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AG Offenburg·2 XVII 403/22·22.02.2023

Betreuerbestellung: Anhörung des Betroffenen im Wege der Video-Übertragung

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Offenburg bestellt eine Betreuerin und ordnet deren sofortige Wirksamkeit an. Zentraler Rechtsstreitpunkt war die Zulässigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen per Videokonferenz (§278 FamFG). Das Gericht hält die Video-Anhörung bei Einvernehmen und ausreichender technischer Gewähr für zulässig und stützt die Entscheidung auf ärztliche Gutachten und Zustimmung des Betroffenen.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Betreuerin wird stattgegeben; Anhörung per Videokonferenz für zulässig erachtet und sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörung nach § 278 FamFG ist im Regelfall auch im Wege der Video-Übertragung zulässig, wenn das Gericht sich auf diesem Weg einen eigenen hinreichenden persönlichen Eindruck verschaffen kann.

2

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht einer Video-Anhörung nicht entgegen, sofern Sehen und Hören des Betroffenen gewährleistet sind und die Beteiligten mit der Verfahrensweise einverstanden sind.

3

§ 32 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 128a ZPO ermöglichen die technische Durchführung der Video-Anhörung als verfahrensrechtlich zulässige Alternative zur Anwesenheitsanhörung.

4

Die Bestellung einer Betreuerin kann dem Vorschlag der Betreuungsbehörde und dem Wunsch des Betroffenen folgen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen entspricht und ärztliche Befunde die Notwendigkeit der Betreuung stützen.

5

Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuung kann gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine weiterhin erforderliche Betreuung gegeben sind.

Relevante Normen
§ 32 Abs 3 FamFG§ 278 FamFG§ 128a ZPO§ 278 FamFG§ 1831 Abs. 1 BGB§ 1831 Abs. 4 BGB

Orientierungssatz

Eine Anhörung gemäß § 278 FamFG ist im Regelfall auch im Wege der Video-Übertragung zulässig (Anschluss AG Darmstadt, Beschluss vom 12. August 2014 - 50 F 1990/13).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5)

Tenor

Für den Betroffenen wird zur Betreuerin bestellt:

Frau XY
-berufliche Betreuerin-

Die Betreuung umfasst folgenden Aufgabenkreis:

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögenssorge

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

- Aufenthaltsbestimmung

- Wohnungsangelegenheiten

- Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB

- Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB

Das Gericht wird spätestens bis zum 22.02.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Mit Ablauf des morgigen Tages endet die vor sechs Monaten angeordnete vorläufige Betreuung des Betroffenen. Zum heutigen Tag sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer endgültigen Betreuung gegeben.

2

Nach dem Gutachten der psychiatrieerfahrenen Ärztin, Dr. med. XY, Charité, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.02.2023, und der Ergänzung von Assistenzarzt XY, ebda., vom 23.02.2023 leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich an den Folgen einer bipolaren Störung mit psychotischen Symptomen. Er bedarf - wie in den ärztlichen Zeugnissen sehr überzeugend dargelegt ist – der Unterstützung in den angeordneten Aufgabenbereichen, um auf diesem Weg seine Krankheit in den Griff zu bekommen und wieder zu einer selbstbestimmten Lebensführung zurückzukehren.

3

Der Betroffene hat bei seiner heutigen persönlichen Anhörung der Einrichtung der Betreuung zugestimmt. Auch der Verfahrenspfleger hat der Maßnahme zugestimmt und hält diese für notwendig. Das Gericht hat den Betroffenen, der hierbei von der Klinik unterstützt wurde, über eine Video-Anhörung (Webex) persönlich angehört und sich auf diesem Weg auch einen ausreichenden persönlichen Eindruck verschaffen können (§ 278 Abs. 1 FamFG). Gleiches gilt für den Verfahrenspfleger, der ebenfalls über Webex zugeschaltet war. Eine solche Verfahrensweise war vorliegend zulässig (vgl. § 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO) und aufgrund der Entfernung zwischen Berlin und Offenburg geboten bzw. gegenüber einer Anhörung im Wege der Rechtshilfe vorzugswürdig.

4

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2016, 2559, Rn. 14) steht einer Anhörung im Wege der Video-Konferenz nicht entgegen, zumindest nicht dann, wenn wie hier alle Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden sind. Das Bundesverfassungsgericht fordert in der zitierten Entscheidung eine persönliche Anhörung „im Angesicht“ des Betroffenen, also ein Sehen und - wie auch anders - ein Hören. Beides ist über Video gewährleistet. Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist geeignet, die Ziele des § 278 FamFG zu erreichen, wonach ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt werden und das Gericht in die Lage versetzt werden soll, sich ein eigenes Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen.

5

Das regelmäßig mittels Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht in etwa der Lebenssituation, wie sie in einer Klinik mit einem in wenigen Metern Entfernung sitzenden Anzuhörenden entsteht. Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers werden direkt übermittelt. Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik auch möglich, die Tragweite einer Betreuung oder Unterbringung deutlich zu machen und auch der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger haben die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung (in diesem Sinne bereits AG Darmstadt, Beschluss vom 12. August 2014 – 50 F 1990/13 –, juris).

6

Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und dem Wunsch des Betroffenen gefolgt. Dieser hat in seiner Anhörung erklärt, mit seiner Betreuerin, die bisher schon vorläufig für ihn tätig war, sehr zufrieden zu sein.

7

Die Überprüfungsfrist hat das Gericht in Absprache mit dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger und unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme auf zwei Jahre festgesetzt.

8

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.