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AG Radolfzell·1 OWi 323/23, C 1 OWi 323/23·08.02.2024

Aufhebung der Aktenversendungspauschale bei Übersendung von Papierausdrucken aus elektronischer Bußgeldakte

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Erhebung einer Aktenversendungspauschale für einen postalisch übersandten Papierausdruck einer elektronisch geführten Bußgeldakte. Das Amtsgericht hob die Auslagenfestsetzung auf, weil die Pauschale nach §107 Abs.5 OWiG nur bei ausdrücklichem Antrag auf Übersendung eines Ausdrucks anfällt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der Auslagenfestsetzung (Aktenversendungspauschale) stattgegeben; Gerichtskosten und notwendige Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aktenversendungspauschale nach §107 Abs.5 OWiG fällt bei Einsicht in eine elektronisch geführte Akte nur an, wenn der Einsichtnehmende ausdrücklich die Übersendung eines Papierausdrucks oder eines Datenträgers beantragt.

2

Wählt die Verwaltungsbehörde aus ihrem Verantwortungsbereich heraus die Übersendung eines Papierausdrucks einer elektronisch geführten Akte ohne besonderen Antrag des Verteidigers, begründet dies keinen Anspruch auf Erhebung der Aktenversendungspauschale.

3

Der Einsicht Begehrende darf darauf vertrauen, dass ihm die Akte in der gesetzlich vorgesehenen und kostenneutralen Form (z. B. Bereitstellen zum elektronischen Abruf oder Einsicht in Diensträumen) zur Verfügung gestellt wird, sofern er keinen besonderen Übermittlungsweg verlangt.

4

Bei Aufhebung einer Auslagenfestsetzung durch gerichtliche Entscheidung sind die Gerichtskosten und die für die gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 107 Abs 5 OWiG§ 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG§ 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG§ GKG§ FamGKG§ GNotKG

Tenor

1. Die Auslagenfestsetzung der Stadt Radolfzell vom 18.10.2023 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und die dabei entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Dem Antragsteller wurde als Verteidiger auf seinen Antrag vom 05.10.2023 (wörtlich: „beantrage (...), mir die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen“) von der Stadt Radolfzell Akteneinsicht in die dort elektronisch geführten Bußgeldakten gewährt, indem ihm mit Schreiben vom 18.10.2023 ein Papierausdruck übersandt wurde. Für die Aktenversendung wurde unter Verweis auf § 107 Abs. 5 OWiG die Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro erhoben. Das entsprechende Schreiben findet sich in den vorgelegten Akten nicht, ergibt sich jedoch aus dem vorgelegten Verfahrensverlauf.

2

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

3

Der zulässige Antrag ist begründet, da die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG für die vorliegend erfolgte Akteneinsicht nicht anfällt und die Verwaltungsbehörde daher nicht berechtigt ist, diese vom Antragsteller zu erheben.

4

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren in § 107 Abs. 5 OWiG geregelt.

5

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde - sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für „praktischer“ gehalten wurde - von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.

6

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt, was vorliegend nicht geschehen ist.

7

In der Begründung des Gesetzes vom 05.07.2017 (BT-Drucks. 18/9416) heißt es nämlich zur Begründung der Änderungen bei der Regelung zur Erhebung der Dokumentenpauschale im GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG, die jeweils einheitlich dahingehend abgeändert wurden, dass „eine Dokumentenpauschale nur erhoben (wird), wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird“: „Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte anfallen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird.“ Demgegenüber soll das elektronische Bereitstellen einer Akte zum Abruf ebenso kostenfrei bleiben, wie die Einsichtnahme einer Akte in den Diensträumen oder die Übergabe zur Mitnahme. In der Begründung heißt es weiter ausdrücklich: „Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z. B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, soll keine Dokumentenpauschale anfallen.“ Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für das Entstehen der Gebühr darauf ankommen, in wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die den Aufwand verursachende Art der Gewährung von Akteneinsicht liegen. Auf diese Begründung nimmt die mit demselben Gesetz vorgenommene Änderung des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, mit dem die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte, die bis dahin 5,00 Euro betragen hatte, abgeschafft wurde, ausdrücklich Bezug (s. BT-Drucks. 18/9416, S. 75, 80). Die Regelung im OWiG zum Anfall der Aktenversendungspauschale im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren sollte daher nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich den Regelungen zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Einsicht in elektronisch geführte Akten in gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden.

8

Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Systematik des OWiG selbst: § 110c OWiG verweist für die Aktenführung und Kommunikation im Verfahren auf § 32f StPO, der hinsichtlich der Form der Gewährung von Akteneinsicht in elektronische Akten in Abs. 1 regelt, dass die Einsicht grundsätzlich durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt und die Übersendung eines Aktenausdrucks von einem besonderen Antrag abhängig macht. Unter diesen Umständen darf aber der Einsicht begehrende Verteidiger, der einen solchen Antrag nicht stellt, darauf vertrauen, dass ihm die Akten auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und somit kostenneutral im Sinne des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG zur Verfügung gestellt werden.

9

Nach alledem fällt die Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG im Falle der Übersendung eines Papierausdruckes einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Bußgeldakte nur dann an, wenn der Verteidiger die Übermittlung eines Aktenausdruckes in Papierform besonders beantragt hat (so auch AG Verden, B. v. 05.07.2021, 9b OWi 245 Js 25572/21). Das hat der Verteidiger hier aber nicht getan.

10

Auf die von Seiten der Verteidigung angeführte Begründung, wonach die Erhebung der Aktenversendungspauschale auch deshalb nicht zulässig sei, da die elektronische Aktenführung der Verwaltungsbehörde mangels einer ausdrücklichen Zulassung in der entsprechenden Landesverordnung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, kommt es daher nicht (mehr) an.

III.

11

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale wäre allein der Verteidiger, nicht (auch) der Betroffene. Daher sind nur die notwendigen Auslagen des Verteidigers, die im vorliegenden Verfahren der beantragten gerichtlichen Entscheidung angefallen sind, erstattungsfähig.