Zurückverweisung eines OWi-Verfahrens wegen unbehandeltem Antrag nach §62 OWiG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein; sein Verteidiger stellte mehrfach einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §62 OWiG und beantragte Akteneinsicht. Die Verwaltungsbehörde ging auf den Antrag nicht ein und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Das Amtsgericht verweist das Verfahren gemäß §69 Abs.5 OWiG an die Behörde zurück, damit diese den Antrag vorlegt.
Ausgang: Ordnungswidrigkeitenverfahren an das Landratsamt Ludwigsburg zurückverwiesen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §62 OWiG unbehandelt blieb
Abstrakte Rechtssätze
Wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §62 OWiG von der Verwaltungsbehörde nicht behandelt und nicht zurückgenommen, ist das Verfahren gemäß §69 Abs.5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, damit diese die Akten zur Entscheidung über den Antrag vorlegt.
Die bloße Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nach §69 OWiG enthebt die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, zuvor gestellte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu beachten oder dem Gericht vorzulegen.
Ein mehrfach gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Verteidiger ist als substantiiertes Verfahrensbegehren zu behandeln; das Unterlassen einer Entscheidung durch die Behörde begründet die Zurückverweisung nach §69 Abs.5 OWiG.
Tenor
Das vorliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die ursprünglich zuständige Verwaltungsbehörde, das Landratsamt Ludwigsburg,
zurückverwiesen.
Gründe
Das Landratsamt Ludwigsburg erließ am 07.10.2024 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht am 24.10.2024 Einspruch einlegte. Sodann legitimierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger des Betroffenen und beantragte Akteneinsicht. Nachdem ihm diese seiner Auffassung nach nur unvollständig gewährt wurde, beantragte er mit Schriftsatz vom 09.12.2024 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG. Ohne hierauf einzugehen, räumte die Behörde dem Verteidiger eine zweiwöchige Einspruchsbegründungsfrist ein und kündigte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft an. Daraufhin wiederholte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.12.2024 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und bat nachdrücklich um Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht zur Entscheidung über seinen Antrag. Ausweislich des Telefonvermerks vom 23.12.2024 teilt der Verteidiger fernmündlich mit, er wolle sich am Montag bezüglich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung melden. Eine weitere Stellungnahme des Verteidigers oder ein anderweitiger Vermerk findet sich im weiteren Verfahrensverlauf nicht, als nächster Verfahrensschritt erfolgte vielmehr am 15.01.2025 die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gemäß § 69 OWIG.
Der zweifach gestellte Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wurde seitens der Behörde offensichtlich vollkommen übergangen. Eine Antragsrücknahme erfolgte ausweislich des Akteninhalts ebenfalls nicht. Das Verfahren war daher gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, damit diese die Akten zunächst zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorlegt.