Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie; verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt lizenzanalogen Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Filesharing vom 02.05.2010. Das AG Nürtingen hält die Ansprüche für verjährt und weist die Klage ab. Der Schadensersatz verjährt nach der regelmäßigen Dreijahresfrist; §§102 S.2 UrhG und §852 BGB greifen nicht, weil Aufwendungsersparnisse kein "erlangtes Etwas" sind. Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht, wenn die Forderungen nicht hinreichend individualisiert sind.
Ausgang: Klage wegen lizenzanalogen Schadensersatzes und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als verjährt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing verjährt ein lizenzanaloger Schadensersatzanspruch regelmäßig in der dreijährigen Verjährungsfrist, sofern kein im Vermögen des Verpflichteten tatsächlich erlangtes Etwas i.S.v. §852 BGB vorliegt.
§102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit §852 BGB und die damit verbundene zehnjährige Verjährungsfrist finden nur Anwendung, wenn der Schädiger durch die unerlaubte Handlung eine unmittelbare Vermögensmehrung erlangt hat; aufwendungsersparnisse sind kein erlangtes Etwas.
Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nach §204 I Nr.3 BGB nur, wenn die im Mahnantrag geltend gemachten Forderungen hinreichend individualisiert und beziffert sind oder sich aus der Bezugnahme auf eine Abmahnung die einzelnen Ansprüche eindeutig ergeben.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten verjährt nach §102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§194 ff. BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, sofern keine wirksame Hemmung eingetreten ist.
Orientierungssatz
1. Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verjährt der Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB sind nicht anwendbar, da der Schädiger allenfalls Aufwendungen erspart. Aufwendungsersparnisse sind jedoch kein „erlangtes Etwas“, da sie nur mittelbare Folgewirkungen im Vermögen des Empfängers darstellen.(Rn.29) (Rn.33)
2. Werden mit einem Mahnbescheidsantrag Ansprüche geltend gemacht, welche nicht individuell bezeichnet und beziffert werden, so kann eine Verjährungshemmung auch durch die Bezugnahme auf ein Abmahnschreiben nicht erreicht werden, wenn sich aus der Abmahnung die Ansprüche mangels Aufschlüsselung nicht hinreichend konkret ergeben oder sich dort andere als die im Mahnbescheid genannten Beträge oder Zeitangaben finden.(Rn.35) (Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 955, 60 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen die Beklagte wegen des unerlaubten Anbietens des zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Filmwerks „Universal Soldier Regeneration“ im Internet (sogenanntes „Filesharing“) einen Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie sowie einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung vom 23.09.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses bei der Deutschen Telekom AG.
Die Klägerin trägt vor, vom Internetanschluss der Beklagten sei das streitgegenständliche Filmwerk am 02.05.2010 um 11:09:48 h im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Es seien mindestens 12 vom Anschluss der Beklagten ausgehende Rechtsverletzungen dokumentiert worden.
Der Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk ein Schaden in Höhe von jedenfalls 400,- Euro entstanden.
Des Weiteren sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die durch ihre Abmahnung entstandenen Kosten, also die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.500,- Euro zuzüglich der Auslagenpauschale, mithin also 555,60 Euro zu erstatten.
Die Beklagte sei auch für die Rechtsverletzung verantwortlich. Sie sei insbesondere auch nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 Euro betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die vorgeworfene Urheberverletzung nicht begangen zu haben. Außerdem sei ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorzuwerfen.
Ein etwaiger Anspruch wäre zudem verjährt.
Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung mit ihren zwei minderjährigen Kindern, welche zum Verletzungszeitpunkt 16 und 13 Jahre alt waren, und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses gelebt. Der streitgegenständliche Internetanschluss sei von ihren zwei Kindern und ihrem Lebensgefährten mitbenutzt worden. Die Familie habe regelmäßig darüber gesprochen, dass sich rechtswidrige Handlungen, insbesondere Verletzungen des Urheberrechts im Internet verbieten. Dabei sei insbesondere auch über die Massenabmahnungen im Bereich des sogenannten Filesharing gesprochen worden. Des Weiteren sei der Router der WLAN-Verbindung mit einem Passwort gegen unbefugte Zugriffe gesichert worden.
Die Beklagte selbst habe keinen Computer, sondern nur ihre beiden Kinder und ihr Lebensgefährte. Sie nutze ab und zu den Laptop ihres Lebensgefährten, den Rechner der Kinder habe sie überhaupt nicht genutzt. Sie habe sich nie auf dem Computer Filme angeschaut und zu keinem Zeitpunkt Filesharing-Software betrieben bzw. auf den Rechner ihres Lebensgefährten installiert.
Sie kenne das streitgegenständliche Werk nicht. Sie sei weder Täter noch Störer der behaupteten Verletzungen.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des behaupteten Schadens und die Höhe der Abmahnkosten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.01.2015 (Bl. 83/85 d.A.) verwiesen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage K 9; Bl. 26/33 d. A.) die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgemahnt, sie u. a. zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines pauschalen Gesamtbetrages in Höhe von 1.000,- Euro aufgefordert.
Die Klägerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, welcher am 10.12.2013 beim Amtsgericht Wedding-Zentrales Mahngericht- Berlin-Brandenburg - eingegangen ist.
Der Mahnbescheid wurde am 12.12.2013 erlassen und der Beklagten am 14.12.2013 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten gegen den Mahnbescheid am 23.12.2013 wurde die Klägerin über den Gesamtwiderspruch am 02.01.2014 benachrichtigt und zur Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens in Höhe von 127,- Euro aufgefordert.
Am 30.06.2014 wurde der geforderte Betrag von 127,- Euro einbezahlt und das Verfahren am 01.07.2014 an das Amtsgericht Nürtingen abgegeben.
Im Mahnbescheid ist als Hauptforderung bezeichnet:
„1. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung K 0052-0962060202 vom 23.09.10 555,60 Euro
2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 23.09.2010; Az.: K 0052-0962060202) vom 23.09.10 400,00 Euro“
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung vom 23.09.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 II UrhG bzw. § 97 a I Satz 2 alter Fassung UrhG nicht zu.
Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist und die geltend gemachten Ansprüche in der geltend gemachten Höhe begründet sind, ist ein etwaiger Anspruch verjährt.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten verjährt unstreitig gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 194 ff BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Aber auch der Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind hier nicht anwendbar.
§ 102 Satz 2 Urhg lässt § 852 BGB und die damit einhergehende zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB nur dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verpflichtete durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
Die Vorteile, um die das Vermögen des Schädigers infolge der unerlaubten Handlung gemehrt ist, können im Verhältnis zum Gläubiger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.
Hier ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit das Vermögen der Beklagten aufgrund der angeblichen Rechtsverletzung gemehrt sein sollte.
Die Beklagte hätte hier allenfalls Aufwendungen, die sie zur legalen Nutzung des geschützten Filmwerks gehabt hätte, erspart. Aufwendungsersparnisse sind jedoch kein „erlangtes Etwas“, da sie nur mittelbare Folgewirkungen im Vermögen des Empfängers darstellen.
Folglich beträgt die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch drei Jahre.
Da die behauptete Rechtsverletzung am 02.05.2010 begangen worden sein soll und dies der Klägerin auch im Jahre 2010 bekannt wurde, hätten bis spätestens 31.12.2013 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Zwar ist der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids am 10.12.2013, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Mahngericht eingegangen und der Beklagten auch noch vor dem 31.12.2013 zugestellt worden, jedoch waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert, so dass eine Hemmung nach § 204 I Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids nicht eintreten konnte. Vorliegend wurden mit dem Mahnbescheidsantrag die Anwaltskosten für die Abmahnung und der lizenzanaloge Schadensersatzanspruch geltend gemacht, welche jedoch nicht individuell bezeichnet und beziffert wurden. Hier wurde im Mahnantrag nur auf das Abmahnschreiben vom 23.09.2010 Bezug genommen. Zwar ist dessen Berücksichtigung möglich, auch wenn es dem Mahnantrag nicht beigefügt wird, sofern es dem Anspruchsgegner zuvor zugegangen war.
Ergeben sich jedoch auch aus der Abmahnung die Ansprüche mangels Aufschlüsselung nicht hinreichend konkret oder finden sich dort andere als die im Mahnbescheid genannten Beträge oder Zeitangaben, kann eine Verjährungshemmung auch durch die Bezugnahme nicht erreicht werden. Es handelt sich nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Eine Individualisierung der Forderungen im Rahmen des streitigen Verfahrens ist nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich, da diese keine Rückwirkung entfaltet (siehe hierzu auch NJW 2014, 2753, 2757 mit weiteren Nachweisen).
Hier wurden jedoch im Abmahnschreiben vom 23.09.2010 ohne nähere Bezifferung bzw. Berechnung pauschal 1.000,- Euro geltend gemacht. Zwar ist auf Seite 4 des Abmahnschreibens unter Punkt 3.2. eine vage Berechnung von erstattungspflichtigen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG bei einem anzusetzenden Streitwert von mindestens 50.000,- Euro in Höhe von 1.359,80 Euro netto zuzüglich 20,- Euro netto Auslagenpauschale erfolgt, jedoch entspricht dies nicht der im Mahnantrag genannten Höhe von 555,60 Euro.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 97 II UrhG wurde überhaupt kein Betrag im Abmahnschreiben genannt.
Unter Punkt 5 auf Seite 6 des Abmahnschreibens verlangt die Klägerin für alle geltend gemachten Ansprüche lediglich pauschal 1.000,- Euro.
Hierdurch ist jedoch keine Individualisierung der Forderungen der Klägerin erfolgt.
Somit sind etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.