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AG Leutkirch·1 OWi 51 Js 26383/23·17.01.2024

AG Leutkirch: Vorsätzliches Befahren der Rettungsgasse – 240 € und 1 Monat Fahrverbot

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene befuhr auf der BAB 96 in einem unfallbedingten Stau über ca. 2–3 km die gebildete Rettungsgasse mit mindestens etwa 25 km/h. Streitpunkt war insbesondere Vorsatz sowie die Rechtsfolgen (Regelbuße und Regelfahrverbot) und ob Rechtfertigungs- bzw. Absehensgründe vorliegen. Das Gericht verurteilte wegen vorsätzlicher unberechtigter Nutzung der Rettungsgasse zu 240 € Geldbuße und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Eine behauptete drohende Motorüberhitzung rechtfertige das Befahren nicht; zudem seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Absehen vom Regelfahrverbot tragen.

Ausgang: Betroffener wegen vorsätzlichen Befahrens der Rettungsgasse zu 240 € und 1 Monat Fahrverbot verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unberechtigte Benutzung einer gebildeten Rettungsgasse auf Autobahnen oder Außerortsstraßen erfüllt den Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO und § 24 StVG, wenn ein Fahrzeugführer die freie Gasse willentlich als Fahrspur nutzt.

2

Vorsatz beim Befahren der Rettungsgasse liegt vor, wenn der Fahrzeugführer erkennt, dass eine Rettungsgasse für Polizei- oder Hilfsfahrzeuge gebildet wurde, und sich gleichwohl bewusst zur Nutzung dieser Gasse entschließt.

3

Eine drohende Überhitzung des Fahrzeugmotors stellt regelmäßig keine Rechtfertigung dar, die Rettungsgasse über eine längere Strecke zu befahren; zumutbare Alternativen wie Anhalten, Abstellen und Abkühlenlassen sind vorrangig.

4

Das in Nr. 50a BKat vorgesehene Regelfahrverbot kann bei einer groben Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 StVG grundsätzlich verhängt werden, wenn keine besonderen Umstände einen herabgesetzten Handlungs- oder Erfolgsunwert begründen.

5

Von einem Regelfahrverbot ist nicht allein deshalb abzusehen, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Einsatzfahrzeugs gekommen ist; maßgeblich ist die abstrakte Gefährdung und Störung der für Einsatz- und Hilfsfahrzeuge vorgesehenen Durchfahrtmöglichkeit.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Verbindung mit § 24 StVG§ 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG§ 24, 25 StVG§ Nr. 50a BKat§ 1 Abs. 1 BKatV§ 267 Abs. 1 S. 3 SPO

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher mit einem Fahrzeug erfolgter unberechtigter Benutzung einer freie Gasse, vorgesehen für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf einer Autobahn oder Außerortsstraße, zu der Geldbuße von 240,- € verurteilt.

D. Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 (vier) Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 50a BKat

Gründe

I.

1

Der ... geborene Betroffene ist Gabelstaplerfahrer in Vollzeit in einem Logistikzentrum auf der „grünen Wiese“ in ... Er arbeitet dort im Zweischichtbetrieb zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr, entweder von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr oder von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr. Die Arbeitsstätte ist mehrere Kilometer, ca. 25 km, von seinem Wohnort in A. entfernt.

2

Der Betroffene ist verheiratet, kinderlos, und hat keine nennenswerten Schulden. Seine Frau arbeitet ebenfalls und fährt in die genau entgegengesetzte Richtung wie der Betroffene zur Arbeitsstätte.

3

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

4

Am 10.04.2023 befuhr der Betroffene um 14:19 Uhr in A. die Bundesautobahn (BAB) 96 zwischen der Anschlussstelle A. und der Anschlussstelle A. bei Kilometer 51,500. Die Bundesautobahn ist dort zweispurig in jede Fahrtrichtung gebaut mit einem zusätzlichen Stand- bzw. Seitenstreifen auf der rechten Seite in Fahrtrichtung gesehen. Der Betroffene fuhr mit einem zweirädrigen Motorrad, Kraftfahrt, der Marke K. mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Motorrad ist älteren Baujahres, Baujahr 2006. Der Betroffene war zusammen mit einem Freund unterwegs, der auf einem eigenen Motorrad fuhr. „Vor“ dem Betroffenen in dessen Fahrtrichtung hatte sich auf der Bundesautobahn ... aufgrund eines schweren Unfalls in der Nähe des Kreuzes M. ein schwerer Unfall ereignet und die Fahrzeuge auf der Bundesautobahn hatten sich zwischen der Anschlussstelle A. und der Anschlussstelle A. um den Kilometer 51,500 gestaut, dergestalt dass diese nicht mehr fahren konnten, allenfalls wenige Meter mit geringster Geschwindigkeit.

5

Der Betroffene befuhr - der Freund des Betroffenen voraus - an dieser Stelle auf der Bundesautobahn die sogenannte Rettungsgasse, die die anderen Fahrzeugführer mit ihren Fahrzeugen gebildet hatten; dies dergestalt, dass die anderen Fahrzeuge in Fahrtrichtung auf der linken Spur nach links zur Mittelleitplanke hin fuhren und die Fahrzeuge auf der rechten Spur auf der rechten Spur ganz nach rechts beziehungsweise auf den dort befindlichen Stand- bzw. Seitenstreifen fuhren. Es hatte sich hierbei eine Gasse, die sog. Rettungsgasse, in der Mitte zwischen den Fahrzeugen gebildet, die auch einem größeren Fahrzeug, mithin Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit Lastkraftwagen oder eines Krankentransports o.ä., Platz geboten hätte. Diese Rettungsgasse befuhr der Betroffene aufgrund eines getroffenen Willensentschlusses mit einer nicht mehr näher feststellbaren Geschwindigkeit, zumindest aber im Bereich von 25 km/h auf einer Strecke von ca. zwei bis drei Kilometer. Die anderen Fahrzeuge auf der Bundesautobahn, die die Rettungsgasse in der Mitte gebildet hatten, standen im Wesentlichen, teilweise bewegten sie sich mit geringster Geschwindigkeit fort. Der Betroffene hatte dabei erkannt, dass die anderen Fahrzeuge eine Rettungsgasse gebildet hatten und im Wesentlichen standen.

III.

6

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Das Fehlen von Eintragungen im Fahreignungsregister ergibt sich aus der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister.

7

Der Sachverhalt steht im Wesentlichen fest nach den Angaben des Betroffenen. Im Übrigen steht er fest nach der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Betroffene räumte, auch über seinen Verteidiger, den Verstoß, dass bewusste und vom Willen getragene Befahren der Rettungsgasse, mit ca. 25 km/h ein. Er gab ferner an, dass er diesen Verstoß auch bedauere. Der Betroffene ließ sich im Einzelnen dahingehend ein, dass er an den anderen Fahrzeugen auf einer Strecke von circa zwei bis drei Kilometer in der Rettungsgasse langsam vorbei bzw. zwischenrein gefahren sei. Er sei in Fahrtrichtung etwas rechts von der Mittellinie auf der Bundesautobahn gefahren. Die anderen Fahrzeuge, die die Rettungsgasse gebildet hatten, seien im Wesentlichen gestanden und mal sehr langsam gefahren. Hintergrund des Befahrens sei gewesen, dass sie zunächst am Ende des Staus rund 15 bis 20 Minuten gewartet hätten und sein Freund dann „über das Handy“ mitbekommen habe, dass die Unfallstelle geräumt sei. Sein Freund und er hätten sich dann entschieden die Rettungsgasse, wie geschehen, zu befahren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der alte luftgekühlte zweizylindrige Motor im Motorrad des Betroffenen zu überhitzen drohte. Dies habe er an der Öltemperatur gesehen.

9

Dass der Betroffene über eine längere Strecke, jedenfalls mehrere hundert Meter, die sich gebildete Rettungsgasse aus im Wesentlichen stehenden Fahrzeugen oder sich mit geringster Geschwindigkeit bewegenden Fahrzeugen befuhr, ergibt sich auch nach der Vernehmung der Zeugin und Polizeibeamtin POKin ... die den Verstoß aus dem Dienstfahrzeug mit ihrem Kollegen, hinter dem Betroffenen herfahrend, beziehungsweise auf diesen aufschließend, beobachtete. Diese gab, für das Gericht absolut glaubhaft an, dass sie den Betroffenen fahrend in der Rettungsgasse beobachtet habe und diesem (und seinem Freund) dann nachgefahren sei eben aufgrund des Fahrens in der Rettungsgasse. Diese Aussage deckt mit der Einlassung des Betroffenen. Die Polizeibeamtin POKin ... gab weiter an, dass sich zwischen den Anschlussstellen A. und A. ein Stau nach einem Unfall auf der Bundesautobahn beim Kreuz M. gebildet habe, der in dem Bereich des Verstoßes schnell größer geworden sei. Sie, die Polizeibeamtin POKin ... und ihr Kollege, hätten die Aufgabe gehabt, das Stauende zu sichern. Sie habe dabei, sie sei dabei in einem Dienstfahrzeug, eine Mercedes Vito, leicht erhöht sitzend im Vergleich zu „herkömmlichen“ Personenkraftwagen, den Betroffenen (und seinen Freund), gesehen, wie diese die Rettungsgasse befahren hätten. Die anderen Fahrzeuge seien gestanden es hatte sich ein Stau gebildet. Sie habe sodann die polizeiliche Kamera im Dienstfahrzeug, die so genannte „Dashcam“, eingeschaltet um den Verstoß zu dokumentieren. Sie, die Polizeibeamtin POKin ... und ihr Kollege, seien, dann dem Betroffenen und seinem Freund hinterher gefahren, hätten zu diesen aufgeschlossen und hätten sie dann einer Verkehrskontrolle unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt, zum Zeitpunkt des Verstoßes, sei auf der Autobahn noch ein größeres Einsatzfahrzeug der Straßenmeisterei erwartet worden, um die Verkehrsausleitung der anderen Fahrzeuge auf der Autobahn an der nächsten Anschlussstelle (gemeint ist die Ausfahrt) - wie üblich - zu organisieren und zu unterstützen. Dieses hätte die Rettungsgasse durchfahren sollen.

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An den Angaben der Polizeibeamtin POKin ... bestehen keine Zweifel. Diese machte in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben, die sich so bereits in der polizeilichen Anzeige vom 11.04.2023 - wenn auch nicht in der in der Hauptverhandlung geschilderten Tiefe - wieder finden. Die Aussage der Polizeibeamtin POKin ... deckt sich mit der in Augenschein genommenen Aufnahme der Dashcam, auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 SPO (Bl. 15a d.A.) verwiesen wird. Auf dieser Aufnahme der Dashcam ist zu sehen, wie das Polizeifahrzeug langsam auf die beiden Motorradfahrer, darunter den Betroffenen, aufschließt und diesen zuvor mehrere Sekunden bei einer Geschwindigkeit von um die 80 km/h hinterher fährt bis diese schließlich angehalten werden bzw. von sich aus anhalten. Auf der Aufnahme ist daher zu sehen, wie der Betroffene und sein Freund über mehrere Sekunden die Rettungsgasse befahren; die anderen Fahrzeuge hatten sich nach links beziehungsweise rechts orientiert und hatten in der Mitte zwischen den zwei Fahrstreifen eine Gasse, die Rettungsgasse, gebildet. Die anderen Fahrzeuge standen dabei im Wesentlichen, am Ende der Aufnahme ist zu sehen, wie diesen sich in Bewegung setzen und langsam im Bereich von Schrittgeschwindigkeit fahren.

11

Mithin steht nach der Aussage der Polizeibeamtin POKin ... und der Inaugenscheinnahme der Dashcam fest, dass sich unfallbedingt zwischen den beiden Anschlussstellen unfallbedingt auf der Bundesautobahn ein Stau - mit stehenden Fahrzeugen - gebildet hatte und der Betroffene eine gebildete Rettungsgasse befuhr.

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Dieses Befahren der Rettungsgasse durch den Betroffenen erfolgte - wie dieser selbst einräumte - willentlich und mithin vorsätzlich; der Betroffene hatte dabei erkannt, dass die anderen Fahrzeugführer eine Rettungsgasse nach einem irgendwie gearteten Unglücksfall gebildet hatten und dass diese für Einsatzfahrzeuge vorgesehen war.

IV.

13

Der Betroffene hat sich somit einer Ordnungswidrigkeit, der vorsätzlich mit einem Fahrzeug erfolgten unberechtigten Benutzung einer freien Gasse, vorgesehen für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf einer Autobahn oder Außerortstraße, schuldig gemacht gemäß §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Verbindung mit § 24 StVG.

14

Das Gericht hält in diesem Zusammenhang noch fest, dass eine etwaige Überhitzung des Motors keine Rechtfertigung für das Befahren der Rettungsgasse über zwei bis drei Kilometer darstellt. Der Betroffene hätte, wie er selber letztlich einräumte, ohne Schwierigkeiten sein Motorrad auf der rechten Fahrspur oder sogar dem Seiten- oder Standstreifen abstellen können und bei abgestelltem Motor abkühlen lassen nachdem die anderen Fahrzeuge ja auch standen. Gegebenenfalls wäre es dem Betroffenen sogar möglich gewesen in der Schlange im Stau den Motor abzustellen.

V.

15

Die zu verhängende Geldbuße entnimmt das Gericht dem Geldbußenrahmen des § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG. Der Geldbußenrahmen liegt somit zwischen 5,- € und 1.000,1- €.

16

Bei der Bemessung der Geldbuße orientiert sich das Gericht an der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, dem Bußgeldkatalog (BKat), und der für den Regelfall vorgesehenen Geldbuße von 240,- € nach der dortigen Nr. 50a. Daher hält das Gericht zur Ahndung des Verstoßes die Geldbuße von 240,- € für angemessen.

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Das Gericht hat nach der Einlassung des Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser etwa wirtschaftlich nicht leistungsfähig wäre hinsichtlich der 240.- €.. Der Betroffene arbeitet in Vollzeit.

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Bei der Prüfung, ob gemäß § 25 Abs. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist sich das Gericht bewusst, dass die Geldbuße angemessen zu erhöhen ist, wenn der Betroffene dadurch in ausreichendem Maße beeindruckt werden kann. Dies ist angesichts der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit nicht der Fall. Die Rettungsgasse wurde über eine längere Strecke befahren, so dass ein massives Fehlverhalten des Betroffenen zu konstatieren ist, das als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu werten ist. Dies steht im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 50a des Anhangs zur Bußgeldkatalogverordnung. Dort ist für den von dem Betroffenen begangenen Verstoß in der Regel die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat Dauer vorgesehen. Besondere Umstände, von dieser grundsätzlichen Vorbewertung für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten abzuweichen, sind nicht gegeben, auch wenn der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist. Der Verstoß als solcher wiegt schwer. Deshalb ist die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat Dauer nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die Schwere der von dem Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeit. Das Gericht sieht keinen herabgesetzten oder entfallenen Handlungs- oder Erfolgsunwert. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Rettungsgasse tatsächlich gar nicht erforderlich war, da keine Hilfssituation vorlag, die Rettungssituation bereits beendet war oder alle erforderlichen Einsatz- /Rettungskräfte bereits die Gasse genutzt hätten (Krumm: Urteilsfeststellungen bei § 11 Abs. 2 StVO („Rettungsgasse“) = NZV 2023, 474). Ein etwa herabgesetzter Handlungs- oder Erfolgsunwert liegt bereits nicht vor, da noch Einsatzfahrzeuge die Rettungsgasse befahren sollten, so wie von der Zeugin und Polizeibeamten POKin ... ausgeführt. Auch die Einsatzfahrzeuge der Straßenmeisterei gehören zu den Hilfsfahrzeugen im Sinne des § 11 Abs. 2 StVG (vergleiche Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 StVO (Stand: 14.06.2022), Rn. 22).

19

Daran ändern auch die Angaben des Zeugen ... der Freund des Betroffenen mit dem dieser unterwegs war, nichts. Es kann dahinstehen, ob dieser sich tatsächlich - kurz vor dem gemeinsamen Befahren der Rettungsgasse - informierte, ob der Unfall noch Bestand hatte (‚Unfallstelle geräumt‘). Das Gericht schenkt dem Zeugen ... insoweit keinen Glauben; das Gericht geht hier von einer Schutzbehauptung aus um den Verstoß des Betroffenen in ein milderes Licht zu rücken. In jedem Fall musste der Betroffene angesichts des bestehenden Staus unabhängig von einer etwaigen Räumung der eigentlichen Unfallstelle weiter mit der Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen rechnen; dies war auch nicht unwahrscheinlich, da auch nach einer Räumung der Unfallstelle ohne Weiteres das Erfordernis der Durchfahrt von Hilfsfahrzeugen bestehen kann, sei es um Maßnahmen „im“ Stau zu treffen, wie es hier auch der Fall war bei dem Einsatzfahrzeug der Straßenmeisterei.

20

Der Umstand, dass tatsächlich keine Behinderung eines Einsatzfahrzeugs erfolgte und nach der Einlassung des Betroffenen aufgrund der im Verhältnis zu einem vierrädrigem Fahrzeug (Personenkraftwagen) geringeren Abmessungen, auch bei tatsächlicher Durchfahrt eines Einsatzfahrzeugs nicht erfolgt wäre, rechtfertigt ebensowenig das Absehen von einem Fahrverbot. Eine etwaige Behinderung - wie hier nicht - hätte vielmehr zur Folge, dass gegebenenfalls eine tatbestandliche Qualifikation einschlägig gewesen wäre, beispielsweise die Verwirklichung von Nrn. 50a.1 bis 50a.3 BKat.

21

Die Anordnung des Fahrverbotes stellt für den Betroffenen auch keine erhebliche Härte dar. Zwar ist sich das Gericht bewusst, dass die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat Dauer für den Betroffenen möglicherweise nicht unerhebliche Erschwernisse und Einkommenseinbußen nach sich ziehen kann. Allerdings sind dies mit dem Fahrverbot beabsichtigte Folgen, die den Betroffenen nicht unverhältnismäßig härter als den Durchschnitt anderer Personen treffen. Insbesondere ist eine konkrete Existenzgefährdung nicht dargetan nach den Angaben des Betroffenen. Insbesondere der Umstand, dass der Betroffene etwa 25 km vom Wohnort entfernt auf der „grünen Wiese“ arbeitet ändert daran nichts. Auch das erschwerte Erreichen des Arbeitsplatzes ist eine beabsichtigte Folge des Fahrverbots, auch wenn dieser beim Betroffenen doch einige Kilometer entfernt ist die Bus- und Bahnverbindungen zu den Arbeitszeiten des Betroffenen (Früh- und Spätschicht) schlecht sind. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehört beispielsweise auch Taxis. Das Gericht sieht nicht, dass die Benutzung dieses Verkehrsmittels früh morgens oder spät abends nicht möglich wäre. Dabei handelt es sich um eine „übliche“ Einschränkung durch das Fahrverbot, die hinzunehmen ist; zu diesen üblichen Einschränkungen gehören nämlich gerade auch Schwierigkeiten den Arbeitsplatz zu erreichen (vergleiche Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 12. B. Vorverfahren Rn. 86, beckonline).

22

Zudem kann der Betroffene die Folgen des Fahrverbotes weiter ganz wesentlich dadurch abmildern, dass er von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch macht, wonach die Wirksamkeit des Fahrverbotes nicht sofort nach Rechtskraft, sondern mit Abgabe des Führerscheins und somit zu einem von dem Betroffenen bestimmbaren Zeitpunkt innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils eintritt. Dies ermöglicht es dem Betroffenen z.B., das Fahrverbot zumindest teilweise in die Zeit seines Urlaubs zu legen. Selbst ließ sich der Betroffene dahingehend ein, dass er gegebenenfalls vier Wochen unbezahlten Urlaub nehmen müsse; auch hieran wir ersichtlich, dass das Fahrverbot keine erhebliche Härte darstellt, die Absehen vom Fahrverbot erforderte.

23

Wie bereits ausgeführt hat das Gericht auch die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV geprüft, aber vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es besteht hier vielmehr das Erfordernis, verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.

24

Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht deshalb das Fahrverbot von 1 Monat Dauer zur Einwirkung auf den Betroffenen für erforderlich..

VI.

25

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.