Rechtsanwaltskosten: Zusätzliche Verfahrensgebühr für den Kostenantrag nach vorzeitiger Beendigung des Auftrags wegen Klagrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, nachdem sie ihre Klage zurückgenommen hatten. Streitpunkt war, ob der Beklagtenvertreter neben der reduzierten 0,8-Verfahrensgebühr noch eine 1,3-Verfahrensgebühr für den Kostenantrag zusteht. Das Gericht gab der Erinnerung teilweise statt und erkannte nur die 0,8-Verfahrensgebühr an. Eine zusätzliche 1,3-Gebühr aus dem Kostenwert wurde verneint, da §19 Abs.1 S.2 Nr.9 RVG keine Ausnahme für die Reduzierung nach VV 3101 enthält.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben: nur 0,8-Verfahrensgebühr anerkannt, zusätzliche 1,3-Gebühr für Kostenantrag verneint
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens durch Klagrücknahme vermindert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV auf 0,8 und diese Reduzierung bleibt maßgeblich für die Vergütungsbemessung.
Der Antrag auf Entscheidung über die Kostentragung (§269 ZPO) gehört zu den in §19 Abs.1 S.2 Nr.9 RVG genannten Vorbereitung-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und begründet nicht automatisch eine weitere Verfahrensgebühr neben der bereits reduzierten Gebühr.
§19 Abs.1 RVG sieht keine Ausnahme vor, die es erlauben würde, die Reduzierung der Verfahrensgebühr nach VV 3101 durch eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Kostenantrag zu kompensieren.
Eine zusätzliche 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert ist unvereinbar mit dem Zweck der Reduzierung nach VV 3101, welche die entlastende Wirkung vorzeitiger Verfahrensbeendigung sicherstellen soll.
Leitsatz
Nach vorzeitiger Beendigung des Auftrags wegen Klagrücknahme verdient der Rechtsanwalt des Beklagten zu der 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Z. 1 RVG-VV) nicht noch zusätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr für den Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 4 ZPO (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).(Rn.8)
Tenor
1. Auf die befristete Erinnerung der Kläger (Antragsgegner) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 31.05.2016 dahingehend abgeändert, dass die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 20.01.2016 von den Klägern an die Beklagte (Antragstellerin) zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf
76,80 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.01.2016.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte (Antragstellerin) nach einem Wert von 47,20 €.
Gründe
I.
Die Kläger nahmen ihre Klage vom 15.12.2015 auf Zahlung von 1000,00 € mit Schriftsatz vom 26.12.2015, Eingang bei Gericht am 30.12.2015, zurück, nachdem das Gericht mit Verfügung vom 21.12.2015 auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen hatte. Die Klagrücknahme wurde am 30.12.2015 der Beklagten übersandt. Am 07.01.2016 ging eine Verteidigungsanzeige der Beklagtenvertreter vom 07.01.2016 im Namen der Beklagten bei Gericht ein. Die Klagrücknahme war den Beklagtenvertretern zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Auf Antrag der Beklagten vom 19.01.2016 wurde den Klägern mit Beschluss vom 20.01.2016 gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.01.2016 beantragten die Beklagten die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO. Diese erfolgte mit Beschluss vom 31.05.2016. Die Rechtspflegerin setzte die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 124 € zuzüglich Zinsen fest. Sie begründete dies mit einer 0,8 Verfahrensgebühr aus 1000,00 € (VV 3101 n. Anl. I zu § 13 RVG) i.H.v. 64,00 € und einer 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert von bis zu 500,00 € i.H.v. 58,50 €, jedoch nicht mehr als einer 1,3 Verfahrensgebühr aus 1000,00 €, also i.H.v. 104,00 € (zuzüglich Pauschale).
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger/Antragsgegner am 06.06.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legten diese mit beim Gericht am 09.06.2016 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung ein. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 ZPO gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG keine besondere Angelegenheit darstelle und keine gesonderten Gebühren anfallen würden.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es der Referatsrichterin zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Nürtingen ist zulässig und begründet.
1. Die Verfahrensgebühr beträgt gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV nach Anl. 1 zu § 13 RVG eine 0,8 Gebühr, nachdem die Beklagte noch keinen Sachantrag gestellt, sondern lediglich ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, als das Verfahren durch die Klagrücknahme endete. Diese Verfahrensgebühr beträgt bei einem Streitwert von 1000 € einschließlich der Pauschale netto 76,80 € (64 € zzgl. 12,80 €).
2. Darüber hinaus steht den Beklagtenvertretern keine weitere Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert hinsichtlich des Kostenantrags zu.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gehört der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen ausdrücklich zu den Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten bzw. zu solchen Verfahren, die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren zusammenhängen (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sich gemäß Nr. 3101 VV aufgrund der Klagrücknahme auf 0,8 reduziert hat. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG sieht keine Ausnahme im Falle Reduzierung der Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 wegen der vorzeitigen Beendigung vor. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insofern eine Regelungslücke in § 19 RVG vorliegen könnte.
Der anderweitig vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 19 Rz. 99 und Anhang VI Rz. 331), dass sich im Falle der Klagrücknahme der Beklagtenvertreter bei einer Reduzierung von lediglich einer 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert zusätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert verdient, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch wenn nach dieser Auffassung eine Höchstgrenze gemäß § 15 Abs. 3 RVG mit einer Gebühr von 1,3 nach dem Wert der Hauptsache gezogen wird, widerspricht dies dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 RVG. Darüber hinaus würde der Grundgedanke der Reduzierung nach VV 3101 Nr. 1, dass nämlich bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens die volle Gebühr als zu hoch angesehen wird (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, VV 3101) ad absurdum geführt, wenn diese Reduzierung durch eine Verfahrensgebühr für den Kostenantrag zum großen Teil oder gänzlich wieder aufgefressen würde.
Eine Ausnahme des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 4 RPflG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.