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AG Offenburg·4 XVII 181/23·04.04.2023

Absehen von einer Verfahrenspflegerbestellung bei Fixierung auf der Intensivstation wegen Eigengefährdung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die vertretende Ehegattin beantragt die gerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (Bettseitenteil, 3- oder 5-Punkt-Fixierung, Gurte/Tischbrett) für einen Intensivpatienten. Die zentrale Frage ist, ob eine zeitweise Fixierung zur Abwendung gegenwärtiger erheblicher Selbstgefährdung zulässig ist. Das AG genehmigt die Maßnahmen bis zum 17.04.2023, weil der Patient wegen eines schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas delirant und einsichtsunfähig ist, lebensnotwendige Versorgungsschläuche zu entfernen droht und mildere Mittel nicht ersichtlich sind.

Ausgang: Antrag der Ehegattin auf vorläufige Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen bis 17.04.2023 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Intensivpatienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und zeitweiliger Delirität, der keine ausreichende Krankheitseinsicht hat, kann zur Abwendung gegenwärtiger erheblicher Selbstgefährdung zeitweise eine Fixierung gerechtfertigt sein, insbesondere zur Verhinderung des Herausreißens lebensnotwendiger Versorgungsschläuche und Drainagen.

2

Die gerichtliche vorläufige Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ist nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und FamFG möglich, wenn zum Wohle des Betroffenen eine sofortige Entscheidung erforderlich ist und mildere Mittel nicht ersichtlich sind.

3

Auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann verzichtet werden, wenn der Schutzbedarf für die konkrete, zeitlich überschaubare Maßnahme offensichtlich ist und ein Verfahrenspfleger aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Betroffenen den gesetzlichen Zweck (z. B. Austausch mit dem Betroffenen) gegenwärtig nicht erfüllen könnte.

4

Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, ärztlich vor und während der Maßnahme überprüft, durch Eins-zu-Eins-Betreuung gesichert und schriftlich mit Begründung, Dauer und Überwachungsart dokumentiert werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 317 FamFG§ 331 FamFG§ 332 FamFG§ 1358 BGB§ 1358 BGB§ 1831 Abs. 1, 4 BGB

Orientierungssatz

1. Ein Patient, der auf der Intensivstation eines Klinikums liegt und an den Folgen eines schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas leidet, zeitweise delirant ist und daher keine ausreichende Krankheitseinsicht hat, kann zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung zeitweise fixiert werden. Die Fixierung ist insbesondere dann erforderlich, um zu verhindern, dass sich der Betroffene lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. (Rn.2)

2. In diesem Fall kann auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet werden, weil der Schutzbedarf in Bezug auf die zeitweise Fixierung des Betroffenen offensichtlich ist. (Rn.2)

Tenor

Die Einwilligung der vertretenden Ehegattin in folgende freiheitsentziehenden Maßnahmen:

 - Anbringen eines Bettseitenteils

 - 3- oder 5-Punkt-Fixierung im Bett

 - Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit

wird bis längstens 17.04.2023 vorläufig genehmigt, wobei sich in Bezug auf die Fixierung der Arzt bzw. die Ärztin vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen muss, durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit für den Betroffenen gewährleistet sein muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung der maßgeblichen Gründe der Maßnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung zu erstellen ist.

Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich ist, hat die Ehegattin sie zu beenden. Ansonsten wird die Anordnung spätestens mit Fristablauf wirkungslos.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die den Betroffenen gemäß § 1358 BGB vertretende Ehegattin beantragt, dessen Fixierung mittels Drei- oder Fünfpunkt, das Anbringen eines Bettseitenteils und das Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit gerichtlich zu genehmigen.

II.

2

Dem Antrag ist insgesamt zu entsprechen. Die zeitweise Fixierung ist zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung d. Betroffenen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin XY, Klinikum…, vom 03.04.2023 und dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von dem Betroffenen am 04.04.2023 auf der Intensivstation des Klinikums gemacht hat. Hiernach leidet der Betroffene an den Folgen eines schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas und ist zeitweise delirant. Er hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht, ist zu keiner freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Verletzung in der Lage und vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen. Es muss verhindert werden, dass sich der Betroffene im Delir lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zum Wohle des Betroffenen ist daher eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1358, 1831 Abs. 1., 4 BGB, 331, 332 FamFG erforderlich. Auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde verzichtet, weil der Schutzbedarf in Bezug auf die zeitweise Fixierung des Betroffenen offensichtlich ist, wovon sich das Gericht am 04.04.2023 im Klinikum persönlich überzeugt hat. Auch ist das Maß der freiheitsentziehenden Wirkung der Maßnahmen aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Betroffenen überschaubar. Schließlich könnte sich ein Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen (vgl. BGH, NJW 2020, 2728 ff) derzeit nicht erreicht werden kann. Eine etwaige Bestellung erwiese sich somit als Förmelei. Die Notwendigkeit von Bettseitenteil und einer Fixierung des Betroffenen am Stuhl ergeben sich ebenfalls aus dem ärztlichen Zeugnis. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.