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AG·M 117/24 (2)·05.08.2024

Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ein und rügte fehlende Mahnung nach NVwVG. Das Gericht hält die Erinnerung für unbegründet: Für nach RBStV festgesetzte Beiträge gilt das Landesvollstreckungsrecht (hier BayVwZVG), nicht das NVwVG. Eine Vorprüfung durch Gericht oder Gerichtsvollzieher zur Mahnung ist nicht vorgesehen.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vollstreckung von nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgesetzten Beiträgen sind die für die Vollstreckung maßgeblichen Vorschriften des anwendbaren Landesvollstreckungsrechts (hier: BayVwZVG) anzuwenden; das NVwVG findet insoweit keine Anwendung.

2

Trägt die Ausfertigung eines Verwaltungsakts den Vermerk, dass sie vollstreckbar ist, obliegt die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen der anordnenden Behörde; Gericht und Gerichtsvollzieher sind insoweit nicht zur materiellen Überprüfung zuständig.

3

Art. 19 BayVwZVG setzt für die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung nicht voraus, dass der Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung gemahnt worden ist; das Fehlen einer Mahnung begründet daher nicht ohne weiteres die Unbegründetheit der Vollstreckung.

4

Die Abnahme der Vermögensauskunft kann vom Gläubiger nach den einschlägigen Bestimmungen des BayVwZVG veranlasst werden; das Verfahren richtet sich insoweit nach den Vorschriften des 8. Buches ZPO.

Relevante Normen
§ NVwVG § 3, § 4§ RBeitrStV § 9 Abs. 2 Nr. 4, § 10 Abs. 6§ BayVwZVG Art. 19, Art. 23, Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 27§ NVwVG§ 766 ZPO§ NVwVG §§ 3, 4

Leitsatz

Bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sind vorliegend die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) nicht anwendbar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 30.05.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 190,04 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks zur Beitragsnummer … vom 02.05.2024 wurde das Amtsgericht Sonthofen ersucht, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus den Festsetzungsbescheiden vom 01.11.2023 und 02.01.2024 zu betreiben.

2

Mit Verfügung vom 27.05.2024 wurde durch die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 20.06.2024 bestimmt.

3

Mit Schreiben vom 30.05.2024 legte der Schuldner Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin nach § 766 ZPO ein mit der Begründung, er sei entgegen der gesetzlichen Bestimmungen in §§ 3, 4 NVwVG vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht gemahnt worden.

4

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

5

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben, insbesondere Titel, Klausel und Zustellung.

6

Die Vorschriften des Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) kommen vorliegend nicht zur Anwendung.

7

Die Rundfunkbeiträge werden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgesetzt. Rückständige Beiträge werden gemäß § 10 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (in Bayern durch den Bayerischen Rundfunk gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) festgesetzt. Ebenso ist die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen befugt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Die Festsetzungsbescheide werden gemäß § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, mithin nach den Regelungen des BayVwZVG. Durch die Anbringung des Vermerks „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ übernimmt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 24 Abs. 2 BayVwZVG die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Artikel 19 und 23 BayVwZVG vorliegen. Dem Gerichtsvollzieher, dem Vollstreckungsgericht und auch dem Beschwerdegericht steht eine Überprüfungsmöglichkeit dieser Voraussetzungen nicht zu. Zudem sieht Art. 19 BayVwZG gerade nicht als Voraussetzung der Vollstreckung vor, dass der Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung gemahnt wurde. Art. 19 BayVwZG lautet:

„Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1.wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder

2.wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder

3.wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

(2) Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.“

8

Gemäß Artikel 27 Abs. 1, 26 Abs. 2 BayVwZVG kann sich der Gläubiger bezogen auf die Abnahme der Vermögensauskunft des Gerichtsvollziehers bedienen. Das Verfahren richtet sich gemäß Artikel 26 Abs. 7 BayVwZVG nach dem 8. Buch der ZPO. Das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin ist somit nicht zu beanstanden.

9

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte entsprechend § 25 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVG auf den Wert der der Vollstreckung zugrundeliegenden Hauptforderung.