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AG Mannheim·10 C 3856/19·29.09.2019

Verzugskostenpauschale bei mehreren Forderungen

ZivilrechtSchuldrecht (Verzug)KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlungen aus mehreren Rechnungen einschließlich der 40 €-Verzugskostenpauschale. Streitgegenstand war, ob die Pauschale bei mehreren in Verzug geratenen Forderungen mehrfach oder nur einmal bei gemeinsamer Verfolgung anfällt. Das Gericht sprach Zinsen und eine einmalige Pauschale zu, wies die übrigen Ansprüche ab und begründete dies mit der Einheitlichkeit der Rechtsverfolgung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zinsen und einmalige Verzugskostenpauschale von 40 € zugesprochen, Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist eine Verzugsfolge und knüpft am Verzug einzelner Forderungen an.

2

Verzug ist ein statusbezogenes Merkmal der jeweiligen Forderung; mehrere Forderungen können grundsätzlich gesondert in Verzug geraten.

3

Fällt die Rechtsverfolgung mehrerer in Verzug geratener Forderungen in einen einzigen Verfolgungsvorgang (Lösung der Rechtsverfolgungseinheit), so ist die 40‑Euro‑Pauschale nur einmal geschuldet.

4

Ob die Pauschale auf vorgerichtliche externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, wird nur entscheidungserheblich, wenn solche Kosten geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 288 Abs. 5 BGB§ 288 Abs 5 S 1 BGB§ 313a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ 288 Abs. 5 S. 2 BGB

Orientierungssatz

Die 40 Euro-Pauschale fällt in Konstellationen mit mehreren in Verzug gekommenen Forderungen nur einmal an, wenn die zusammengefasste Verfolgung dieser Forderungen in einem einzigen Vorgang erfolgt (sogenannte Lösung der Rechtsverfolgungseinheit).(Rn.3)

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin noch 4,03 € ausgerechnete Zinsen sowie 40,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstaats werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf § 307 ZPO.

3

Weiter schuldet die Beklagte noch die Zahlung einer Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Der Pauschalanspruch ist eine Verzugsfolge, und der Verzug ist ein Status einer ganz bestimmten Forderung. Bestehen zwischen denselben Parteien mehrere Forderungen, so kann der Schuldner grundsätzlich mit jeder dieser Forderungen in Verzug geraten. Dementsprechend kann die Pauschale auch mehrfach anfallen. Entscheidend ist im Ausgangspunkt, ob es sich um eine Einzelforderung handelt, die für sich genommen in den Verzugsstatus übergehen kann; das Gesetz behandelt Ratenschulden als Einzelforderungen, § 288 Abs. 5 S. 2 (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 288 Rn. 34). Die Beklagte hat aber unwiderlegt bestritten, dass hinsichtlich der einzelnen Rechnungen die Klägerin diese jeweils überhaupt einzeln bei der Beklagten zur Zahlung angemahnt gehabt hätte; zugestanden wurde beklagtenseits lediglich eine Mahnung mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 hinsichtlich aller rückständigen Rechnungen. Die 40 Euro-Pauschale fällt in derartigen Konstellationen für mehrere in Verzug gekommene Forderungen nur einmal an, wenn die zusammengefasste Verfolgung dieser Forderungen in einem einzigen Vorgang erfolgt (sogenannte Lösung der Rechtsverfolgungseinheit): es handelt sich um denselben Rechtsgedanken, aus dem heraus bei objektiver Klagehäufung nur eine einheitliche Verfahrensgebühr anfällt, vgl. VV 3100 RVG (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 288 Rn. 34). In übersteigender Höhe war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen.

4

Zutreffend weist die Klägerseite allerdings darauf hin, dass es vorliegend entscheidungserheblich auf die Frage nicht ankommt, ob die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf externe vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, da solche vorliegend nicht geltend gemacht werden.