Themis
Anmelden
AG Offenburg·20 IN 37/19·27.01.2019

Bestimmung des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit einer Insolvenzschuldnerin

VerfahrensrechtInsolvenzrechtÖrtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt Insolvenz in Offenburg; das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit nach §3 InsO. Entscheidend ist, ob der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit objektiv für Gläubiger erkennbar in München liegt. Das AG Offenburg erklärt sich unzuständig und verweist an das Amtsgericht München, weil öffentliche Auftritte, Marketing, Kontaktadresse und Vorwahl auf München hinweisen.

Ausgang: AG Offenburg erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Amtsgericht München

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch deren objektive Erkennbarkeit für potenzielle Gläubiger maßgeblich.

2

Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt dort, wo das Unternehmen sich nach außen hin darstellt (Anschrift, Vertragsunterlagen, Marketing, Kontaktdaten) und dementsprechend von Gläubigern erwartet wird, dort anzusprechen.

3

Gewerbesteuerliche Veranlagung oder örtliche Steuererstattung sind für sich allein nicht entscheidend für den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sie nicht die tatsächliche Geschäftstätigkeit widerspiegeln.

4

Der dem § 3 Abs. 1 S. 2 InsO folgende Gerichtsstand für den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit geht dem allgemeinen Gerichtsstand nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO vor.

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 S 2 InsO vom 28.01.2019§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO§ 3 InsO§ 4 InsO§ 281 ZPO§ 3 Abs. 1 S. 1 InsO

Orientierungssatz

1. Für die Bestimmung des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO kommt es zum einen auf die tatsächlichen Verhältnisse an und zum anderen auf die objektive Erkennbarkeit für die potenziellen Gläubiger.(Rn.4)

2. München ist als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Insolvenzschuldnerin anzusehen, wenn diese öffentlich ausschließlich unter einer Münchener Anschrift auftritt, das Marketing zur Gewinnung von (Strom-)Kunden auf München als Sitz ausgelegt („aus München für ganz Deutschland“) und die Kunden-Kontakttelefonnummer eine Münchner Vorwahl hat.(Rn.5)

Tenor

Das Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht – erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren antragsgemäß an das örtlich zuständige Amtsgericht München (§§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO).

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin hat am 25.01.2019 beim Amtsgericht Offenburg beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und Eigenverwaltung anzuordnen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister München unter der Nummer HRB … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Leistungen eines Energieversorgungsunternehmens. Die Schuldnerin tritt öffentlich ausschließlich mit der Anschrift: München, …Str. …, auf. Ihr Marketing zur Gewinnung von Stromkunden ist auf München als Sitz ausgelegt („aus München für ganz Deutschland“). Die Kunden-Kontakttelefonnummer hat eine Münchner Vorwahl. Als Adresse für postalisch übermittelte Willenserklärungen der Kunden ist ausnahmslos die Münchner Anschrift angegeben. Die Überschuldung der Schuldnerin beträgt über 100 Mio €. Die beiden Hauptgläubiger (AS 19) sind das Hauptzollamt München (35 Mio €) und die XY Ltd, London, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt…, München (45 Mio €). Gewerbesteuerrechtlich erfolgt die Veranlagung durch das Finanzamt Offenburg. Die Schuldnerin hat nach ihren Angaben derzeit zwei Beschäftigte, nämlich den Geschäftsführer und einen früheren Geschäftsführer. Für das operative Geschäft, die Betreuung der Kunden und auch für das Mahnwesen bedient sich die Schuldnerin einer Schwestergesellschaft, der XYZ GmbH mit Sitz und circa 100 Beschäftigten in Offenburg. Post würde von Beschäftigten in München abgeholt und per Fahrzeug nach Offenburg verbracht. Die XYZ GmbH hat ebenfalls am 25.01.2019 beim Amtsgericht Offenburg identische Insolvenzanträge gestellt wie die Schuldnerin (20 IN 38/19).

2

Die Schuldnerin ist der Auffassung, dass für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin das Insolvenzgericht Offenburg zuständig sei, da sie von hier aus ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

II.

3

Das Amtsgericht Offenburg ist örtlich unzuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Dieser Gerichtsstand ist gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorrangig (AG Essen, Beschl. v. 01.09.2009 - 166 IN 119/09, NZI 2009, 810).

4

Grund hierfür ist, dass die Schuldnerin an diesem Ort ihrer wirtschaftlichen Betätigung Kontakt zu ihren Geschäftspartnern (Gläubigern und Schuldnern) hat (Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 3 InsO, RN 7 mit Hinweis auf EuGH ZIP 2006, 1224 High Court of Justice ZIP 2009, 1777 HK-InsO/Kirchhof Rn. 7 ff). Eine gesetzliche Definition des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit gibt es nicht. Maßgeblich sind zum einen die tatsächlichen Verhältnisse (AG Göttingen ZIP 2007, 1282), zum anderen ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zum „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ („center of main interests“ = COMI) auch für das deutsche Recht aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auf die objektive Erkennbarkeit für die potenziellen Gläubiger abzustellen (Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 3 InsO, RN 7 mit Hinweis auf EuGH ZIP 2006, 1224; High Court of Justice ZIP 2009, 1777 HK-InsO/Kirchhof Rn. 9).

5

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass München als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin anzusehen ist. Vorliegend sind die Hauptgläubiger der Schuldnerin das Zollamt München (35 Millionen) und die XY Ltd, London, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt…, München (45 Mio, davon 15 Mio streitig). Daneben gibt es 250.000 weitere Gläubiger, die mit der Schuldnerin mit Sitz in München kontrahiert haben. Diese Stromkundengläubiger sitzen zwar über ganz Deutschland verteilt, gehen aber aufgrund des Marketings der Schuldnerin (“aus München für ganz Deutschland“) und der ihnen übersandten Vertragsunterlagen davon aus, dass es sich um eine Münchner Firma handelt. An diesen objektiven Kriterien muss sich die Schuldnerin auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des EuGH auch für das Insolvenzverfahren festhalten lassen. Jede Kontaktaufnahme seitens der Stromkunden hat nach den aktuell veröffentlichten AGB über München (Büro … Straße, das nach den Angaben im Insolvenzantrag seit zwei Monaten geschlossen ist) zu erfolgen. Kontakttelefonnummern haben eine Münchner Vorwahl. All dies lässt an München als Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin keinen Zweifel. Soweit die Schuldnerin vorbringt, die Entscheidungen würden in Offenburg getroffen, vermengt sie dies mit den Tätigkeiten der XYZ GmbH mit Sitz in Offenburg. (Nur) diese Gesellschaft operiert auch objektiv von Offenburg aus. Selbst der aktuelle Geschäftsführer der Schuldnerin hat nach dem im April/Mai 2018 geschlossenen Geschäftsführervertrag (AS 147 ff) seine Arbeitsleistung ganz überwiegend am Sitz der Schuldnerin, somit in München, zu erbringen (AS 149). Dafür dass die Schuldnerin eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Bezirk des Amtsgerichts Offenburg ausübt, gibt es – mit Ausnahme der vorgelegten Gewerbesteuerbescheide des Finanzamtes Offenburg (Entgelte für Schulden, Mieten, Pachten) – indessen keine im Sinne der EuGH-Rechtsprechung objektivierbaren Kriterien. Die Gewerbesteuererträge betreffen nicht die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin (Energieversorgung) und fallen im Hinblick auf die in München erwirtschafteten Umsätze überhaupt nicht ins Gewicht. Keinesfalls kann ihnen entnommen werden, dass Offenburg den Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin darstellt. Das Verfahren war daher antragsgemäß an das ausschließlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen.