Hotelbuchung: Kostenfreie Stornierung wegen COVID-19 nach AGB trotz keiner Pauschalreise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Stornierung einer reinen Hotelbuchung für die Türkei die Rückzahlung einbehaltener Storno- und Bearbeitungsgebühren. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer Pauschalreise, weil nur eine einzelne Reiseleistung (Hotel) gebucht war; Pauschalreiserecht sei seit der Reform 2018 auch nicht analog anwendbar. Gleichwohl entfiel nach den AGB der Beklagten eine Entschädigung, da die COVID-19-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand die Reise zum Stornozeitpunkt erheblich beeinträchtigt hätte. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Restbetrags von 855,00 € nebst Verzugszinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rest-Rückzahlung des Reisepreises nach Stornierung wegen COVID-19 vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine reine Hotelbuchung begründet keinen Pauschalreisevertrag, wenn nicht mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise kombiniert werden.
Nach der Neukodifizierung des Pauschalreiserechts besteht keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung auf veranstaltermäßig vertriebene Einzelleistungen.
Wird in AGB für Einzelleistungen ein an das Pauschalreiserecht angelehntes kostenfreies Rücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen vereinbart, ist die Klausel nach ihrem Wortlaut maßgeblich und kann anhand der pauschalreiserechtlichen Wertungen ausgelegt werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise erfordert objektive Umstände mit spürbaren Auswirkungen auf Reise und Aufenthaltszweck; bloße Unannehmlichkeiten oder irrationale Befürchtungen genügen nicht.
Bei weltweiter Pandemie können Reisewarnungen und Risikogebietseinstufungen zum Rücktrittszeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung begründen, auch wenn die Reise technisch durchführbar wäre.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 855,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung nicht seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Stornierung einer reinen Hotelbuchung aufgrund der COVID-19-Pandemie in Anspruch.
Der Kläger buchte am 25.11.2019 für sich und seine Familie (zwei Erwachsene und zwei Kinder) bei der Beklagten einen 16-tägigen Hotelurlaub in Side in der Provinz Antalya (Türkei) für den Reisezeitraum von 21.08. bis 6.09.2020 zum Preis von 2.501,80 € und leistete bereits den vollständigen Reisepreis. Die Buchungsbestätigung (Anl. K1; Bl. 6 ff) enthält auf Seite 2 einen „Versicherungsschein für Pauschalreisen gem. § 651 r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, in dem die Beklagte als Reiseveranstalter genannt wird. Der Buchung liegen die Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen der Beklagten (AGB) zugrunde, die als Anlage K 4 (Bl. 67 ff.) vorgelegt wurden. Gem. Ziff. 5 der AGB kann der Kunde „jederzeit vor Beginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten“. Weiter heißt es:
„Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die B. GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die B. GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von B. zu vertreten ist. Ein Anspruch seitens B. auf Entschädigung entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.“
Im Übrigen wird auf den Inhalt der AGB der Beklagten (Bl. 67 - 73 d.A.) Bezug genommen.
Am 17.03.2020 sprach das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine weltweit geltende Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland aus. Seit 4.08.2020 bestand für diverse Urlaubsregionen in der Türkei, darunter die Provinz Antalya, aufgrund eines von der türkischen Regierung beschlossen Tourismus- und Hygienekonzept eine Ausnahme von der allgemeinen Reisewarnung. Das Robert-Koch-Institut (RKI) stufte die gesamte Türkei seit 15.06.2020 als Risikogebiet ein. Ein Ein- oder Ausreiseverbot für die Türkei bestand nicht. Das gebuchte Hotel war geöffnet und Flüge zwischen Deutschland und der Türkei wurden durchgeführt.
Vor diesem Hintergrund stornierte der Kläger am 29.07.2020 die Reise bei der Beklagten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 7.08.2020 forderte der Prozessvertreter des Klägers die Beklagte zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen auf. Hierauf erstatte die Beklagte dem Kläger einen Betrag i.H.v. 1.646,80 € und behielt Stornokosten von 30 % i.H.v. 751,00 € sowie eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 104,00 € ein.
Der Kläger ist der Ansicht, mit der Beklagten einen gewillkürten Pauschalreisevertrag geschlossen zu haben, sodass die Vorschriften des Pauschalreiserechts anwendbar seien. Die COVID-19-Pandemie stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, der ihn zur kostenlosen Stornierung der Reise berechtigte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 855,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Risiko, sich mit dem Coronavirus in Zielgebiet anzustecken, sei geringer gewesen als zu Hause. Das Risiko einer Infektion hätte sich durch die Reise nicht erhöht.
Die Beklagte ist der Ansicht, es liege bereits keine Pauschalreise vor, da der Kläger lediglich eine Hotelbuchung unter Vermittlung der Beklagten vorgenommen habe. Nachdem die Reise durchführbar gewesen sei, steht dem Kläger kein Recht auf eine kostenlose Stornierung zu.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Als Termin, bis zu dem Schriftsätze bei Gericht eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht hat das Gericht mit Beschluss vom 17.02.2022 den 28.02.2022 bestimmt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gem. § 346 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 5 der AGB der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zu.
1.
Der am 29.07.2020 erklärte Rücktritt des Klägers war wirksam. Ziff. 5 der AGB der Beklagten berechtigt zum Rücktritt vor Durchführung der gebuchten Reise. Hierdurch wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Die Beklagte wird von ihrer Leistungspflicht befreit und ist im Gegenzug verpflichtet, die empfangenen Leistungen, hier den Reisepreis i.H.v. 2.5011,80 € an den Kläger zurückzuzahlen.
2.
Die Folgen des Rücktritts, insbesondere, ob der Kläger zum (teilweisen) Ersatz des der Beklagten durch den Rücktritt entstanden Schaden zu ersetzen hat, richten sich indes nicht nach § 651h BGB, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 346 BGB und den AGB der Beklagten.
a.
Durch die Hotelbuchung des Klägers bei der Beklagten ist zwischen den Parteien kein Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Ein Pauschalreisevertrag setzt gemäß der Legaldefinition in Abs. 2 zwingend eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise voraus. Hieran fehlt es bei einer reinen Hotelbuchung.
Ein Pauschalreisevertrag im Sinne des Gesetzes kann nur bei einer Pauschalreise geschlossen werden, nicht bei Erbringung einer einzelnen Reiseleistung. Die Vorschriften des Pauschalreiserechts sind auch nicht (mehr) analog heranzuziehen, da es nach der Neukodifizierung des Pauschalreiserechts 2018 durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (Gesetz vom 17.07.2018 - BGBl. I 2017, Nr. 48 21.07.2017, S. 2394) an der hierfür notwendigen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehlt. Die Kodifizierung einer sog. gewillkürten Pauschalreise wurde im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erwogen und im Gesetzesentwurf der Bundesregierung schließlich verworfen (vgl. BT-Drs 18/10822, S. 65/66). Dort heißt es „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des Reiserechts auf veranstaltermäßig vertriebene Einzelleistungen (vgl. BGH, NJW 1985, 906; NJW 1992, 3158) wird nicht in das Gesetz überführt.“ Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz führte in seiner Beschlussempfehlung nebst Bericht zur Bundesdrucksache hierzu aus: „Der Ausschuss hat sich intensiv mit diesem Thema (Anmerk.: der analogen Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts) befasst und ist nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen zu dem Schluss gekommen, eine Regelung hierzu jedenfalls derzeit nicht zu empfehlen“ (BT-Drs. 18/12600, S. 13). Dementsprechend findet sich im Pauschalreiserecht bewusst keine Vorschrift zu gewillkürten Pauschalreisen.
Eine pauschale Anwendung des gesamten Pauschalreiserechts scheidet daher - unabhängig von dem Willen der Vertragsparteien - mangels rechtlicher Grundlage aus.
Soweit Reiseveranstalter - wie vorliegend die Beklagte - einen pauschalreiserechtlichen Standard für veranstaltermäßig angebotene Einzelleistungen anbieten, etwa, indem für die Einzelleistung eine Kundengeldabsicherung entsprechend des Pauschalreiserechts angeboten wird, bleibt ihnen dies aufgrund der Privatautonomie zwar unbenommen. Dadurch wird die angebotene Einzelleistung jedoch nicht zur Pauschalreise i.S.v. § 651a BGB mit der Folge, dass das gesamte Pauschalreiserecht Anwendung finde. Sofern die Anwendung von Pauschalreiserecht gewollt ist, muss dies in den AGB des Reiseveranstalters entsprechend geregelt und die Vorschriften des Pauschalreiserechts über diese vertraglich vereinbart worden sein.
b.
Unabhängig davon, dass § 651h Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist, ist der Kläger nicht zu einer Entschädigungszahlung an die Beklagte infolge seines Rücktritts verpflichtet, da gem. Ziff. Ziff. 5 der AGB der Entschädigungsanspruch der Beklagten entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.
An der wirksamen Einbeziehung der AGB bestehen keine Bedenken. Auch hält die Klausel über das Rücktrittsrecht und die Folgen des Rücktritts (Ziff. 5) einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.
Die COVID-19-Pandemie stellte zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 29.07.2020 für den Kläger einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt hätte. Unerheblich ist, dass die Reise durchführbar gewesen wäre, nachdem die Beklagte in ihren AGB nicht auf die Unmöglichkeit der Reise abstellt, sondern auf deren erhebliche Beeinträchtigung.
(i)
Die in den AGB verwendete Formulierung ist ersichtlich an die Formulierung des § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB angelehnt. Nachdem die Beklagte ihre AGB an das Pauschalreiserecht angelehnt hat und diese undifferenziert sowohl bei Pauschalreisen, als auch bei Einzelleistungen zur Anwendung kommen, kann zur Auslegung und Bestimmung des Begriffs der „erheblichen Beeinträchtigung“ auf die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, ohne dass diese indes unmittelbar einschlägig ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung setzt demnach objektive Umstände voraus, die unmittelbaren Einfluss auf die Reise und den Aufenthalt im Zielgebiet sowie den Zweck der Urlaubsreise haben und gewichtige Nachteile für den Reisenden im Falle der Durchführung der Reise begründen. Bloße Unannehmlichkeiten oder irrationale Bedenken stellen demnach keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Gemäß dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 liegen Umstände, welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, zum Beispiel dann vor, wenn wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.
(ii).
Die COVID-19-Pandemie stellt für den Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reise i.S.d. AGB der Beklagten dar. Durch die Pandemie bestand weltweit ein erhebliches Risiko, sich mit einer neuartigen Lungeninfektionskrankheit anzustecken. Dieses war zum Zeitpunkt der Buchung am 25.11.2019 nicht absehbar. Die mit der Durchführung der Reise verbundenen Einschränkungen und Risiken konnte der Kläger bei der Buchung der Reise weder kennen, noch berücksichtigen, da zu dem Zeitpunkt eine weltweite Pandemie mit mehreren Millionen Toten und drastischen Einschränkungen im Alltag nicht abzusehen war. Erst am 31.12.2019 wurde der Ausbruch einer bis dato unbekannten Lungenentzündung in Wuhan in China bestätigt. Der Erste bestätigte Corona-Fall in Baden-Württemberg war am 25.02.2020.
Das erhöhte Risiko bestand insbesondere auch für die Türkei, für die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und die durch das RKI seit 15.06.2020 als Risikogebiet eingestuft wurde. Mit der Einstufung der gesamten Türkei als Risikogebiet gab das RKI zu erkennen, dass ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit gemäß § 2 Nr. 17 IfSG besteht.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts zeichnete sich ein hohes Risiko einer Infektion der Reiseteilnehmer ab. Von dem Kläger konnte nicht verlangt werden, dass er sich und seine Familie den durch das RKI bereits festgestellten "erhöhten Risiko" bewusst aussetzt, zumal die Auswirkungen einer Infektion mit COVID19 auf Kinder zu diesem Zeitpunkt weitgehend unbekannt war. Auch kann von dem Kläger nicht verlangt werden, die Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland zu ignorieren und die Reise dennoch anzutreten. Dass die Reisewarnung wenige Tage nach der Rücktrittserklärung für Antalya aufgehoben wurde, ist unerheblich, da es zum einen auf die Prognose der weiteren Entwicklung zum Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und zum anderen die Ausnahmeregelungen maßgeblich auf ein kurz zuvor von der Türkei vorgelegtes Schutzkonzept - und nicht auf einen Rückgang der Infektionszahlen oder des Infektionsrisikos - zurückzuführen waren. Dessen Wirksamkeit wäre für den Kläger weder erkennbar noch abzuschätzen gewesen, zumal er befürchten müsste, dass auch politische Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung des Auswärtigen Amtes hatten.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts weder die Möglichkeit bestand, sich vor einer Infizierung mit dem neuartigen Coronavirus durch eine Impfung zu schützen, noch sichere und zuverlässige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten bekannt waren. Die Verfügbarkeit eines Impfstoffes oder eines wirksamen Medikaments bei Reiseantritt war aufgrund der notwendigen und umfangreichen Prüfungs- und Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Zudem kann während einer Reise, insbesondere eines Hotelurlaubs, nicht zuverlässig ein ausreichender Abstand zu anderen Personen eingehalten und auf die Einhaltung sämtlicher Hygieneregeln vertraut werden. Zwar bestand auch im Alltag in Deutschland ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dieses konnte jedoch durch eigenes Verhalten, insbesondere Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen im täglichen Leben beträchtlich reduziert werden. Auf einer Reise in fremder Umgebung ist dies gerade nicht möglich, zumal damit der Zweck einer Urlaubsreise verfehlt wäre. Bereits dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.
Selbst wenn das Infektionsrisiko in Antalya oder in der Hotelanlage mit dem in Deutschland vergleichbar oder sogar geringer wäre, war es dem Kläger und seiner Familie dennoch unzumutbar, eine COVID19-Infektion in der Türkei zu riskieren und auf das dortige Gesundheitssystem zu vertrauen. Eine Erkrankung in Deutschland ist für den Kläger mit weit weniger Risiken und Unwägbarkeiten verbunden, als in der Türkei.
Die Rücktrittserklärung rund drei Wochen vor der geplanten Reise ist nicht zu beanstanden und ist insbesondere nicht verfrüht. Es ist auch im Interesse der Beklagten, dass Reisen nicht erst wenige Tage vor deren Durchführung storniert werden, um ihr die Möglichkeit einer erneuten Vermittlung einzuräumen. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden konnte, dass zum Reisezeitpunkt die coronabedingten Gefahren und Beeinträchtigungen fortbestehen werden, wie es dann auch tatsächlich der Fall war. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Pandemie durfte der Kläger davon ausgehen, dass sich das Pandemiegeschehen und die damit verbundene Risiken am Urlaubsort nicht innerhalb von drei Wochen signifikant reduzieren würden.
Nach alledem begründet die COVID-19-Pandemie vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise, die den Kläger gem. Ziff. 5 der AGB der Beklagten berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne die Beklagte hierfür zu entschädigen.
c.
Nachdem die Beklagte dem Kläger von dem Reisepreis i.H.v. 2.501,80 € bereits einen Teilbetrag i.H.v. 1.646,80 € erstattet hat, verbleibt ein Restanspruch i.H.v. 855,00 €.
3.
Der Kläger hat gem. §§ 280 Abs. 2 Nr. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab 21.08.2020 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Mit Ablauf der in dem Schreiben des Prozessvertreters des Klägers vom 7.08.2020 gesetzten Frist befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.