Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fehlen sicherer Erkenntnis über Bestehen einer Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt; das Gericht ordnete nach §111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Als Gründe nannte das Gericht polizeiliche Feststellungen, verwertbare Blutalkoholbefunde und einschlägige Vorstrafen. Die Maßnahme dient der Sicherung einer voraussichtlichen späteren Entziehung nach §§69 ff. StGB und ist auch bei Zweifeln am tatsächlichen Besitz einer Fahrerlaubnis zulässig.
Ausgang: Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zulässig, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis später gemäß §§ 69 ff. StGB entzogen werden wird.
Zur Annahme dringender Gründe können polizeiliche Feststellungen, verwertbare Blutalkoholbefunde und einschlägige Vorstrafen gehören.
§ 111a StPO erlaubt eine vorsorgliche Anordnung der vorläufigen Entziehung auch dann, wenn nicht mit Gewissheit feststeht, dass der Beschuldigte Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.
Fehlen begründete Zweifel an der Verwertbarkeit einer Blutprobe, stärkt dies die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Sicherung des Erfolgs einer späteren Entziehung.
Leitsatz
Die - vorsorgliche - vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ist möglich und angezeigt, selbst wenn Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen.(Rn.4)
Orientierungssatz
Zitierung: Anschluss AG Lahr, 18. Februar 2008, 3 Ds 6 Js 12423/07, NJW 2008, 2277.
Tenor
Dem Angeschuldigten B. T. wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO
vorläufig entzogen.
Gründe
1. Am 30.08.2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten Anklage mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 07.08.2016. Für die weiteren Einzelheiten des Vorwurfs wird auf die Anklageschrift verwiesen.
2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten, dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung und den einschlägigen Vorstrafen, bestehen dringende Gründe, dass dem Angeschuldigten nach Durchführung, der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. An der Verwertbarkeit des Ergebnisses der beim Angeschuldigten entnommenen Blutprobe bestehen keine begründeten Zweifel.
3. Das Gericht hält es zur Sicherung des Erfolgs dieser Maßregel für erforderlich, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO anzuordnen.
4. Auch wenn - derzeit - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Angeschuldigte überhaupt im Besitz einer (belgischen) Fahrerlaubnis ist, wie er behauptet, im Gegenteil die vorliegenden Erkenntnisse eher dagegen sprechen, so ist die - vorsorgliche - Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO möglich und angezeigt (vgl. AG Lahr NJW 2008, 2277).