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AG Mannheim·U 10 C 1319/16·30.11.2016

Zuständigkeitskonzentration in Baden-Württemberg: Örtlich zuständiges Gericht bei Streit über die Erfüllung eines Vergleich auf dem Gebiet des Urheberrechts; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung einer Klage vor dem unzuständigen Gericht

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtZuständigkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung aus einem vorgerichtlichen Vergleich; die Sache wurde wegen örtlicher Unzuständigkeit vom AG Rastatt an das AG Mannheim verwiesen. Das Gericht stellte fest, dass Erfüllungsstreitigkeiten aus einem Vergleich Urheberrechtsstreitigkeiten i.S. der Zuständigkeitsverordnung BW sind. Nach Verweisung und übereinstimmender Erledigung trägt der Kläger nur die durch das unzuständige Gericht entstandenen Mehrkosten; Zinsanspruch wurde dem Kläger zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zinsanspruch des Klägers zugesprochen; Kosten dem Beklagten auferlegt, jedoch Mehrkosten des unzuständigen Verfahrens beim AG Rastatt dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über die Erfüllung einer Leistungspflicht aus einem Vergleich sind als Streitigkeiten des materiellen Rechts zu klassifizieren und richten sich nach der für das ursprüngliche Rechtsverhältnis einschlägigen Materie (hier: Urheberrecht) im Sinne der Zuständigkeitsregelungen.

2

Ein Vergleich nach § 779 BGB begründet regelmäßig nur die in ihm geregelten Leistungspflichten und lässt die Rechtsnatur des ursprünglichen Rechtsverhältnisses im Übrigen unberührt.

3

Wird eine bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage an das zuständige Gericht verwiesen und erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO nur die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.

4

Bei Erledigung der Hauptsache durch vorbehaltlose Zahlung ist die Kostenentscheidung nach der bis zum Erledigungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu treffen; hat der Zahlende voraussichtlich unterlegen, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.+

Relevante Normen
§ 13 Abs 3 Nr 1 GerZustJuV BW§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 92 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Leitsatz

1. Der Streit über die Erfüllung eines Vergleich auf dem Gebiet des Urheberrechts ist eine Urheberrechts-Streitigkeit im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zu verstehen.(Rn.5)

2. Wird eine bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage nach Verweisung an das zuständige Gericht übereinstimmend für erledigt erklärt, sind dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.(Rn.7)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger noch Zinsen aus 450,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 08.10.2013 bis 03.05.2016 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, abgesehen von eventuellen Mehrkosten, die im Verfahren vor dem Amtsgericht Rastatt entstanden sind, welche der Klägerseite auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 28.02.2016 auf 630,00 € festgesetzt, für die Zeit danach auf bis zu 500,00 €.

Gründe

1

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

2

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

3

Nach Erledigung der Hauptsache durch Zahlung des Beklagten am 03.05.2016 gründet sich die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO. Bei der Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich der Hauptsache war auf Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage zu entscheiden (vergleiche Zöller ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 24). Die beklagte Partei hat die Hauptforderung vorbehaltlos bezahlt. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

5

Die Zahlung erfolgte am 03.05.2016. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit zwar noch beim Amtsgericht Rastatt anhängig, welches den Rechtsstreit erst mit Beschluss vom 29.06.2016 an das Amtsgericht Mannheim wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit verwies. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Raststatt für Streitigkeiten auf oder aus dem Gebiet des Urheberrechts war zu diesem Zeitpunkt auch nicht (mehr) begründet im Hinblick auf die seit 01.01.2016 geltende Regelung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung Justiz Baden-Württemberg, wonach die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim für alle Urheberrechtsstreitigkeit im Bezirk des OLG Karlsruhe in erster Instanz zuständig ist im Rahmen der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Zahlungsklage zur Erfüllung der Zahlungspflicht aus dem vorgerichtlich geschlossenen Vergleich vom 11.09.2013.

6

Ein Vergleich schafft in der Regel eine Rechtsgrundlage nur für die in ihm selbst eingegangene Leistungspflicht, ohne aber schuldumschaffend zu wirken in der Form, dass anstelle des alten ein neues, selbstständiges Schuldversprechen träte (vergleiche Palandt BGB, 70. Aufl. § 79 Rn. 11). Der Vergleich gemäß § 779 BGB verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, als er streitige oder ungewisse Punkte regelt, im Übrigen lässt er Inhalt und Rechtsnatur unberührt (vergleiche aaO). Vorliegend haben die Parteien selbst ausdrücklich in dem Vergleich einen unmittelbaren Bezug auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis hergestellt, als der Beklagte - so ausdrücklich formuliert - „zur gütlichen Beilegung der aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Ansprüche einen reduzierten Vergleichsbetrag“ zahlen sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Streitigkeiten auf Erfüllung der Leistungspflichten aus einem Vergleich im Fall, dass über dessen Wirksamkeit gestritten wird, gemäß § 779 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, ob insoweit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, was nur auf Basis des dem Vergleich zu Grunde liegenden ursprünglichen Rechtsverhältnisses geprüft werden kann, mithin die Rechtsvorschriften des Urheberrechts in diesem Fall einschlägig wären. Vor diesem Hintergrund ist auch der Streit auf Erfüllung der Leistungspflicht aus einem Vergleich auf dem Gebiet des Urheberrechts ist als Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zu verstehen.

7

Zuständig war somit nach Abgabe des Rechtsstreits aus dem Mahnverfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit das Amtsgericht Mannheim. Entsprechend hatte der Kläger jedenfalls hilfsweise mit Schriftsatz vom 09.03.2016 bereits die Verweisung an das Amtsgericht Mannheim beantragt gehabt. Zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten wäre diesem deshalb stattzugeben gewesen, was zunächst unterblieb, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht beantragt hatte und eine -gewährte - Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund konnte dann die Verweisung durch das Amtsgericht Raststatt erst verspätet am 29.06.2016 erfolgen. War aber die Klage bis zu den Erledigungserklärungen - bis auf die Frage der Zuständigkeit - im Übrigen zulässig und begründet, sind dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO nur die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen. Nur diese trägt der Kläger auch dann, wenn die Hauptsache nach Verweisung an das zuständige Gericht übereinstimmend für erledigt erklärt wird (vgl. MüKoZPO § 91a Rn. 55).

8

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen.