Familienrecht: Anwendung türkischen Rechts auf ein Zugewinnausgleichsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Zugewinnausgleich Auskunft über Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners. Strittig war, ob türkisches Recht anwendbar ist und ob ein Auskunfts- und Belegvorlageanspruch besteht. Das Gericht entscheidet, dass türkisches materielle Recht gilt und ein Anspruch auf Auskunft sowie Vorlage von Belegen zu bejahen ist. Als Stichtage gelten 01.01.2002 (Anfang) und 29.04.2011 (Ende).
Ausgang: Antrag auf Auskunft und Vorlage von Belegen im Zugewinnausgleich nach türkischem Recht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei internationalen Ehen richtet sich die Anwendbarkeit des güterrechtlichen Rechts nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung; ein späterer Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ändert die Rechtswahl nicht.
Im Zugewinnausgleich besteht nach türkischem materiellem Recht ein Anspruch auf Auskunft über Anfangs- und Endvermögen, der sich aus Art.216 tZGB oder durch ergänzende Auslegung ableiten lässt.
Zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit der Auskunft gehört die Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Belege; fehlt eine ausdrückliche Regel, ist Belegvorlage im Wege ergänzender Auslegung anzuordnen.
Für das türkische Recht ist der 01.01.2002 als Anfangsstichtag gemäß Einführungsgesetz zum tZGB maßgeblich; das Endvermögen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit/Anhängigkeit gemäß Art.225 tZGB i.V.m. Art.178 tZPO; deutsche Konzepte der Rechtshängigkeit sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleichsverfahren besteht, ist auf das türkische materielle Recht abzustellen, wenn beide Eheleute bei der Eheschließung die türkische Staatsbürgerschaft hatten. Ein zwischenzeitlicher Wechsel der Staatsangehörigkeit ist unerheblich. (Rn.12)
2. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage besteht auch nach türkischem Recht. (Rn.13)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 29.04.2011 sowie sein Anfangsvermögen am 01.01.2002 durch Vorlage einer vollständigen Vermögensaufstellung.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, alle Vermögensbestandteile gemäß vorstehender Aufstellung zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere durch Bestätigungen von Banken und Versicherungen sowie Belegen hinsichtlich aller Vermögensbestandteile.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
4. Der Verfahrenswert der Auskunftsstufe wird vorläufig auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Zahlung von Zugewinnausgleich; das Verfahren befindet sich derzeit noch in der Auskunftsstufe.
Die Beteiligten haben am 27.07.1990 in Istanbul die Ehe geschlossen. Sie wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.08.2011 geschieden; die Scheidung ist rechtskräftig. Der Scheidungsantrag ging am 29.04.2011 bei Gericht ein und wurde am 11.05.2011 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Heirat waren beide Beteiligten noch türkische Staatsangehörige.
Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner habe bislang keinerlei Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen erteilt.
Sie beantragt daher zuletzt,
wie aus dem Tenor ersichtlich.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er bestritt zunächst, dass türkisches Recht zur Anwendung gelangt und dass die gewählten Stichtage richtig seien; mit Schriftsatz vom 01.08.2013 hat er zugestimmt, dass das türkische materielle Recht zur Anwendung gelangt. (Bl. 71 d.A.) Zugleich vertritt er die Auffassung, ein Wertausgleich komme erst ab 01.01.2002 in Betracht. Weiter sei fraglich, ob ein Auskunftsanspruch überhaupt bestehe.
Das Gericht hat mit den Beteiligten zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll sowie die eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Auskunftsanträge sind begründet.
1.
Es war zuletzt zwischen den Beteiligten unstreitig, dass türkisches materielles Recht zur Anwendung gelangt.
Maßgeblich ist insoweit allein die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung, Art. 14, 15 EGBGB. Der zwischenzeitliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lässt unberührt, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe weiterhin dem türkischen Recht unterliegen. (Vgl. nur OLG Hamm, U. v. 16.02.2006, Az. 4 UF 224/05, Rn. 18 nach juris.)
2.
Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch besteht.
a) Es spricht viel dafür, dass sich dieser Anspruch schon aus Art. 216 türkisches Zivilgesetzbuch (tZGB) ergibt, der einen Anspruch auf Inventarerrichtung normiert. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da das Fehlen eines ausdrücklichen Auskunftsanspruchs mit den Besonderheiten des türkischen Prozessrechts und den dort bestehenden weitgehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu erklären ist. Diese sind im Rahmen des hier geltenden Beibringungsgrundsatzes nicht gegeben, sodass der Auskunftsanspruch ggf. im Wege der ergänzenden Auslegung anzunehmen ist. (So OLG Hamm, U. v. 16.02.2006, Az. 4 UF 224/05, Rn. 24 nach juris m.w.N.) Dass das OLG Hamm die Frage offen gelassen hätte (Bl. 72 d.A.) erscheint dem erkennenden Gericht nur insoweit zutreffend, als die Frage der Rechtsgrundlage hintangestellt wurde; im Ergebnis ist die Entscheidung eindeutig.
b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegnervertreters war auch dem Antrag auf Belegvorlage stattzugeben. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 216 tZGB diesen Anspruch direkt normiert. Denn jedenfalls im Wege der zuvor beschriebenen ergänzenden Auslegung wäre der Rechtsgedanke des § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend heranzuziehen, der nunmehr stets die Vorlage von Belegen anordnet. (Vgl. nur Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1379 Rn. 12.) Andernfalls bliebe die bloße Auskunft unzureichend und wäre in keiner Weise kontrollierbar.
3.
Die gewählten Stichtage sind nicht zu beanstanden.
a) Der Anfangsstichtag ist - trotz vorheriger Heirat - der 01.01.2002, Art. 10 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum tZGB. Dabei verbleibt das am 01.01.2002 vorhandene Vermögen Eigengut jedes Beteiligten (Art. 220 Nr. 2 tZGB), die Errungenschaftsbeteiligung gilt ab 01.01.2002. Die Ehegatten werden güterrechtlich so gestellt, als hätten sie am 01.01.2002 geheiratet. (Vgl. OLG Hamm, U. v. 16.02.2006, Az. 4 UF 224/05, Rn. 21 nach juris.)
b) Der Stichtag für das Endvermögen ist der 29.04.2011. Wie das Gericht bereits mit Verfügung vom 07.08.2013 ausgeführt hat (Bl. 80 d.A.) ist gemäß Art. 225 tZGB i.V.m. Art. 178 der türkischen ZPO davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Anhängigkeit als Enddatum zu bestimmen ist. (So Naumann, RNotZ 2003, 354; vgl. auch: "Eine Klage ist erhoben, wenn eine Klageschrift eingereicht und in der Geschäftsstelle registriert wird (Art. 178 türk. ZPO); das Plenum des Kassationshofs verlangt zusätzlich noch die Einzahlung der Gerichtsgebühr" - so Christian Rumpf, abrufbar unter http://www.tuerkei-recht.de/downloads/gutachten-lg-muenster.pdf; die Einzahlung im Scheidungsverfahren erfolgte per Scheck mit Einreichung des Antrags).
Dass das OLG Hamm (U. v. 16.02.2006, Az. 4 UF 224/05) - ohne weitere Begründung - auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abstellt, überzeugt nicht. Denn das Institut der Rechtshängigkeit entstammt dem deutschen Recht und findet keine Entsprechung im türkischen Recht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 82 FamFG.