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AG Mannheim·10 C 3377/17·03.01.2018

Stromlieferungsvertrag: Pflicht des Energieversorgers zur Mitteilung eines Termins zur Versorgungssperre wegen rückständiger Zahlungen

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsvertrag (Stromlieferungsvertrag)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage zurück; das Gericht entschied kostenpflichtig zu ihren Lasten. In der Sache stellte das Gericht fest, dass bei Zutritt zum Zähler zwecks Versorgungssperre zuvor ein konkreter Termin mitzuteilen ist. Eine bloße Ankündigung nach §19 Abs.3 StromGVV, die nur den Beginn der Unterbrechung nennt, genügt nicht. Die Entscheidung betont Billigkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zum Schutz des Kunden.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren eingestellt und Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt der Zutritt zum Zähler aus anderen Gründen als zur Ablesung (z.B. zur Durchführung einer Versorgungssperre), muss der Energieversorger dem Kunden zuvor einen konkreten Termin mitteilen.

2

Eine Mitteilung nach § 19 Abs. 3 StromGVV, die lediglich den Zeitpunkt ab dem möglichen Beginn einer Unterbrechung angibt, ersetzt nicht die Verpflichtung, einen konkreten Zutrittstermin mitzuteilen.

3

Maßnahmen zur Unterbrechung der Grundversorgung sind unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzipien durchzuführen; dem Kunden darf nicht zugemutet werden, dauerhaft in der Nähe des Zählers zu verbleiben.

4

Bei Rücknahme der Klage entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO; die Kosten können der zurücknehmenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 24 NAV§ 21 S 3 NAV§ 19 Abs 3 StromGVV§ 21 S. 3 NAV§ 19 Abs. 3 StromGVV§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Orientierungssatz

Soweit § 21 S. 3 NAV anordnet, beim Zutritt zum Zähler aus anderen Gründen als zum Zwecke der Ablesung müsse kein Ersatztermin angeboten werden, folgt daraus im Umkehrschluss, dass jedenfalls in diesen Fällen zuvor ein konkreter Termin mitzuteilen ist, an dem das Vorhaben durchgeführt werden soll (Anschluss OLG Hamm, 25. Juli 2011, 2 W 24/11). Es reicht nicht die Ankündigung gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV, die mitteilt ab welchem Zeitpunkt eine Versorgungsunterbrechung erfolgen wird.(Rn.3)

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden. Eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagtenseite gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nicht veranlasst.
...

2

Dazu kommt, dass weder ersichtlich ist noch sonst dargelegt ist, dass der Beklagtenseite überhaupt ein konkreter Termin gemäß § 21 NAV mitgeteilt worden war, zu welchem die Unterbrechung konkret vorgenommen werden sollte. Die Klägerin legt mit der Anlage K3 nur eine Ankündigung gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV vor, welche aber nur zum Inhalt hat, ab welchem Zeitpunkt die Unterbrechung erfolgen wird. Nach der Begründung des Gesetzgebers hat diese Mitteilung aber (nur) den Schutzzweck, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2 dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sich darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 10 S 56/12 -, Rn. 4, juris).

3

Das gemäß §§ 21, 24 NAV durchzuführende Verfahren ist hiervon aber gesondert zu behandeln. Aus § 21 S. 3 NAV folgt, dass wenn beim Zutritt zu dem Zähler aus anderen Gründen als zum Zwecke der Ablesung zwar kein Ersatztermin anzubieten ist, im Umkehrschluss, dass dann in diesen Fällen dann aber zuvor ein konkreter Termin mitgeteilt wird, an welchem dieses Vorhaben durchgeführt werden soll. Dies wird gestützt durch die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 25.7.2011 - 2 W 24/11 (BeckRS 2011, 140563, beck-online) wenn es dort ausdrücklich heißt, „weitere Voraussetzung ist, dass der Anschlussnehmer oder Nutzer zuvor über den beabsichtigten Zutritt benachrichtigt wird“.

4

Einen derartigen konkreten Termin zu fordern, ist auch keine bloße Förmelei. Vorliegend war mit Schreiben vom 15.05.2017 angekündigt worden, dass die Unterbrechung ab dem 19.05.2017 erfolgen wird. Nach Klägervortrag erschien dann der Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens am 24.05.2017, um die Energiezufuhr zu sperren. Auch im Hinblick auf berufliche und sonstige Verpflichtungen kann aber auch dem säumigen Anschlussnehmer nicht zugemutet werden, ab dem Datum der angekündigten Unterbrechung sich gewissermaßen rund um die Uhr so in der Nähe des Zählers aufzuhalten, dass dann ein plötzlich und unangekündigt erscheinender Mitarbeiter Zutritt zu diesem hat.