Gerichtskosten: Kostenfestsetzung gegen gebührenbefreite Partei auf Grundlage eines Vergleichs
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem Gerichtskosten festgesetzt wurden. Streitpunkt war, ob eine gebührenbefreite Partei durch eine im Vergleich getroffene Kostenübernahme belastet werden kann. Das Gericht gab der Erinnerung statt und stellte fest, dass eine Parteivereinbarung die gesetzliche Gebührenbefreiung (§ 2 GKG) nicht aufhebt. Die Sache wurde zur Neufestsetzung an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Zurückverweisung an Rechtspfleger zur Neufestsetzung, da Vergleich die Gebührenbefreiung nicht aufhebt.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG dürfen Gerichtskosten nicht gegen eine gebührenbefreite Partei festgesetzt werden.
Eine im Wege des Vergleichs geschlossene Parteivereinbarung, durch die die gebührenbefreite Partei (teilweise) Kosten übernimmt, beseitigt oder modifiziert die gesetzliche Kostenfreiheit nicht.
Erfolgt eine Kostenfestsetzung unter Vernachlässigung der Gebührenbefreiung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an den zuständigen Rechtspfleger zurückzuverweisen.
Die materielle Rechtsstellung der Gebührenbefreiung kann nicht durch parteivertragliche Abreden im Vergleich umgangen werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Mannheim, 6. November 2015, 10 C 238/15
Leitsatz
Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (Anschluss OLG Koblenz, 20. August 2007, 14 W 605/07, JurBüro 2008, 209).(Rn.1)
Tenor
1. Der Erinnerung der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 93) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2015 (Bl. 88ff) wird stattgegeben.
2. Das Verfahren wird an den/die zuständigen) Rechtspfleger/-in zurück verwiesen zur Neufestsetzung der Kosten auf Basis unten folgender Rechtslage.
Gründe
Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG können gegen eine gebührenbefreite Partei Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; Beck RS 2008, 03960).