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AG Offenburg·3 OWi 205 Js 16295/15·08.05.2016

Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Feuerwehrmann im privaten Pkw bei Inanspruchnahme von Sonderrechten

Öffentliches RechtVerkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Feuerwehrmann fuhr mit seinem privat genutzten Pkw zum Einsatz und überschritt innerorts nach Toleranzabzug die zulässige Geschwindigkeit um 39 km/h. Das Gericht erkannte an, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte nach §35 Abs.1 StVO in Anspruch nehmen dürfen, verneinte jedoch die Zulässigkeit einer derart hohen Überschreitung. Die Tat wurde als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gewertet; das Gericht verhängte eine Geldbuße von 80 Euro und berücksichtigte den Einsatzanlass mildernd.

Ausgang: Bußgeldvorwurf wegen vorsätzlicher innerorts erfolgter Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h als begründet; Verurteilung zu einer Geldbuße von 80,00 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können bei Auslösung eines Alarms auch für die Fahrt mit dem privaten Pkw Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen.

2

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit einem Privatfahrzeug ohne Signaleinrichtungen rechtfertigt allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen, die keine Gefährdung Dritter begründen.

3

Eine innerorts erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mehr als "maßvoll" anzusehen, wenn sie nach Toleranzabzug 39 km/h erreicht; in diesem Fall sind die Sonderrechte für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht gerechtfertigt.

4

Das Vorliegen eines Einsatzanlasses kann strafmildernd wirken und eine Abweichung von den Regelsanktionen des Bußgeldkatalogs rechtfertigen, enthebt den Betroffenen aber nicht von einer Sanktion, wenn die Überschreitung die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschreitet.

Relevante Normen
§ 3 Abs 3 StVO§ 35 Abs 1 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 35 Abs. 1 StVO§ 3 Abs. 3 StVO

Orientierungssatz

1. Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu. Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind aber, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (Anschluss OLG Stuttgart, 26. April 2002, 4 Ss 71/02, NJW 2002, 2118 und AG Gießen, 29. Oktober 2013, 502 Owi 104 Js 20810/13, ZfSch 2014, 234).(Rn.8)

2. Das Merkmal "maßvoll" ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn die innerorts zulässige Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 39 km/h überschritten wurde.(Rn.9)

3. OLG Karlsruhe hat Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da obergerichtlich bereits geklärt wurde, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliegt der Einzelfallprüfung.

Tenor

Der Betroffene ... wird wegen vorsätzlichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 80,00 Euro

verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bußgeldvorschriften:

§§ 3 III, 49 StVO; 24 StVG

Gründe

I.

1

Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Kfz-Meister. Der Betroffene ist ehrenamtlich für der Freiwilligen Feuerwehr ... tätig.

2

Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält keine Eintragungen.

II.

3

Am 06.05.2015 um 14.30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke …, Kennzeichnen ..., die ... in … Offenburg in Richtung ... Ungefähr auf Höhe der ... war zu jener Zeit durch den Angestellten der Stadt Offenburg ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die Straße auf der die Geschwindigkeitsmessung aufgebaut wurde verläuft gerade. Auf der rechten Seite in Fahrtrichtung befindet sich ein Damm von welchem an mindestens einer Stelle ein Fahrrad-/Fußweg auf die Straße vor der Messstelle führt. Von links münden die ... und die ... in die ... Dem Betroffenen sind als Einheimischer und als eine Person, die sich auch beruflich ständig im Offenburger Straßenverkehr bewegt die dortigen örtlichen Straßenverhältnisse bestens bekannt. Diese Messstelle befindet sich innerhalb der geschlossen Ortschaft, es gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Als Messgerät war eingesetzt das Leivtec XV3. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers sowie der Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Der verantwortliche Angestellte der Stadt war in der Anwendung des Messgerätes geschult. Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h nach Toleranzabzug von üblicherweise 3 km/h bei einer Geschwindigkeit unter 100 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 39 km/h. Der Betroffene fuhr gewollt so schnell, da er sich auf dem Weg zum Feuerwehrhaus befand. Um 14.23 Uhr war bei der Leitstelle Ortenau ein Anruf eingegangen, dass sich eine starke Rauchentwicklung und Brandgeruch hinter der Reha-Werkstatt, ... in Offenburg, zutragen würde. Der Betroffene erhielt hiervon einige Minuten später Kenntnis und machte sich sodann auf den Weg. Er kennzeichnete er sein Fahrzeug mit einen kleinen Schild auf dem Dach als Fahrzeug der Feuerwehr.

4

Durch die Stadt Offenburg erging zunächst ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einem Fahrverbot für einen Monat, dieser wurde durch den gegenständlichen ersetzt.

III.

5

Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Zur Sache hat sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass er die Fahrereigenschaft einräume sowie die Überschreitung der Geschwindigkeit. Lichtbilder zu der Örtlichkeit wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.

IV.

6

Der Betroffene war wegen einer vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; 24 StVG zu verurteilen.

V.

7

Zur Ahndung des Fehlverhaltens hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro für angemessen. Das Gericht ist hierbei von den Empfehlungen der Bußgeldkatalog-Verordnung zugunsten des Betroffenen abgewichen. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 160,00 Euro (vgl. Bkat, Tabelle 1, Lfd. Nr. 11.3.6) sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. Den Anlass dazu, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung abzuweichen, sah das Gericht in der Tatsache, dass sich der Betroffene auf einer Fahrt zum Feuerwehrhaus befand, um von dort an einem Einsatz der Feuerwehr teilzunehmen.

8

Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten und der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (vgl. OLG Stuttgart vom 26.04.2002, 4 SS 71/2002; AG Gießen, Urteil 29.10.2013-502 Owi 104 Js 20810/13). Sonderrechte durfte der Betroffene in Anspruch nehmen. Er kennzeichnete ein Fahrzeug auch durch einen Hinweis auf dem Dach. Dieser Hinweis entspricht keinesfalls einer Signaleinrichtung eines Feuerwehrfahrzeug oder eines Polizeifahrzeug. Eine maßvolle Geschwindigkeitsübertretung war aufgrund der ihm zustehenden Sonderrechte zulässig.

9

Die Übertretung im vorliegenden Fall erfüllte jedoch nicht das Merkmal „maßvoll“. Das OLG Stuttgart hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 28 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, als maßvoll erachtet. Hier wurde die Geschwindigkeit, nach Toleranzabzug, um 39 km/h überschritten und damit fast um das Doppelte der eigentlich zulässigen Geschwindigkeit. Dies ist nicht maßvoll, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des stark erhöhten Anhalteweges. Der Betroffene gibt an, nur für eine kurze Strecke diese Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Zeitersparnis, welche er also durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung auf kurzer Strecke erreicht, ist gering. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung war somit kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Sie ist weder dringend dafür geboten, noch wird dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.

10

Die Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dient auch dem Schutz Dritter. Dieser Schutz darf nicht für den eventuellen Rettungsversuch anderer komplett vernachlässigt werden. Der Betroffene befuhr die Straße zur Tageszeit. Andere Fahrzeuge hätten in die Straße fahren können. Vor allem hätte auch von dem Fahrradweg auf dem Damm Kinder, Spaziergänger oder Fahrradfahrer unerwartet auftauchen können. Es bestand durch die vom Betroffenen gefahrene erhebliche Geschwindigkeit eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Unter diesen Gesichtspunkten war eine Überschreitung an sich möglich, jedoch nicht in der vorliegenden Höhe.

11

Der Rettungswille des Betroffenen wurde vom Gericht anerkennend zur Kenntnis genommen. Ein Feuerwehrmann, der in seinem Privatwagen zum Einsatz fährt, hat die schwierige Aufgabe abzuwägen, welche Geschwindigkeit maßvoll ist. Dies hat der Betroffene hier versäumt. Er hätte bei genauer Prüfung erkennen können und müssen, dass die eingesparte Zeit geringfügig ist und eine Überschreitung um 39 km/h (nach Toleranzabzug) nicht rechtfertigt, wobei er, wie festgestellt, bewusst zu schnell gefahren ist. Aufgrund der Tatsache, dass dem Betroffenen Sonderrechte zustehen, war von der Regelbuße abzuweichen. Das Gericht hielt eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro für ausreichend, aber auch notwendig.

VI.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.