Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit eines Antrags bei Abweichung vom amtlichen Formular
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem vom amtlichen Formular abgewandelten Vordruck. Das Amtsgericht Mannheim hielt die verbindliche Nutzung der amtlichen Formulare nach § 3 ZVFV i.V.m. § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO für gegeben. Bereits eine einzelne Änderung macht den Antrag unzulässig. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Verwendung eines abgeänderten amtlichen Formulars als unzulässig verworfen und kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 3 ZVFV i.V.m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeführten amtlichen Formulare sind verbindlich zu nutzen; von ihnen abweichende Vordrucke sind unzulässig.
Bereits eine einzelne inhaltliche Änderung des amtlichen Formulars führt dazu, dass es sich nicht mehr um das verbindlich zu nutzende amtliche Formular handelt, sondern um einen eigenen Vordruck.
Mit der Verwendung eines abweichenden eigenen Vordrucks fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form; darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind deshalb unzulässig.
Bei Unzulässigkeit des Antrags nach den vorgenannten Regeln ist der Antrag zurückzuweisen; die Zurückweisung kann kostenpflichtig erfolgen.
Vorinstanzen
nachgehend AG Mannheim, 23. April 2013, 653 M 372/13, Beschluss
nachgehend LG Mannheim 10. Zivilkammer, 22. Mai 2013, 10 T 26/13, Beschluss
nachgehend BGH, 20. Februar 2014, VII ZB 31/13, Beschluss
Leitsatz
Veränderungen am amtlichen Formular i.S.d. § 3 ZVFV, 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO entsprechen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch des Formulars, darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unzulässig. Das gilt bereits bei einer einzelnen Änderung des Formulars.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 01.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.08.2012 von der Ermächtigung in § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht, Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.
Die Verordnung wurde am 31.08.2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 40, S. 1822 veröffentlicht und ist am 01.September 2012 in Kraft getreten.
Seit dem 01. März 2013 sind nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen."
Im Schriftsatz vom 25.03.2013 führt der Gläubigervertreter selbst aus, dass das "Machwerk" des Bundesministeriums der Justiz von ihm inhaltlich abgeändert wurde, weil seines Erachtens im amtlichen Formular Fehler enthalten seien, die von ihm korrigiert werden mussten.
Es handelt sich daher nicht mehr um das verbindlich zu nutzende amtliche Formular, sondern um einen -dem amtlichen Formular sehr ähnlich sehenden- eigenen Vordruck des Gläubigervertreters.
Seit dem 01. März 2013 sind aber nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen".
Hiervon abweichende, selbst erstellte Vordrucke, sind damit unzulässig.
Der Antrag vom 01.03.2013 war daher zurückzuweisen.