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AG Maulbronn·XVII 140/23·17.01.2024

Rechtlichen Betreuung für einen Strafgefangenen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Volljährige beantragt die Anordnung einer rechtlichen Betreuung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts; er befindet sich in Haft und begehrt zugleich ein unabhängiges Gutachten zur Wirksamkeit seiner Patientenverfügung. Das Gericht stellt das Betreuungsverfahren ein und ordnet keine Betreuung an. Es fehlt an einem gegenwärtigen Regelungsbedarf i.S.v. §1814 BGB; ein Sachverständigengutachten ist daher nicht einzuholen.

Ausgang: Betreuungsverfahren eingestellt; Betreuung nicht angeordnet und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 1, Abs. 3 BGB setzt neben Krankheit oder Behinderung voraus, dass aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation ein objektiver Regelungsbedarf besteht.

2

Fehlt die Erforderlichkeit der Betreuung im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB, sind die medizinischen Voraussetzungen nicht zu prüfen und ein Sachverständigengutachten nach § 280 FamFG nicht einzuholen.

3

Die vorübergehende Unterbringung und Versorgung einer Person in einer Justizvollzugsanstalt kann dazu führen, dass eine rechtliche Betreuung gegenwärtig nicht erforderlich ist, weil der Bedarf durch den Vollzug geregelt wird.

4

Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Sach- oder Rechtslage außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist; bei durchschnittlich anspruchsvollen Verfahren ist sie nicht geboten.

5

Die Wirksamkeit und Beachtlichkeit einer Patientenverfügung sind in dem jeweils einschlägigen, konkret zuständigen Verfahren zu klären und nicht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens vorzugsweise zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 1814 Abs 1 BGB§ 1814 Abs 3 BGB§ 78 FamFG§ 280 FamFG§ 80 JVollzIIIGB BW 2009§ 1814 Abs. 1 und Abs. 3 BGB

Orientierungssatz

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung i.S.d. § 1814 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, wenn sich der Betroffene zur Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (hier: zehn Jahren und sechs Monate) in der Justizvollzugsanstalt befindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ziel des Betroffenen allein darin liegt, dass in dem Verfahren ein unabhängiges Gutachten zur Frage eingeholt werden soll, ob er über einen freien, von psychischen Erkrankungen unbeeinträchtigten Willen im Hinblick auf die Erstellung einer Patientenverfügung zur Nichtrettung im Falle eines Suizidversuchs verfügt.(Rn.5)

Tenor

Das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung wird eingestellt.

Eine Betreuung wird nicht angeordnet.

Der Antrag des Betroffenen, ihm Rechtsanwalt (…) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit an das Amtsgericht P gerichtetem Schreiben vom 17.10.2023, das von dort zuständigkeitshalber hierher weitergeleitet worden ist, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung für diesen, der derzeit eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten in der JVA H verbüßt, einzuleiten. Eine Begründung wurde nicht genannt. Auf entsprechende gerichtliche Nachfrage teilte der Betroffene in mehreren Schreiben sowie einem Telefonat mit, er selbst sehe sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, es gebe auch nichts, was ein Betreuer derzeit für ihn regeln könne. Ihm gehe es auch gar nicht darum, einen Betreuer bestellt zu bekommen. Vielmehr wolle er, dass in dem Verfahren ein unabhängiges Gutachten eingeholt werde zur Frage, ob er über einen freien, von psychischen Erkrankungen unbeeinträchtigten Willen verfüge. Hintergrund sei, dass er in der JVA O, in der er zuvor inhaftiert gewesen sei, entgegen der Anordnungen in einer Patientenverfügung nach einem Suizidversuch gerettet worden sei. Er beabsichtige weiterhin, seinem Leben ein Ende zu setzen, möglicherweise durch die Verweigerung der Nahrungsaufnahme. Er wolle sicherstellen, dass dabei die Patientenverfügung beachtet werde, hierfür benötige er das Gutachten.

2

Mit Schreiben vom 02.11.2023 beantragte der Betroffene zudem, ihm für das Verfahren Rechtsanwalt (…) beizuordnen.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen sind nicht erfüllt.

4

Gemäß § 1814 Abs. 1 und Abs. 3 BGB bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn dieser volljährig und aufgrund Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, und wenn darüber hinaus die Betreuung aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen auch objektiv erforderlich ist, wenn also ein Regelungsbedarf besteht (vgl. etwa BGH NJW-RR 2015, 449 <450> Rn. 7 mwN).

5

An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Betroffene befindet sich derzeit zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim. Das Haftende ist ausweislich der von der Justizvollzugsanstalt übermittelten Haftzeitübersicht auf den 22.11.2029 notiert, der 2/3-Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB) auf den 22.05.2026 und der Halbstrafenzeitpunkt § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) auf den 21.08.2024. Der Betroffene wird damit zumindest noch bis zum 21.08.2024, also noch gut sieben Monate inhaftiert sein und im Vollzug nach den Regelungen des Strafvollzugsrechts versorgt werden. Dass und ggf. in welchem Bereich (daneben) die Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer gegenwärtig erforderlich sein soll, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen nicht ersichtlich.

6

Da die Einrichtung einer Betreuung daher nicht erforderlich ist im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB, kommt es auf die medizinischen Voraussetzungen nicht an, weshalb auch ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen ist (§ 280 Abs. 1 FamFG e contrario; vgl. hierzu BGH NJW-RR 2021, 1299; BGH NJW-RR 2023, 1297 <1298>). Das Betreuungsverfahren dient nicht dazu, einzelne Voraussetzungen der Betreuerbestellung abstrakt zu klären. Das Betreuungsverfahren ist daher einzustellen.

7

Soweit es dem Betroffenen um die Wirksamkeit der Patientenverfügung geht, ist diese und ihre Beachtlichkeit in dem dann einschlägigen Verfahren von den konkret zur Entscheidung berufenen Personen und Institutionen zu klären, sobald es darauf ankommt. Im Fall einer „Zwangsbehandlung“ nach einem erneuten Suizidversuch im Strafvollzug käme insofern § 80 JVollzGB III zum Tragen. Nach dieser Norm sind Untersuchung, Behandlung, Ernährung und eine damit im Zusammenhang stehende Fixierung gegen den natürlichen Willen des Gefangenen zur Abwehr einer Gefahr für diesen nur zulässig, wenn er krankheitsbedingt zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zur Handlung auf Grundlage dieser Einsicht nicht in der Lage ist. Auch wenn dies, anders als in den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder (vgl. etwa Art. 108 Abs. 2 Nr. 7b BayStVollzG; § 93 Abs. 3 Nr. 1 NJVollzGB) nicht explizit ausgeführt ist, sind bei der - gerichtlichen (§ 80 Abs. 3 JVollzGB) - Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahmen die Festlegungen in einer wirksamen Patientenverfügung, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen im Sinne des § 1827 Abs. 1 BGB, zu beachten (BeckOK Strafvollzug BW/Müller, 19. Ed. 1.10.2023, JVollzGB III § 80 Rn. 3f.; zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung im Maßregelvollzug vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2021, 356 <358 f.>).

8

Die Voraussetzungen, unter denen dem Betroffenen ein Rechtsanwalt beizuordnen wäre, sind ebenfalls nicht erfüllt. Im Betreuungsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Eine Beiordnung kommt daher lediglich in Betracht wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG), nicht dagegen bei einfach gelagerten oder nur durchschnittlich anspruchsvollen Verfahren (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - XII ZA 2/23 -, juris, Rn. 10). Hier weist das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die insofern von dem Betroffenen hervorgehobenen Aspekte der Wirksamkeit und Beachtlichkeit seiner Patientenverfügung sind, wie dargelegt, für das vorliegende Verfahren nicht relevant.