Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die GEMA
KI-Zusammenfassung
Die GEMA begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung von Reisekosten eines beim auswärtigen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Streitfrage ist, ob es der GEMA zumutbar war, einen örtlich nicht zugelassenen Anwalt einzusetzen und ihn nur schriftlich/fernmäßig zu instruieren. Das AG Mannheim weist die Erinnerung zurück: Bei routinemäßigen, standardisierten Ansprüchen und vorhandener Fernkommunikation sind persönliche Besprechungen nicht erforderlich; die GEMA hat keine besonderen Gründe dargelegt.
Ausgang: Erinnerung der Klägerin auf Erstattung auswärtiger Anwalts-Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts ist grundsätzlich nur dann Anspruch bestehen, wenn die Partei darlegt, dass eine persönliche Mandantenbeziehung bzw. ein persönliches Mandantengespräch erforderlich war.
Es ist der Partei zumutbar, zur Vermeidung von Reisekosten einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen schriftlich oder fernmündlich zu instruieren, sofern kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich ist.
Ausnahmen von der Zumutbarkeit können bestehen, wenn die Partei als rechtlich kundig gilt und daher eine Ferninstruktion genügt, oder wenn die Auseinandersetzung einfach und unproblematisch ist.
Bei routinemäßigen, standardisierten Forderungsverfolgungen (z.B. wiederkehrende Urheberrechtsmahnverfahren) rechtfertigt die übliche Praxis der elektronischen Übermittlung von Akten und telefonischen Abstimmungen regelmäßig die Versagung erstattungsfähiger Reisekosten.
Orientierungssatz
Der Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik (GEMA) ist es zwecks Vermeidung von Reisekosten zuzumuten einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der beim auswärtigen Prozessgericht zugelassen ist, und es bei dessen schriftlichen oder fernmündlichen Instruktion bewenden zu lassen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Erinnerung vom 17.09.2019 der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung erfolgt gerichtskostenfrei. Entstandene Auslagen trägt die Klägerin.
3. Gegenstandswert: bis zu 200,00 €.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist unbegründet gemäß § 91 Abs. 2 ZPO
Es gilt, auch unter Würdigung der Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 17.09.2019 zur Begründung der Erinnerung, (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 91 Rn. 171): Einer Partei kann es in eng begrenzten Ausnahmefällen zwecks Vermeidung von Reisekosten zumutbar sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der beim auswärtigen Prozessgericht zugelassen ist, und es bei seiner schriftlichen oder fernmündlichen Instruktion bewenden zu lassen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn schon im Zeitpunkt seiner Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich ist (BGH NJW 2006, 3008 (3009); OLG Jena Beschl. v. 17.12.2014 - 1 W 487/14). Hierbei ist der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren zwar ein großzügiger Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Die Praxis hat vor allem zwei wichtige - hier einschlägige - Fallgruppen herausgearbeitet: Zum einen wird eine Ausnahme zugelassen, wenn die Partei als einschlägig rechtskundig gelten kann und deshalb erwartet werden kann, dass sie ihren Anwalt ohne Weiteres telefonisch oder schriftlich instruieren kann (BGH NJW 2007, 2048 (2049). Zum anderen kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn es um eine einfach gelagerte und unproblematische Auseinandersetzung geht.
Auf die Frage, inwieweit die Klägerin eine förmliche, gewissermaßen institutionalisierte Rechtsabteilung eingerichtet hat, kommt es dabei entscheidungserheblich nicht an. Der Klägerin ist zwar recht zu geben, dass es nicht Sache der Gerichte sein kann, ihr eine bestimmte interne Organisation vorzuschreiben, wie auch, dass es auch eine (unmittelbare) rechtliche Verpflichtung hierzu nicht gibt.
Vorliegend ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht derart rechtlich unbedarft ist, wie sie sich jetzt im Verfahren über die Festsetzung der Kosten präsentiert. Schon die Einordnung des festgestellten Sachverhaltes in das einschlägige Tarifwerk erfordert eine rechtliche Wertung, einschließlich der festzusetzenden Zuschläge für Kontrollkosten. Derartiges erledigt die Klägerin selbstständig und mahnt dann die entsprechenden Beträge (vorliegend Anl. K5) auch selbstständig an.
Dazu kommt, dass die Abwicklung der Ansprüche, die durch Werkwiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke durch Tonträger oder Empfangsgeräte entstehen, reine Routine ist. Bei jedem der festgestellten Verstöße wird von der Klägerseite aufgrund standardisierter interner Abläufe schon der von dem Außendienstmitarbeiter ermittelte Sachverhalt bearbeitet bis zur Mahnstufe. Die anschließende Rechtsverfolgung ist - dem erkennenden Richter seit mittlerweile Jahrzehnten aus einer Unzahl von Verfahren bekannt - ebenfalls Routine. Die zur Begründung des Sachverhalts eingereichten Schriftsätze haben den Charakter von Textbausteinen und werden lediglich an den konkret festgestellten Sachverhalt angepasst. Die hieraus folgenden Gerichtsverfahren sind regelmäßig, ja fast immer, vom tatsächlichen und rechtlichen her höchst banal und deshalb im Übrigen bei der Richterschaft in der Regel “beliebte Nummern“, welche sich in der Regel im Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erledigen lassen; der vorliegende Fall mit einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen ist dagegen ein krasser „Ausreißer“. Weshalb die Klägerseite für derartige Angelegenheiten die Notwendigkeit einer besonders engen, ja vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren Prozessbevollmächtigten am Verwaltungssitz reklamiert, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch der Klägerin zumutbar ist, die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnik zu nutzen, wodurch sich der Austausch von Informationen enorm vereinfacht und beschleunigt. Auf derartige Weise arbeiten große Versicherungsunternehmen seit Jahren mit den von ihnen regelmäßig beauftragten Rechtsanwälten bei der prozessualen Abwicklung von Verkehrsunfällen zusammen: die jeweiligen Akten des Sachbearbeiters werden elektronisch übersandt, entsprechend erfolgt auch die weitere Zusammenarbeit, im Bedarfsfall gegebenenfalls dann auch durch telefonische Kommunikation. Weshalb solches der Klägerin und deren Mitarbeitern auch ohne Installation einer organisatorisch förmlich ausgebildeten Rechtsabteilung für Forderungsbeitreibungen bei Sachverhalten wie dem vorliegendem nicht möglich und zumutbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Letztlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Urheberrechtsstreitigkeiten für Baden in Mannheim konzentriert sind, weshalb auch nicht das Argument verfängt, die Klägerin sei gezwungen, eine Vielzahl verschiedener Rechtsanwälte in jedem möglicherweise in Betracht kommenden Landgerichtsbezirk zu mandatieren.
Der Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik (GEMA) ist es deshalb zwecks Vermeidung von Reisekosten zuzumuten einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der beim auswärtigen Prozessgericht zugelassen ist, und es bei dessen schriftlichen oder fernmündlichen Instruktion bewenden zu lassen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 91 Rn. 171.1).