Einziehung des durch die Tat Erlangten: Absehen von Einziehung nach neuem Recht
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl wegen Unterschlagung; das Gericht trennte das Verfahren über die Einziehung des Tatertrags ab. Zentrale Frage war, ob nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform von der Einziehung gemäß §§73, 73c StGB abgesehen werden darf. Das Gericht entscheidet, dass die Einziehung obligatorisch ist und nur unter den engen Voraussetzungen des §421 StPO entfallen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten oder die frühere Erhebung der öffentlichen Klage verhindert die Anwendung der neuen Regeln nicht.
Ausgang: Das Verfahren über die Einziehung gemäß §§73 ff. StGB wird abgetrennt; Einziehung als obligatorisch festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Tatertrags bzw. seines Wertersatzes nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung seit dem 01.07.2017 ist grundsätzlich obligatorisch; den Strafverfolgungsbehörden bleibt insoweit kein Ermessen vorbehalten.
Die neue Regelung der Vermögensabschöpfung findet nach Art. 316h EGStGB auch auf vor dem 01.07.2017 begangene Taten Anwendung, sofern bis zum 01.07.2017 noch keine Entscheidung über Verfall oder Wertersatz ergangen ist.
Von der Einziehung kann nur unter den in § 421 StPO ausdrücklich genannten Voraussetzungen (geringer Wert, ohne Gewicht neben Strafe, unverhältnismäßiger Aufwand/Verzögerung) abgesehen werden; eine pauschale Erklärung der Staatsanwaltschaft genügt nicht, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und die öffentliche Klage erhoben ist.
Die bereits erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten oder die Absicht, zivilrechtliche Ansprüche außergerichtlich zu verfolgen, rechtfertigt nicht das Absehen von der Einziehung; die Strafvollstreckung soll dem Verletzten einen einfachen und kostengünstigen Weg der Befriedigung eröffnen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend LG Offenburg 3. Strafkammer, 8. Januar 2018, 3 Qs 118/17, Beschluss
Leitsatz
Nach der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Form der Vermögensabschöpfung ist die Einziehung des Tatertrags bzw. seines Wertersatzes gemäß den §§ 73, 73c StGB - auch - obligatorisch, soweit dies die Ansprüche des Geschädigten betrifft. Von der Einziehung kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Geschädigte habe bereits einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche beauftragt, selbst wenn dieser bereits entsprechende Tätigkeiten dahingehend unternommen hat. Denn Kernstück der Reform der Vermögensabschöpfung ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, dass Ansprüche des Tatgeschädigten nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden und ihm damit ein einfacher und kostenloser Weg geboten wird, Schadenswiedergutmachung zu erlangen. Dabei sind die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und strafprozessualen Zwangsmaßnahmen von erheblicher praktischer Bedeutung.(Rn.6)
Tenor
Das Verfahren über die Einziehung des Tatertrags gemäß den §§ 73 ff. StGB wird abgetrennt.
Gründe
I.
Am 26.06.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den in Frankreich lebenden Angeschuldigten; der Antrag ging am 30.06.2017 beim Gericht ein. Mit dem Strafbefehlsantrag wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, er habe am 29.03.2016 im Vorraum einer Bankfiliale in Kehl 2000 € unterschlagen, die ein Kunde nach Bedienung des Geldautomaten versehentlich zurückgelassen habe. Sie beantragt, gegen den Angeschuldigten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 € festzusetzen und ihm die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die Bitte des Gerichts, noch die Einziehung von 2000 € gemäß § 73c StGB in den Strafbefehlsentwurf aufzunehmen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Sie erklärte zunächst, dass gemäß § 421 Abs. 1 und 3 StPO von einer Beantragung von Einziehung und Einziehung des Werts von Taterträgen abgesehen werde und verwies darauf, dass der Rechtsanwalt des Geschädigten eine eigenständige Zurückforderung des Tatertrags beabsichtige. Später ergänzte sie, dass ein Vermerk bezüglich § 421 StPO n.F. zum Zeitpunkt der Erstellung des Strafbefehlsantrags nicht erforderlich gewesen sei, ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen auf, für Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht gegeben sein und verwies das Gericht darauf, dass es die angestrebte Rechtsfolge durch Anberaumung der Hauptverhandlung selbst herbeiführen könne.
II.
Die Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung des Tatertrags beruht auf § 422 StPO. Danach kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen, wenn die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StPO die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern würde. Dies ist hier der Fall.
1. Die 2000 €, die der Angeschuldigte unterschlagen haben soll, unterliegen als Ertrag aus der Straftat der Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB in der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung (a.). Es besteht kein Ermessen von der Einziehung abzusehen (b.).
a. Nach Art. 316h EGStGB sind abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die §§ 73 StGB n.F. fortfolgende auch auf die Taten anwendbar, die vor dem 01.07.2017 begangen wurden, solange bis zum 01.07.2017 keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall. Dass die Erhebung der öffentlichen Klage in Form eines Strafbefehlsantrags vor dem 01.07.2017 erfolgte, ändert daran nichts (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar StGB, 35. Edition Stand 01.08.2017, EGStGB, Art. 316h, Rn. 3).Mit der Neufassung der Bestimmungen über die Vermögensabschöpfung steht der Einziehung des Tatertrags nicht mehr entgegen, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem angeschuldigten den Wert des aus der Tat erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.).
b. Die Einziehung von Taterträgen bzw. deren Wertersatzes gemäß den §§ 73 ff. StGB ist obligatorisch; den Strafverfolgungsbehörden ist, anders als bei der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach den §§ 74 ff. StGB, kein Ermessen eingeräumt (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 73 StGB a.F. Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, § 73 Rn. 6). Von der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB kann nur unter den Voraussetzungen des § 421 StPO abgesehen werden. Diese liegen hier jedoch nicht vor (1). Dass die Staatsanwaltschaft eine Erklärung abgegeben hat, wonach gemäß § 421 Abs. 1 und 3 StPO von der Einziehung abgesehen werde, ist unerheblich (2). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Angeschuldigten selbst verfolgt (3).
(1) Nach § 421 Abs. 1 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn das erlangte einen geringen Wert hat (Nr. 1), die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (Nr. 2) oder das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde (Nr. 3). Keine dieser Alternativen ist gegeben. Weder hätte das Erlangte mit 2000 € geringen Wert noch würde die Einziehung neben der zu erwartenden Geldstrafe von 1750 € nicht ins Gewicht fallen. Die dritte Alternative kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, weil einer Verfahrensverzögerung oder Erschwerung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat nach § 422 StPO durch die Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung begegnet werden kann (Beck‘scher Online-Kommentar StPO, 28. Edition Stand 01.07.2017, § 421 Rn. 7).
(2) Die Erklärung der Staatsanwaltschaft nach § 421 Abs. 3 StPO ist nur im Ermittlungsverfahren möglich. Hier war das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen und die öffentliche Klage erhoben. Darüber hinaus kann das Gericht nach § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO jederzeit und ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung wieder rückgängig machen (Beck‘scher Online-Kommentar StPO, a.a.O., Rn. 8).
(3) Dass der Geschädigte zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Angeschuldigten einen Rechtsanwalt beauftragt hat, berechtigt nicht, von der obligatorischen Einziehung des Tatertrags bzw. dessen Wertersatzes gemäß den §§ 73, 73c StGB abzusehen.
Kernstück der am 01.07.2017 in Kraft getretene Reform der Vermögensabschöpfung im Strafverfahren ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung mit der Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.; die Ansprüche des Tatgeschädigten sollen nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden und ihm damit einen einfachen und kostenlosen Weg bieten, Schadenswiedergutmachung zu erlangen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/9525 vom 05.09.2016, Seiten 2, 54). Dabei ist es von besonderer praktischer Bedeutung, dass es dem Verletzten im allgemeinen nicht ohne Weiteres möglich ist, Vermögenswerte des Täters zu ermitteln. Demgegenüber haben die Strafverfolgungsbehörden viel weitergehende Erkenntnismöglichkeiten und insbesondere, wie hier, die Möglichkeit im Wege der Rechtshilfe auch Ermittlungen im Ausland durchzuführen und in der Folge mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen auf das festgestellte Vermögen zuzugreifen.
Im Übrigen hat der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt nicht erklärt, dass er die zivilrechtlichen Ansprüche seines Mandanten eigenständig, also ohne Hilfe der Strafverfolgungsbehörden geltend machen will. Er bat lediglich um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zur Verfolgung der Schadensersatzansprüche. Das Akteneinsichtsgesuch datiert zudem vor dem 01.07.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung noch nicht in Kraft getreten war.
2. Ohne Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung des Tatertrags bzw. dessen Wertersatzes nach den §§ 73, 73c StGB würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern, da das Gericht zu Herbeiführung der Entscheidung über die Einziehung den beantragten Strafbefehl nicht erlassen dürfte, sondern stattdessen gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmen müsste, um durch Urteil zu entscheiden. Durch die Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung gemäß § 421 StPO kann der beantragte Strafbefehl hingegen sofort erlassen werden.