Fiktive Schadensberechnung beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten, Kosten der Beilackierung und der UPE-Aufschläge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem Kfz-Unfall, insbesondere Verbringungskosten, Kosten der Beilackierung und UPE-Zuschläge. Streitpunkt war, ob diese Posten bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind. Das AG Mannheim gab der Klage vollumfänglich statt, weil nachgewiesen wurde, dass markengebundene Fachwerkstätten solche Kosten tatsächlich berechnen und das Gutachten als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO genügt.
Ausgang: Klage auf fiktive Reparaturkosten in voller Höhe stattgegeben; Verbringungs‑, Beilackierungs‑kosten und UPE‑Zuschläge als erstattungsfähig anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich wäre; ein Sachverständigengutachten kann nach § 287 ZPO als hinreichende Schätzungsgrundlage dienen.
Verbringungskosten sind in der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn der Geschädigte darlegt, dass regionale markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise solche Kosten berechnen.
Kosten der Beilackierung sind bei der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen, wenn sie in den örtlichen Gepflogenheiten markengebundener Fachwerkstätten tatsächlich anfallen.
UPE‑Zuschläge, die von markengebundenen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden, sind Bestandteil der erstattungsfähigen Kosten bei der fiktiven Abrechnung, sofern dies substantiiert vorgetragen wird.
Leitsatz
Verbringungs- und Beilackierungskosten sind auch bei der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig, da davon auszugehen ist, dass diese Kosten auch in der markengebundenen Fachwerkstatt erhoben würden.
Orientierungssatz
Auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten sowie die Kosten der Beilackierung sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigungsfähig, wenn der Geschädigte darlegt, dass regionale markengebundene Fachwerkstätten sowohl Verbringungskosten als auch die Kosten der Beilackierung berechnen. Da der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.(Rn.5)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.7.2013, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 43,32 € an die ... Rechtsschutz Versicherung, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a, 495 a ZPO)
I.
Die zulässige Klage hat in de Sache voll umfänglich Erfolg.
Dem Kläger steht nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG ein Anspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden aufgrund des Verkehrsunfalls des Versicherungsnehmers des Beklagten vom 27.5.2013, bei dem dem Kläger ein Reparaturschaden entstand, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung anstelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für das Instandsetzen des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen H. vom 29.5.2013 dargetan. Das Gutachten stellt eine hinreichende Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO dar.
Auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten sowie die Kosten der Beilackierung sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigungsfähig. Der Kläger legt hierzu dar, dass regionale markengebundene Fachwerkstätte sowohl Verbringungskosten als auch die Kosten der Beilackierung berechnen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden. Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass entsprechende Zuschläge und Kosten der Beilackierung in tatsächlicher Höhe erhoben würden (vgl. Münchner Kommentar-Oetker, BGB, Kommentar, 6. Aufl., § 249 Rdz. 372; KG Berlin - 22 U 224/06). Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige seine Begutachtung entgegen den örtlichen Gepflogenheiten vorgenommen hätte.
Der Verzugszinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die ... Rechtschutzversicherung steht dem Kläger als weiterer Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe aus dem streitgegenständlichen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.