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AG Kehl·5 C 461/13·24.09.2013

Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Schuldnerverzug

ZivilrechtSchuldrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für Telekommunikationsleistungen sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber adäquaten Rechtsverfolgungskosten. Das Gericht gibt die Hauptforderung und angemessene Mahnkosten zuerkannt, lehnt jedoch weitergehende Inkassokosten ab, da Forderungsmanagement dem Gläubiger obliegt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Hauptforderung und angemessene Nebenforderungen bestätigt, weitergehende Inkassokosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Inkassokosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten darstellen; pauschale Forderungsmanagementaufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

2

Für die Durchsetzung unstreitiger Forderungen genügt in der Regel ein einfaches anwaltliches Mahnschreiben; hierfür sind die entsprechenden RVG-Gebühren als angemessene Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

3

Dem Gläubiger obliegt grundsätzlich das eigenständige Forderungsmanagement; insbesondere bei Kapitalgesellschaften rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Erstattungsfähigkeit externer Inkassokosten.

4

Mahnkosten sind nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen sind.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 249 BGB§ 254 Abs 2 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB

Orientierungssatz

Die Kosten der Beauftragung eines Inkassounternehmens sind, soweit die Tätigkeit auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet, nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst. Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger eine Kapitalgesellschaft ist (Anschluss AG Dortmund, 8. August 2012, 425 C 6285/12, MDR 2012, 1220).(Rn.3)

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.07.2013, Geschäftsnummer 13-9043782-0-2, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 141,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 74,26 EUR seit dem 26.12.2012 und

- aus 67,00 EUR seit dem 25.01.2013

sowie weitere 5 EUR Mahnkosten und 10,71 EUR Inkassokosten zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23/100 und der Beklagte 77/100 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

1

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

2

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr gegen den Beklagten für Telekommunikationsleistungen im Zeitraum 01.11.2012 bis 31.12.2012 ein Anspruch auf Zahlung von 141,26 EUR zusteht. Dagegen hat der Beklagte nichts eingewandt. Die Verzinsung dieser Forderung ergibt sich aufgrund des Zahlungsverzuges des Beklagten aus den §§ 286, 288 BGB. Die von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 5 EUR sind ebenfalls als angemessen Rechtsverfolgungskosten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB vom Beklagten zu erstatten.

3

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin lediglich 10,71 EUR zu. Dieser Betrag entspricht der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr (vgl. AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629). Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst (vgl. AG Dortmund MDR 2012, 1220). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger - wie hier die Klägerin - eine Kapitalgesellschaft ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, wobei das Gericht eine Kostenquotelung für sachgerecht hält, weil die Zuvielforderung der Klägerin bei den Nebenkosten nicht unerheblich war.

5

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.