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AG Mannheim·653 M 372/13·22.04.2013

Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit von Veränderungen am amtlichen Vordruck für den Antrag auf Pfändung und Überweisung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVerfahrensvorschriften/FormulareAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil der Antrag nicht auf dem amtlichen Formular eingereicht wurde. Zentral war die Frage, ob Änderungen am amtlichen Vordruck zulässig sind. Das Gericht entscheidet, dass bereits eine einzelne Abweichung den Formularzwang verletzt und den Antrag unzulässig macht; bei Feststellung ist der Antrag zurückzuweisen oder auf erneute Einreichung auf dem amtlichen Formular hinzuweisen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags wegen Verwendung eines abweichenden Vordrucks wurde nicht abgeholfen; Verfahren dem Landgericht vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verbindliche Nutzung der durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Formulare nach § 3 ZVFV in Verbindung mit § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO führt dazu, dass abweichende selbst erstellte Vordrucke unzulässig sind.

2

Bereits eine einzelne Abweichung vom äußerlich vorgeschriebenen Aufbau des amtlichen Formulars begründet die Feststellung, dass ein Eigenvordruck vorliegt und der auf diesem Vordruck gestellte Antrag unzulässig ist.

3

Stellt das Vollstreckungsgericht eine Abweichung vom amtlichen Formular fest, hat es den Antrag als unzulässig zurückzuweisen oder den Antragsteller aufzufordern, den Antrag erneut auf dem amtlichen Formular einzureichen.

4

Die Verwendung von Freifeldern oder Anlagen ist nur zulässig, soweit die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Eintragungsmöglichkeiten bieten und darf nicht dazu dienen, die Struktur des Formulars zu verändern oder vorgesehene Felder zu umgehen.

5

Optische Änderungen am Layout (z. B. Rahmen, Kästchenformatierungen, Unterstreichungen) führen unabhängig von inhaltlicher Übereinstimmung zur Unzulässigkeit, wenn dadurch das amtliche Formular nicht mehr eindeutigen Erkennungsmerkmalen entspricht.

Relevante Normen
§ 3 ZVFV§ 829 Abs 4 S 2 ZPO§ 3 ZVFG§ 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Mannheim, 28. März 2013, 653 M 372/13, Beschluss

nachgehend LG Mannheim 10. Zivilkammer, 22. Mai 2013, 10 T 26/13, Beschluss

nachgehend BGH, 20. Februar 2014, VII ZB 31/13, Beschluss

Leitsatz

Veränderungen am amtlichen Formular i.S.d. § 3 ZVFG, 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO entsprechen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch des Formulars, darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unzulässig. Das gilt bereits bei einer einzelnen Änderung des Formulars.(Rn.13) (Rn.21)

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin F. AG vom 10.04.2013 gegen den Beschluss vom 03.04.2013 (gemeint ist wohl: 28.03.2013) wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Mannheim vorgelegt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

3

Ergänzend wird auf folgende Punkte hingewiesen:

4

Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.08.2012 von der Ermächtigung in § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht, Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.

5

Die Verordnung wurde am 31.08.2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 40, S. 1822 veröffentlicht und ist am 01.September 2012 in Kraft getreten.

6

Seit dem 01. März 2013 sind nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen."

7

Zur Frage, wie der bei Gericht einzureichende Antrag auszusehen hat, äußert sich das Bundesministerium der Justiz auf seiner homepage (Antwort Nr. 15 auf "häufig gestellte Fragen") wie folgt:

8

Der äußere Aufbau der Formulare und ihr Inhalt werden durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt bestimmt und bringen das vom Bundesjustizministerium Gewollte zum Ausdruck.

9

Weiter wird ausgeführt, dass Bearbeitungen des amtlichen Formulars z.B. zur Einbindung in Anwaltssoftware möglich ist (Antwort Nr. 22 auf "häufig gestellte Fragen"):

10

Die PDF-Dateien der Formulare sind ohne Kennwortschutz auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz in das Internet eingestellt worden. Bei PDF-Formularen ohne Kennwortschutz besteht - mit einer entsprechenden Software - die Möglichkeit, aus diesen Formularen ein bearbeitbares nicht vollständig layoutgetreues - Word-Dokument zu erstellen. Nach Durchführung von weiteren Nacharbeiten kann ebenfalls eine Darstellung erreicht werden, die der der bekannt gemachten Formulare entspricht.

11

Daraus ergibt sich, dass Vordrucke, die im Layout nicht mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen, nicht das zur Antragstellung zwingend zu verwendende amtliche Formular sind.

12

Der amtlich vorgeschriebene äußere Aufbau der Formulare (z.B. Rahmendicke auf Seite 1, abweichende Größe der anzukreuzenden Kästchen, unterschiedliche Unterstreichungen durch -verschiedene- Doppelstriche, andere Zeilen- oder Spaltenbreiten) ermöglicht es den Gerichten, relativ einfach festzustellen, ob das amtliche Formular vorliegt (gegebenenfalls auch in bearbeiteter Form, die zu gleichem Layout führt) -oder ob ein zwar an das amtliche Formular angelehnter, jedoch letztlich eigener Antragsvordruck vorliegt.

13

Seit dem 01. März 2013 sind nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.", abweichende, selbst erstellte Vordrucke sind damit unzulässig.

14

Das Bundesministerium der Justiz hat weiter unter Ziffer 18 der häufig gestellten Fragen zu den neuen Vordrucken ausgeführt:

15

Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen.

16

In Bezug auf die Forderungsaufstellung kann dies ggf. auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt, die Endbeträge jedoch in die Forderungsaufstellung des Formulars übernommen werden.

17

Eine Einreichung der amtlichen Formulare in Farbdruck wird -vorbehaltlich eventueller noch ergehender obergerichtlicher Entscheidungen- nicht gefordert, es müssen jedoch die amtlichen Formulare sein -und nicht nachgemachte eigene Vordrucke, die von der Darstellung abweichen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

18

Steht aber -schon bei einer einzigen Abweichung zum amtlichen Formular- fest, dass ein eigener Vordruck verwendet wurde, müsste das Amtsgericht den Vordruck von vorn bis hinten auf Übereinstimmung mit dem amtlichen Formular überprüfen, was der Intention des Gesetzgebers zur Einführung der amtlichen Vordrucke zuwider liefe.

19

Konsequenz aus jeder einzelnen Abweichung zwischen Antrag und amtlichen Formular ist daher die Feststellung, dass es sich bei dem zur Antragstellung verwendeten Vordruck nicht um das amtliche Formular, sondern um einen Eigenvordruck handelt.

20

Die gesetzliche Folge hiervon ist, dass der Antrag gemäß § 3 ZVFV in Verbindung mit § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO unzulässig ist.

21

Stellt das Vollstreckungsgericht daher im Antrag auch nur eine einzige Abweichung zum amtlichen Formular fest, muss es den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückweisen oder darauf hinweisen, dass der Antrag nicht auf dem amtlichen Formular gestellt ist und daher nochmals auf dem amtlichen Formular einzureichen ist.

22

Wird - wie im vorliegenden Fall - kein Antrag auf dem amtlichen Formular eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

23

Würde nämlich das Vollstreckungsgericht "sehenden Auges" einem Antrag stattgeben, der nicht auf dem amtlichen Formular gestellt ist, kämen Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche eines eventuell deswegen ausfallenden nachrangigen Gläubigers in Betracht.

24

Selbst wenn das Vollstreckungsgericht feststellt, dass im verwendeten "Eigenvordruck" keinerlei inhaltlichen Änderungen zum amtlichen Formular enthalten sind, sondern lediglich optische Änderungen an der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Darstellung der amtlichen Formulare vorgenommen wurden, bleibt dem Vollstreckungsgericht in letzter Konsequenz keine andere Wahl, als den nicht auf dem amtlichen Formular gestellten Antrag zurückzuweisen.