überprüfungen, Fortschreibungen und Anpassungen (Staudinger/​Salgo (2020) BGB § 1631b, Rn. 7d)). Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII, ggf, in Verbindung mit § 80 S. 2 SGB IX. Vor dem Hintergrund einer fehlenden Genehmigungspflicht freiheitsentziehender Maßnahmen sind die Anforderungen an eine diesbezügliche Überprüfung und Kontrolle der Pflegepersonen durch die beteiligten Stellen und Personen besonders hoch (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 1631b Rn. 23a, beck-online).

10

In der vorliegenden Konstellation bedarf die beantragte Maßnahme daher keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Über deren Notwendigkeit können die beteiligten Personen und Stellen in gegenseitiger Abstimmung entscheiden.

11

In der Folge war der Antrag der Mutter zurückzuweisen und klarstellend die Entscheidung unter Ziff. 2 zu treffen.

III.

12

Die Hinzuziehung der Pflegemutter beruht auf § 161 Abs. 2 FamFG.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG i.V.m. Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 42 FamGKG.