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AG Kehl·4 C 344/14·17.02.2015

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Deckelung durch fiktive Taxikosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 56,56 € zusätzliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht stellt fest, dass Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB nur insoweit ersatzfähig sind, wie sie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlich und wirtschaftlich sind. Die Beklagte hat bereits 526,50 € erstattet, mehr als die fiktiven Taxikosten für 156 km, daher sind weitere Ansprüche abzuweisen. Der Kläger hat kein Erfordernis der Anmietung dargelegt.

Ausgang: Klage auf weitere Mietwagenkosten abgewiesen, da bereits erstattete Summe die fiktiven Taxikosten übersteigt und kein Erfordernis der Anmietung dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietwagenkosten sind als durch die Instandsetzung bedingter Schaden grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, jedoch nur insoweit, als sie zur Herstellung des vorherigen Zustands tatsächlich erforderlich sind.

2

Erforderlichkeit bemisst sich nach dem Maßstab des verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen; der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.

3

Leistungen der Haftpflichtversicherung sind auf den Ersatzanspruch anzurechnen; übersteigt die bereits geleistete Erstattung die Kosten, die bei Nutzung eines billigeren Ersatzmittels (z. B. Taxi für die gefahrenen Kilometer) angefallen wären, bestehen keine weiteren Erstattungsansprüche.

4

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die eine Anmietung unabhängig von einem konkreten Fahrbedarf rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 249 Abs 2 BGB§ 287 ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 313a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ 91 ZPO

Orientierungssatz

Zwar sind die durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingten Mietwagenkosten regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine (weiteren) Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung, wenn die Verkehrshaftpflichtversicherung des Unfallverursachers bereits 526,50 € und damit mehr erstattet hat, als die vom Unfallgegner insgesamt gefahrenen 156 Kilometer mit einem Taxi gekostet hätten.(Rn.4)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

2

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

3

Der Kläger kann von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26.10.2013 keine weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 56,56 € und somit auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

4

Zwar sind die durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingten Mietwagenkosten regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keine weiteren Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung, weil die Beklagte bereits 526,50 €, und damit mehr erstattet hat, als die vom Kläger gefahrenen 156 Kilometer mit einem Taxi gekostet hätten.

5

Umstände, die eine Mietwagennutzung unabhängig von einem bestimmten Fahrbedarf rechtfertigen und die Anmietung daher erforderlich erscheinen lassen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGH NJW 2013, 1149 ff) Kläger nicht vorgetragen, so dass die Klage abzuweisen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die zudem nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, sondern sich auf diese stützt.