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AG Mannheim·653 M 372/13·27.03.2013

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit eines Antrags bei Abweichung vom amtlichen Formular

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVerfahrenskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem vom amtlichen Formular abgewandelten Vordruck. Das Amtsgericht Mannheim hielt die verbindliche Nutzung der amtlichen Formulare nach § 3 ZVFV i.V.m. § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO für gegeben. Bereits eine einzelne Änderung macht den Antrag unzulässig. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Verwendung eines abgeänderten amtlichen Formulars als unzulässig verworfen und kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 3 ZVFV i.V.m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeführten amtlichen Formulare sind verbindlich zu nutzen; von ihnen abweichende Vordrucke sind unzulässig.

2

Bereits eine einzelne inhaltliche Änderung des amtlichen Formulars führt dazu, dass es sich nicht mehr um das verbindlich zu nutzende amtliche Formular handelt, sondern um einen eigenen Vordruck.

3

Mit der Verwendung eines abweichenden eigenen Vordrucks fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form; darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind deshalb unzulässig.

4

Bei Unzulässigkeit des Antrags nach den vorgenannten Regeln ist der Antrag zurückzuweisen; die Zurückweisung kann kostenpflichtig erfolgen.

Relevante Normen
§ 3 ZVFV§ 829 Abs 4 S 2 ZPO§ 3 ZVFV§ 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend AG Mannheim, 23. April 2013, 653 M 372/13, Beschluss

nachgehend LG Mannheim 10. Zivilkammer, 22. Mai 2013, 10 T 26/13, Beschluss

nachgehend BGH, 20. Februar 2014, VII ZB 31/13, Beschluss

Leitsatz

Veränderungen am amtlichen Formular i.S.d. § 3 ZVFV, 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO entsprechen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch des Formulars, darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unzulässig. Das gilt bereits bei einer einzelnen Änderung des Formulars.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 01.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.08.2012 von der Ermächtigung in § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht, Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.

3

Die Verordnung wurde am 31.08.2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 40, S. 1822 veröffentlicht und ist am 01.September 2012 in Kraft getreten.

4

Seit dem 01. März 2013 sind nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen."

5

Im Schriftsatz vom 25.03.2013 führt der Gläubigervertreter selbst aus, dass das "Machwerk" des Bundesministeriums der Justiz von ihm inhaltlich abgeändert wurde, weil seines Erachtens im amtlichen Formular Fehler enthalten seien, die von ihm korrigiert werden mussten.

6

Es handelt sich daher nicht mehr um das verbindlich zu nutzende amtliche Formular, sondern um einen -dem amtlichen Formular sehr ähnlich sehenden- eigenen Vordruck des Gläubigervertreters.

7

Seit dem 01. März 2013 sind aber nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen".

8

Hiervon abweichende, selbst erstellte Vordrucke, sind damit unzulässig.

9

Der Antrag vom 01.03.2013 war daher zurückzuweisen.