Räumungsschutz wegen emotionaler Bindung an ein Tier
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Räumungsschutz nach § 765a ZPO wegen angekündigter Räumung, bei der Kühe betroffen wären. Zentral war, ob Tier- und Schuldnerinteressen eine Vollstreckung verhindern. Das Gericht stellte fest, dass vorrangig das Tierwohl nach § 1 TSchG zu beachten ist und das Schuldnerinteresse nur bei besonderer sittenwidriger Härte gilt. Da der Gläubiger tierschutzgerechte Unterbringung zusicherte, wurde der Antrag abgewiesen und die Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Räumungsschutz nach § 765a ZPO wegen drohender Mitnahme von Nutztieren als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldnerin
Abstrakte Rechtssätze
Trifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, hat das Vollstreckungsgericht bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen; die Vollstreckung ist an § 1 Satz 1 TSchG zu orientieren.
Das Interesse des Schuldners, dass ein Tier nicht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen wird, ist nur bei der Prüfung maßgeblich, ob die Vollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt.
Eine sittenwidrige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn älteren und alleinstehenden Schuldnern ein Tier mit besonderer emotionaler Bindung genommen werden soll.
Erfolgt durch den Gläubiger die Abholung und tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere, erfüllt dies die Anforderungen an den Tierschutz und begründet regelmäßig keinen Räumungsschutz; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 788 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Das Interesse des Schuldners daran, dass ein Tier von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht betroffen wird, ist lediglich bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Zwangsvollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn einem älteren und alleinstehenden Schuldner durch die Vollstreckung ein Tier genommen werden soll, zu dem er eine besondere emotionale Bindung hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 03.01.2022, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch den Gerichtsvollzieher … zu 3 DR II 931/21 für den 19.01.2022 angekündigte Räumung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Der gestellte Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin trägt vor, dass sich auf dem von der Räumung betroffenen Grundstück in Stallungen Kühe befinden. In der Kürze der Zeit, ließe sich für die Tiere keine Unterbringungsmöglichkeit finden. Hierzu ist wie folgt auszuführen:
Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, hat das Vollstreckungsgericht gem § 765 a I 3 bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Diese Vorschrift betrifft nur die Interessen des Tieres; die Vollstreckung muss sich an § 1 Satz 1 TSchG orientieren. Das Interesse des Schuldners daran, dass das Tier von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen wird, ist lediglich bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Zwangsvollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn älteren und alleinstehenden Schuldnern durch die Vollstreckung ein Tier genommen werden soll, zu dem sie eine besondere emotionale Bindung haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unabhängig davon hat der Gläubiger mitgeteilt, dass die Tiere abgeholt, dem Tierwohl entsprechend untergebracht und versorgt werden. Dem Tierschutz ist somit Genüge getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.