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AG Kehl·5 OWi 304 Js 8923/20·08.11.2020

Anforderungen an ein "Einhandmesser" im Sinne des Waffenrechts

StrafrechtWaffenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen des zugriffsbereiten Mitführens eines vermeintlichen Einhandmessers freigesprochen. Das Gericht wertet, dass nach §42a Abs.1 Nr.3 WaffG nicht nur die Feststellung, sondern die gesamte Bedienung einschließlich des Ausklappens einhändig möglich sein muss. Maßgeblich sind konstruktive Merkmale (Daumenloch, Flipper, Daumenpin); bloße Geschicklichkeit reicht nicht aus.

Ausgang: Betroffener freigesprochen, da das mitgeführte Messer nicht den Einhandmesserbegriff des §42a Abs.1 Nr.3 WaffG erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einhandmesser im Sinne des §42a Abs.1 Nr.3 WaffG liegt nur vor, wenn die gesamte Bedienung einschließlich des Ausklappens der Klinge mit nur einer Hand konstruktiv möglich ist.

2

Allein die einhändige Arretierung der Klinge genügt nicht, um ein Messer als Einhandmesser i.S.d. §42a Abs.1 Nr.3 WaffG einzustufen.

3

Für die Beurteilung der Einhandtauglichkeit kommt es auf konstruktive Öffnungsmerkmale (z.B. Daumenloch, Flipper, Daumenpin) an; individuelle Geschicklichkeit ist rechtlich unbeachtlich.

4

Hinweise auf zweihändige Bedienung (z.B. Nagelhau) sprechen gegen die Einordnung als Einhandmesser und sind bei der Auslegung der Legaldefinition zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42a Abs 1 Nr 3 WaffG§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG§ 42a WaffG§ 42 Abs. 1 Nr. 3 WaffG§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG

Leitsatz

Anders als es der Wortlaut des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nahelegen mag, sind Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht ohne Weiteres solche Messer, deren ausgeklappte Klingen einhändig arretiert werden können. Vielmehr ist es erforderlich, dass die gesamte Bedienung des Messers und damit auch das Ausklappen der Klinge mit nur einer Hand möglich sein muss. Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge, konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann.(Rn.5)

Tenor

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Mit dem Bußgeldbescheid der Stadt Kehl vom 03.02.2020 (505.29.003731.4) wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 16.01.2020 um 14:15 Uhr auf der Bundesstraße 28 in 77694 Kehl, in einem Rucksack zugriffsbereit ein Einhandmesser mitgeführt zu haben, zu ahnden als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.

II.

2

Bei dem Messer handelt es sich – ähnlich einem Opinel (https://de.wikipedia.org/wiki/Opinel) – um ein Klappmesser mit Holzgriff der Marke Antonini, Modellreihe „Old Bear“ (https://www.antoniniknives.com/en/product/108/old_bearr_classical_-_wal.html) mit einer ca. 9 cm langen, seitlich ausklappbaren und mit einem Daumennagelschlitz (Nagelhau) am Rücken versehenen, einseitig geschliffenen Klinge, die im geöffneten Zustand mittels eines eigens zu betätigenden Mechanismus arretiert werden kann. Im Unterschied zum Opinel, dass dafür eine in Höhe des Scharniers um den Griff drehbare mit einem Schlitz für die Klinge und einer Ausbuchtung an der Oberfläche versehene Sicherungshülse (Virobloc/Ring-Lock) besitzt, befindet sich bei dem hier inkriminierten Messer zwischen dem Scharnier und der Klinge ein drehbarer Ring (Arretierungsring), der mittels eines Pins zu ihrer Feststellung im geöffneten Zustand unter die Klinge geschoben wird und so das Einklappen der Klinge unmöglich macht. In gleicher Weise kann mit dem Arretierungsring die eingeklappte Klinge im Griff gehalten werden.

III.

3

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil das inkriminierte Messer kein Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist.

4

Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Einhandmesser „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“.

5

Zwar kann das hier inkriminierte Messer mittels des Pins des Arretierungsrings mit nur einer Hand festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Einhandmesser als bei gewaltbereiten Jugendlichen beliebtes Surrogat für das bereits verbotene Butterflymesser aus dem öffentlichen Raum verbannen wollte (BTDrs. 16/8224, S. 17), ist der Wortlaut der Legaldefinition des Einhandmessers im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG jedoch dahin einschränkend auszulegen, dass nicht nur die Arretierung selbst, sondern die gesamte Bedienung des Messers und damit auch das Ausklappen der Klinge mit nur einer Hand möglich sein muss (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12, 15; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, 232. EL August 2020, WaffG § 53 Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2). Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12). So liegt der Fall aber hier.

6

Auf eine Konstruktion des inkriminierten Messers für eine zweihändige Bedienung deutet bereits der Nagelhau hin. Über ein Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge verfügt es nicht. Eine kontrollierte Bewegung der Klinge mit den Fingerspitzen der das Messer haltenden Hand ist zwar möglich, erfordert aber eine unnatürliche, verkrampfte Haltung dieser. Soweit es sich mit einer Schleuderbewegung öffnen lässt, ist zu bemerken, dass die Klinge mangels eines selbstgreifenden Feststellmechanismus dabei aber wieder etwas zurückschwingt, so dass der Arretierungsring nicht gedreht werden kann. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch das Ausklappen des Messers mit einer Schleuderbewegung bereits ausreicht, um es als Einhandmesser einstufen zu können (so Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 42a Rn. 12 mit Verweis auf den Feststellungsbescheid des BKA vom 18.03.2013 – SO11-5164.01-Z-269 – zum „Pohl Force Foxtrott Two Outdoor“, https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/messer_node.html; a.A. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 42a Rn. 2).

7

Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass das Messer für die einhändige Bedienung konstruiert worden ist und es damit ein Einhandmesser im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt.

IV.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.