Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer im Gerichtsbezirk ansässigen Partei
KI-Zusammenfassung
Im Kostenfestsetzungsverfahren befand das AG Marbach, dass die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind. Zentrales Problem war die Auslegung der Notwendigkeit nach § 91 Abs. 2 ZPO. Das Gericht lehnt eine restriktive Auslegung ab und stellt klar, dass die Fahrtkosten bis zur Bezirksgrenze regelmäßig als erforderlich gelten. Eine analoge Notwendigkeitsprüfung für bezirksansässige Anwälte wird abgelehnt.
Ausgang: Kostenerstattungsanspruch wurde festgesetzt; Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erstattungsfähig anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig, die eines auswärtigen Rechtsanwalts nur, soweit dessen Mitwirkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist.
Die Notwendigkeitsprüfung für außerhalb des Gerichtsbezirks ansässige Rechtsanwälte ist so auszulegen, dass jedenfalls die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich und somit erstattungsfähig anzusehen sind.
Eine strikt restriktive Auslegung, die auswärtige Anwälte gegenüber bezirksansässigen Anwälten systematisch benachteiligt, ist verfassungs- und gesetzeswidrig zu vermeiden und durch die gebotene Auslegung zu korrigieren.
Eine analoge Anwendung einer Notwendigkeitsprüfung des § 91 Abs. 2 ZPO auf bezirksansässige Rechtsanwälte ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und fehlender Regelungslücke ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Marbach, 10. September 2013, 3 C 32/12
Leitsatz
Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.(Rn.4)
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 10.09.2013 zu erstattenden Kosten werden auf
296,19 €
(in Worten: zweihundertsechsundneunzig 19/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.09.2013 festgesetzt.
Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Fahrtkosten sind in Höhe von jeweils 13,20 Euro pro Fahrt unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 22 km erstattungsfähig.
Nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets; die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest bei außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten (bzgl. den Rechtsanwälten innerhalb des Gerichtsbezirks offen gelassen in BGH NJW 2011, 3520) - regelmäßig nur insoweit der Fall, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird.
Da mit dieser restriktiven Auslegung aber eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten verbunden ist, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind (AG Kiel NJW-RR 2013, 892; Jaspersen/Wache in: BeckOK, Edition 10, § 91 ZPO Rn. 168, 168b; Schneider in: Prütting/Gehrlein, 5. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5).
Nicht überzeugen kann dagegen die andere zur Auflösung dieses Wertungswiderspruchs vorgeschlagene Lösung, dass auch die Reisekosten des bezirksansässigen Rechtsanwalts analog § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden (so Schulz in: MünchKomm, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 65), da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des spezielleren § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerspricht und im Übrigen eine auszufüllende Regelungslücke nicht gegeben ist (LG Gera, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 O 1640/11, zitiert nach juris)