Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Hoffahrzeugs mit einem Kfz auf einem Privatgelände mit der Beschilderung "Hoffahrzeug hat Vorfahrt" an der Hofeinfahrt
KI-Zusammenfassung
Streit um Schadensersatz nach Zusammenstoß auf einem Privatgelände mit Beschilderung „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“ und Hinweis „Hier gilt die StVO“. Das Gericht entscheidet teil- bzw. quotenweise zugunsten der Klägerin, da beide Fahrer sorgfaltspflichtwidrig handelten. Die Vorfahrtsbeschilderung gilt nur im Sinne der StVO an Kreuzungen/Einmündungen; bei untypischen Manövern gilt erhöhte Sorgfaltspflicht (§ 9 StVO).
Ausgang: Klage und Widerklage teilweise stattgegeben: Haftungsquote 60% zu 40% zugunsten der Klägerin, beide Seiten teils schadensersatzpflichtig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschilderung „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“ ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen; der Zusatz „Hier gilt die StVO" bewirkt, dass anstelle des § 8 StVO von einer Vorfahrt zugunsten des Hoffahrzeugs in Vorfahrtssituationen auszugehen ist.
Die Vorfahrtregel begründet keinen allgemeinen Vorrang bei beliebigen Fahrmanövern; sie bezieht sich auf Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen und nicht auf jede Fahrtkonstellation.
Bei untypischen oder gefährlichen Fahrmanövern ist gemäß § 9 StVO äußerste Sorgfalt geboten; das Unterlassen rechtzeitiger Anzeigen (Blinken) und die Nichtbeachtung nachfolgender Verkehrsteilnehmer begründen ein Mitverschulden.
Geschwindigkeitsüberschreitung und regelwidriges Überholen auf einem Hofgelände stellen verschuldensbegründende Umstände dar und rechtfertigen eine überproportionale Haftungsquote zugunsten des Geschädigten.
Vorinstanzen
nachgehend LG Mannheim 1. Zivilkammer, 8. August 2014, 1 S 35/14, Urteil
Leitsatz
1. Die Beschilderung "Hoffahrzeug hat Vorfahrt" an einer Hofeinfahrt zu einem Privatgelände ist in seiner Gesamtheit zu würdigen.(Rn.36)
2. Die zusätzliche Beschilderung, "es gelten die Vorschriften der StVO" bedeutet, anstelle des § 8 StVO ist von einer Vorfahrt zugunsten des Hoffahrzeugs auszugehen. Vorfahrt meint dabei die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, nicht einen allgemeinen Vorrang in jeder Verkehrssituation. Bei einem untypischen, gefährlichen Fahrmanöver ist jedenfalls gem. § 9 StVO die äußerste Sorgfalt einzuhalten.(Rn.36)
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Gelände.
Am 08.06.2012 ereignete sich gegen 5:50 Uhr auf dem Gelände der Firma … in Mannheim ein Unfall zwischen dem Wechselbrückenhubfahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten mit der Identifikationsnummer: …, welches vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde, sowie dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1) gefahren wurde. Bei dem Fahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten handelt es sich um ein Hoffahrzeug, welches ausschließlich auf dem Gelände der Firma … eingesetzt wird und deshalb auch über keine Zulassung verfügt.
Das Gelände ist vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt und an der Zufahrt mit folgenden Hinweisschildern versehen:
1. Hier gilt die StVO
2. Höchstgeschwindigkeit 15 km/h
3. Hoffahrzeug hat Vorfahrt.
Der Drittwiderbeklagte fuhr das Fahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten auf dem Gelände der Firma …. Der Beklagte zu 1) fuhr hinter ihm. Als der Drittwiderbeklagte, nachdem er zunächst nach links lenkte, im weiteren Verlauf einen Bogen nach rechts machte, fuhr der Beklagte zu 1) rechts am Fahrzeug vorbei, wobei es zum Zusammenstoß kam.
Aus einem zunächst geltend gemachten Schaden i.H.v. 5.988,87 € (Reparaturkosten netto i.H.v. 5958,87 € zzgl. Kostenpauschale i.H.v. 30.- €) regulierte die Beklagte zu 3) am 01.10.2012 2.991,94 €. Auf eine Gebührenrechnung über 527.- € zahlte die Beklagte zu 3) 265,64 €.
Die Klägerin und Widerbeklagte behauptet, der Drittwiderbeklagte habe beabsichtigt mit dem Fahrzeug einen auf der Ablagefläche links der Fahrbahn abgestellten Container aufzunehmen und sei zu diesem Zweck das Fahrzeug zunächst nach links gefahren, um sodann einen Bogen nach rechts zu fahren, um anschließend rückwärts an den Container heranzufahren. Dies sei für den Beklagten zu 1) auch erkennbar gewesen.
Während der Drittwiderbeklagte einen Bogen nach rechts gefahren sei, habe der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Drittwiderbeklagten überholt, wobei es zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Der Beklagte zu 1) sei dabei weit mehr als die erlaubten 15km/h gefahren.
Die Klägerin und Widerbeklagte ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe beim Vorbeifahren nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und das Vorfahrtsrecht des Drittwiderbeklagten, welches durch das Schild an der Geländeeinfahrt uneingeschränkt gelte und auch bei der hier zu beurteilenden Situation einen Vorrang des Hoffahrzeugs regle, nicht beachtet. Somit sei von einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) auszugehen.
Die Klägerin beantragte zunächst,
Nachdem im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt werden konnte, dass es sich bei dem beschädigten Hoffahrzeug um ein, im Rahmen eines Leasingvertrags sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt, die Klägerseite dann eine Erklärung der Eigentümerin zur Geltendmachung von Ansprüchen vorlegte, beantragt die Klägerin nun,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin beantragt,
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, das Fahrzeug vor ihm würde bei der Fahrt nach links dort anhalten oder ein Ladegeschäft verrichten. Der Drittwiderbeklagte habe das Fahrzeug, als sich der Beklagte zu 1) neben dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten befand, plötzlich und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und Blinkzeichen zu setzen nach rechts ausgeholt. Der Beklagte zu 1) sei vor dem Unfall nicht zu schnell gefahren. Selbst wenn er zu schnell gefahren sein sollte, hätte er keine Möglichkeit gehabt den Unfall zu vermeiden.
Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin ist der Auffassung, dass die Beschilderung „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“ nicht automatisch zu einer Alleinhaftung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Die Vorfahrtsregel könne allenfalls an Kreuzungen und Einmündungen, jedoch nicht bei jedem Fahrmanöver gelten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2013 verwiesen.
Das Gericht hat auf Grundlage des Beschlusses vom 14.06.2013 Beweis verhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten ( AS 80ff. ) verwiesen.
Mit Beschluss vom 13.12.2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze wurden bis zum 03.01.2014 berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage sind nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 592,39 € gemäß §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 823 BGB, 115 I VVG, 4 StVO (wobei der zuletzt gestellte Antrag im Hinblick auf die vorgelegten Schreiben der Leasingfirma nicht zu beanstanden ist) . Die Widerklägerin hat gegen die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1409,02€ gemäß §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 823 BGB, 9 StVO.
Das Unfallgeschehen, das zwischen den Parteien im Kern unstreitig ist und bei dem die näheren Umstände, im Besonderen die durch den Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit durch das eingeholt Gutachten geklärt werden konnte, war für beide Seiten, für beide am Unfall beteiligten Fahrer nicht unvermeidbar.
Die beiden Fahrer hätten als Idealfahrer mit äußerst möglicher Sorgfalt den Unfall dadurch vermeiden können, dass zum einen der Beklagte zu 1) die vorgegebene Geschwindigkeit eingehalten und nicht rechts überholt hätte, zum anderen der Drittwiderbeklagte beim Abbiegen nach rechts die erforderlich Sorgfalt beachtet (und dabei das überholende Fahrzeug berücksichtigt) hätte, auch entsprechende Lichtzeichen gegeben hätte.
Dies führt zu einer Quote von 60% zu 40 % zugunsten der Klägerin. Vorliegend war für das gesamte Gelände ein Schild aufgestellt, welches ausdrücklich auf die gewollte Geltung der StVO hinweist, weshalb diese für den zu entscheidenden Fall zu beachten war.
Der Drittwiderbeklagte wollte, nach dem Fahren nach links, eine Rechtskurve fahren, um sodann rückwärts zu fahren und einen Container aufzunehmen. Nach § 9 StVO hätte der Drittwiderbeklagte seine Manöver deutlich und rechtzeitig durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen müssen. Dies ist - unstreitig - nicht geschehen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorgenommenen Schlenker nach links, um dann wieder nach rechts zu drehen (um in der Folge rückwärts zu fahren) um ein untypisches, gefährliches Fahrmanöver, bei dem äußerste Sorgfalt zu halten ist, bei dem an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere, wenn man durch einen einfachen Blick in den Rückspiegel bemerken muss, dass sich hinter dem eigenen Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug befindet, dessen Überholen in der Folgezeit nahe liegt, das aber - wie der weiter Unfallverlauf zeigt - schlichtweg nicht beachtet wird, auf dessen Fahrverhalten nicht erkennbar reagiert wird. Der Drittwiderbeklagte hätte hier, wenn er sich ordnungsgemäß mit der erforderlichen Sorgfalt verhalten hätte, erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1) dabei ist, an ihm rechts vorbeizufahren. Er hätte danach seine eigene Bogenfahrt unterbrechen und warten müssen bis der Beklagte zu 1) an ihm vorbeigefahren ist.
Die Beschilderung an der Hofeinfahrt „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“, steht dem nicht entgegen. Das Gericht geht davon aus, dass das aufgestellte Verkehrsschild in seiner Gesamtheit zu würdigen ist. Es gelten die Vorschriften der StVO, wobei anstelle des § 8 StVO von einer Vorfahrt zugunsten des Hoffahrzeugs auszugehen ist. Vorfahrt meint dabei jedoch aus Sicht des Gerichts die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, nicht einen allgemeinen Vorrang in jeder Verkehrssituation. Vorliegend ist kein Fall einer Vorfahrtssituation an Kreuzungen und Einmündungen zu erkennen. Es handelt sich vielmehr um eine Bogenfahrt und einen Überholvorgang.
Selbst bei einer Vorrangsregelung würde zudem die seitens des Drittwiderbeklagten in der konkreten Situation nicht beachtete Sorgfalt bei der angesetzten Fahrlinie zu einem Mitverschulden führen, wäre auch in diesem Fall nicht von einem alleinigen oder weite überwiegenden / zurückdrängenden Verschulden des Beklagten zu 1) an einem Verkehrsunfall führen.
Auch der Beklagte zu 1) hat schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Auf einem Hofgelände ist mit „unübliche“ Fahrweisen zu rechnen, ein Überholen hat grds. links stattzufinden und die Verkehrssituation war aufgrund des ursprünglichen Bogens nach links nicht eindeutig. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1), wie im Sachverständigengutachten festgestellt wurde, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beschilderung an der Hofeinfahrt regelt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h. Laut Sachverständigengutachten fuhr der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 31 bzw. 32 km/h. Damit fuhr der Beklagte zu 1) doppelt so schnell wie von der Höchstgeschwindigkeit vorgegeben war. Dem Beklagten zu 1) ist daher der Vorwurf zu machen, dass er in der vorgefunden Situation nicht entweder hält oder mit äußerster Sorgfalt an dem (rangierenden) Hoffahrzeug vorbei fährt, ggfs. durch z.B. Hupen auf sich gesondert aufmerksam macht, sondern mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit rechts überholt, ohne sich über die Situation sicher sein zu können.
Beide Fahrer haben sich nicht verkehrsgerecht verhalten und den Unfall verschuldet. Aufgrund der deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) geht das Gericht von einer Quote von 60% zugunsten der Klägerin aus.
Die jeweiligen Schadenspositionen waren im Wesentlichen unstreitig, für die Auslagenpauschale nimmt das Gericht lediglich einen Betrag in Höhe von 15 € an.
Damit ergibt sich ein von Beklagtenseite zu zahlender Betrag i.H.v. 592,38 €, von Widerbeklagtenseite zu zahlender Betrag i.H.v. 1.409,02 €. In entsprechender Höhe waren der Klage und Widerklage stattzugeben, im Übrigen waren sie abzuweisen.
Außergerichtliche Anwaltskosten errechneten sich aus dem insgesamt zu zahlenden Betrag und einer 1,3 Gebühr (statt 1,5).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 100, 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.